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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Soll aber der Satz als-civilrechtliche Folge gelten, so kann un möglich der Jagdberechtigte selbst bei Mißbrauch allen und jeden Schaden zu vergüten gehalten sein; es wird dann vielmehr im mer erst ermittelt werden müssen, in wieweit der Schaden durch das überzählige Wild entstanden sei? Denn wenn z.B. ein Huthungsberechtigter, der 500 Schafe aufzutteiben befugt ist, mit 600 Schafen die Fluren betreibt, so würde er nur wegen der 100 Stück, die er zu viel aufgetrieben hat, zum Schadenersatz verbunden sein, nicht wegen 600 Stück. Es scheint mir daher dieser Vorschlag weder dem Principe, was in unserer Gesetzgebung liegt, angemessen, noch überhaupt prak tisch ausführbar zu sein. Hierin dürste zugleich eine Wider legung desjenigen enthalten sein, was ein anderes Mitglied der Majorität der Deputation, Hr. Bürgermeister Wehner, vorhin aussprach. Wende ich mich nun zu denjenigen Herren, welche die Vergütung beschränkt wissen wollen, so gehen die gestellten Amendements zunächst darauf, die Rehe ganz auszulassen. Der Hr.' v. Thielau bemerkte, daß nach der wörtlichen Aus legung unter Wild Rehe nicht verstanden werden könnten. Ich muß hierbei in Bezug auf eine wörtliche Auslegung des Ge setzes auf das zurückweisen/ was ich in dieser Beziehung bereits gegen das Separatvotum unter II. erinnert habe, daß man nämlich bei der authentischen Interpretation nur auf den Sinn und Geist des Gesetzes sehen müsse. Ist nun bei den Rehen ein gleicher Grund wie bei dem Hoch - und Schwarzwild vor handen, so werden nach dem Grundsätze: gleiche Gründe, gleiche Bestimmungen, auch die Schäden von Rehen in Feldern verursacht mit aufzunehmen sein. Der Hr. v.Thielau bezog sich noch darauf, daß die Entscheidungen des Oberappellations gerichts eine Vergütung von Rehschäden bisher nicht ausge sprochen hätten. Ich will dahin gestellt sein lassen, ob über haupt schon irgend ein Urthel zur Execution gekommen sek, wo auf Vergütung von Wildschaden erkannt worden; gewöhnlich sind bisher alle an dem Beweis der Prämissen gescheitert, auf die es ankam. . Soviel muß ich aber bemerken, daß das Ober- appellationsgericht allerdings und nach der Ansicht der Regierung ganz richtig den Grundsatz ausgesprochen hat, daß das General- Gouvernements-Patent sich zwar nicht auf Holzungen beziehe, daß aber in Ansehung der Schäden auf den Feldern kein Unter schied zwischen Rehen und Hochwild zu machen sei. Hr. Graf Hohenthal (Püchau) sprach sich ebenfalls für die Weglassung der Rehe aus. Er führte an, es habe das General-Gouver nements-Patent nur den Grundbesitzer vor allzugroßen Wildschaden sichern wollen. Ich erinnere dagegen, daß dieses Patent in der Größe der Schäden keinen Unter schied macht, sondern daß es ganz im Allgemeinen bestimmt, der Wildschaden soll vergütet werden. Es führt derselbe ferner an, es bedürfe jenes Patent einer authentischen Inter pretation nicht, weil das vormalige geheime Finanzcollcgium im Jahre 1818 eine solche bereits gegeben habe, indem in der dem Generale vom 19. Januar 1818 beigefügten Tabelle nur von Roth - und Schwarzwild,' rnglekchen von Schaden an den Feldfrüchten die Rede sei. Das Ministerium hat selbst dieses Generale, im Zusammenhänge mit dem Gouvernementspatente und anderen Umstanden, als Erkenntnißguelle für die Erläu terung angeführt; allein eine authentische Interpretation kann . man es nicht nennen. Es ist hier nicht ein Jägdpolizeigesetz in Frage, sondern ein Gesetz, was das privatrechtliche Verhältnkß zwischen Jagdberechtigten und Grundbesitzern regulirt. Es betraf nicht blos die fiskalischen, sondern auch Privatjagden und ein solches Gesetz gehörte nicht blos für das vormalige ge heime Finanzcollegium, was auch daraus hervorgeht, daß, wie auch in den Motiven angeführt, die Landesregierung befragt worden ist,' die damals sich für das Fortbestehen des General-- gouvernementspatents ausgesprochen hat. Don einer schon er- theilten authentischen Interpretation kann also hier nicht die Rede sein. Der geehrte Sprecher erwähnt ferner, es müßte sich der Grundbesitzer jeden Schaden gefallen lassen, wenn er nur in der Hauptbenutzung seines Grundeigenthums nicht ge stört werde. Dieser Grundsatz würde richtig sein, wenn das Land noch im Naturzustande wäre, das Wild sich nur durch die von der Natur allein ihm dargebotene Aeßung nährte, wo aber der Gmnd und Boden mit Mühe und Kosten vom Eigenthümer zur Saat bestellt wird, da wird man diesen Grundsatz allein nicht behaupten können. Wenn der geehrte Redner sich ferner über die Spruchcollegien äußert, und daß diese in neuerer Zeit die .Verpflichtung zu Schädenvergütungen sehr ausgedehnt hätten, so muß ich dem bestimmt widersprechen. Es ist nicht zu, leug nen, daß in neueren Zeiten, jemehr das Wild abgenommen, die Beschwerden wegen Wildschäden zunehmen; es ist auch nicht zu leugnen, daß dies in dem immer mehr überhand nehmenden Wunsch, den Grund und Boden völlig frei zu haben, liegen dürfte; allein ich muß die Behörden in Schutz nehmen, wenn er ihnen beimessen will, daß sie dem Zektgeiste nachgegcben. Im Gegentheil sprechen die Entscheidungen fast aller Behörden, die ich vor mir habe, sich dahin aus, daß das General- gvuvernementspatent auf Schäden in den Holzungen nicht zu beziehen sei, und daß eine Ausdehnung darauf das Jagdrecht völlig aufheben werde. Im Uebrigen glaube ich nicht, zur Verteidigung der Recht sprechenden Behörden irgend etwas noch weiter anführen zu müssen, namentlich in Bezug darauf, daß sie den durch Rehe an den Feldfrüchten verursachten Schaden mit ausgenommen haben; sie sind nur bei der, dem Generalgouver nementspatent von der Negierung selbst jetzt verteidigten Aus legung stehen geblieben. Zur Verteidigung des Entwurfs, in soweit hiernach auch der von Rehen in Feldern eingerichtete Schaden vergütet werden soll, brauche ich mich übrigens nur auf den Bericht zu beziehen, den die Deputation der geehrten Kammer am vorigen Landtag erstattet hat, worin vorgeschlagen war, man möchte auch die durch Rehe in den Feldern veranlaß ten Schäden als zur Vergütung geeignet mit aufnehmen; dieser Vorschlag ist damals mit 25 gegen 3 Stimmen angenommen worden. Nun bescheide ich mich zwar, daß ein Landtag nicht die Fortsetzung des vorigen sei, allein gerade von einerKammer, deren Mitglieder nicht wechseln, muß man doch hoffen, daß sie dies nichd wieder zurückziehen werde. Wenn damals von dem
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