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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Herren und ihren Dienst- und Zinspflichtigen und Gerichtsbe fohlenen immer mehr und mehr untergraben haben, Diesen für den Rechtszustand einer zahlreichen und achtbaren Classe von Staatsbürgern so gefährlichen Ansichten und Verfahren setzte nun allerdings diejenige Meinung der Spruchcollegien, von der jetzt die Rede ist, die Krone auf; denn wenn die Spuchcol- legien sich anmaßen durften, rechtskräftig abgefaßte Protokolle der Gerichtsdirectoren für scu-ssnuris xro scribouts zu erklären, wenn in selbigen irgend eine Bestimmung über an den Gerichts herrn zu entrichtende Zinsen oder sonstige Prästationen steht, so kann das nur dahin führen, daß alle Treu und Glauben unter graben wird. Wo soll das Vertrauen der Gerichtsuntergebe nen Herkommen, wenn sogar ihre eignen Richter ihnen auf eine solche Art verdächtig gemacht werden! Ich kann nur sehr dafür dankbar sein, daß dieser vermeintliche Zweifel, der, obschon ge wiß nur von der einen Seite, nie aber von der andern erhoben worden ist, erledigt wird. Staatsmlnister v. Konneritz: Wenn der geehrte Spre cher einen Vorwurf auf die Gerichtsbehörden wirft, so muß ich den Unbedingt ablehnen,' Ich bin fest überzeugt, daß die Ge richte nach ihrer reinen wahren Ueberzeugung gesprochen haben, und wenn sie dieser folgen, so kann man ihnen keinen Vorwurf machen, wenn auch ihr Urtheil der einen oder andern Partei nicht gefällt. Man mache ihnen namentlich keinen Vorwurf daraus, daß in neuerer Zeit andere Grundsätze aufge kommen sind, als früher. Verläßt sie das Gesetz, so müssen sie die Wissenschaft zu Hülfe nehmen, und die ganze Wissenschaft hat seit dreißig Jahren, ja schon früher, schon seit Hommel's Zeiten eine veränderte Richtung genommen. Findet das Mi nisterium, daß die Gerichtsbehörden eine falscheAnsichtauffassen, so ist es sehr gern geneigt, sie auf den richtigen Weg zurückzufüh- 'ren, und ich bin überzeugt, daß den Gerichtsbehörden selbst lieb ist, wenn sie durch eine Decision einen festen Anhalt gewinnen. v. Welck: Ich weiß, daß durch das Erscheinen von Kinds Quästionen der doctrinellen Auslegung ein weites Feld eröffnet worden ist. Es ist allerdings nicht möglich, jetzt hier sogleich einzelne Fälle anzuführen, durchjwelche meine Aeußerung bestätigt wird. Ich kann aber mit gutem Gewissen versichern, daß sehr viele Fälle der Art vorgekommen sind, Falle, die selbst unparteiischen Advocaten im Lande unglaublich vorgekommen sind und ihr höchstes Erstaunen erregr haben. Staatsminister v. Könneritz: In dieser Beziehung möchte ich erwähnen, daß, so viel ich im Allgemeinen auch der Geschicklichkeit und Gewissenhaftigkeit der , Advocaten traue, ffie doch in dieser Beziehung gewöhnlich befangen sind, weil sie nur das Interesse der einen Partei, welcher sie dienen, vor Au gen haben, sich aber nicht auf den Standpunkt des Richters stellen, der üher beide Parteien steht. v. Welck: Ich glaube nicht, daß man den sächsischen Ad vocaten im Allgemeinen vorwerfen könne, daß sie allzusehr die Partei der Gerichtsherren nehmen. Präsident v. Gersdorf: Ich glaube, daß auf diesen Punkt eine Frage nicht zu stellen sei, sondern der Namensauf ruf erst einzutrcten habe, wenn das ganze Gesetz berathen ist. Wir könnten also zur nächsten Decision übergehen. Referent I). Schilling trägt die vierteDecision vor, wie folgt: - IV. Zu Erledigung des Zweifels: welche Staatsdiener nach der Vorschrift des Gesetzes, die privilegirten Gerichts stände betreffend/ vom 28. Januar 1835 §. II snd l in Ver bindung mit Z. 16, ihren Gerichtsstand vor königl. Unterge richten, im Gegensatz vor andern Ortsgerichten, haben? wird hiermit bestimmt: - 1) Nur diejenigen Staatsdrener, welche nach dem Gesetz, die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend, als solche be zeichnet und mit einem Bestallungsdecret versehen sind, haben ihren Gerichtsstand vor königlichen Untergerichten. 2) Andere von Staatsbehörden jangestellte Diener haben diesen Gerichtsstand nur in Ansehung der den Dienst betreffen den Rechtsangelegenheiten.. 3) Die Vorschrift §. 16 des Gesetzes über privilegirte Ge richtsstände wird rücksichtlich der SLaatsdiener außer Anwen dung'gesetzt. 4) Durch gegenwärtige Bestimmungen wird an der Er mächtigung des Justizministerium, auch in Ansehung der unter 1 bezeichneten Staatsdiener, mit Ausnahme der den Dienst be treffenden Rechrsangelegenhciten, den Ortsgerichten immer währenden Auftrag zu ertheilen, Etwas nicht geändert. Prinz Johann: Hier dürfte über die einzelnen HZ. ab zustimmen sein. Referent V. Schilling: Die Motiven und der Depu tationsbericht beziehen sich auf die ganze Decision. Secretair Bürgermeister Rittcrstädt: Ich glaube, daß die Motiven und der Bericht im Ganzen zu verlesen seien; sollte aber eine allgemeine Berathung vorausgehen, so dürfte diese vor den einzelnen §§. vorzunehmen sein. Referent 0. Schilling: Die Motiven zur 4. Deci sion lauten: Zu IV. Das Gesetz über privilegirte Gerichtsstände vom 28. Januar 1835 bestimmt 1) als Regel: daß Staatsdiener ihren Gerichtsstand vor kö niglichen Untergerichten haben sollen (§. II. sud I.), macht jedoch 2) hiervon in Ansehung solcher Individuen, welche zeither schon unter Patrimonialgerichten standen, eine Aus nahme. Im Uebrigen ist zugleich dem Justizministerium (§. II. sub I.) die Ermächtigung ertheilt, auch solche Staatsdiener, welche hiernach unter die königlichen Gerichte gehören würden, bei denen ein Bedenken hinsichtlich deren amtlicher oder dienst licher Verhältnisse nicht eintrete, mit Ausnahme der den Dienst betreffenden Angelegenheiten, unter die Ortsgerichte zu stellen. Die Bestimmungen unter I und 2 haben weniger rück-
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