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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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sichtlich ihres Sinnes, als bei der Anwendung auf einzelne Fälle, Zweifel und Weiterungen erregt. Bezieht sich die Regel, wie auch das Ober-Appellations gericht annimmt und wie aus den ständischen Verhandlungen auf dem Landtag 18M und besonders daraus hervorgeht, daßdie Stände die im Entwurf vorgeschlagene Fassung, wonach die Bestimmung lediglich auf die von Sr. Majestät dem König unmittelbar oder von höheren und mittleren Staatsbehörden Angestellten beschränkt war, erweiterten und es bei dem bis dahin Bestandenen bewenden zu lassen wünschten, auf alle Staatsviener ohne Ausnahme; so fehlt es an einem genauen dem Richter und der Polizei leicht erkennbaren Kriterium, wer hiernach den Gerichtsstand vor königlichen Untergerichten habe? Muß hierbei auf die früher bestandenen einzelnen Vorschriften zurückgegangen werden, so hat dies große Schwierigkeit. Es bedarf, um diese Schwierigkeit ganz zu erkennen, nur einer oberflächlichen Einsicht der von Bielitz in der Schrift über den verschiedenen Gerichtsstand, Leipzig 1801 §. 27 flgd. gesam melten verschiedenen Bestimmungen und angezogenen einzel nen, theils gedruckten, theils ungedruckten Vorschriften, aus denen ein allgemein leitender Grundsatz kaum abzunehmen ist und deren Anwendung um so schwieriger wird, als der Staats und Behörden-Organismus sich seit deren Erlassung sehr we sentlich alterirt hat. Eben so schwer ist aus denselben Gründen dermalen annoch aufzuft'nden, welche Staatsdienerschon frü her unter Patrimonialgerichten standen, abgesehen davon, daß ihre dienstlichen Verhältnisse, ja selbst ihre Benennungen sich zum Theil geändert haben, so daß es zweifelhaft wird': ob die früher gegebene Vorschrift auf die dermalen Angestellten an noch paßt. Diese Zweifel werden am vollständigsten und sichersten zu lösen sein, wenn .1) der den Staatsdienern vor den königlichen Untergerichten angewiesene Gerichtsstand auf diejenigen Angestellten, welche im Sinne des Staatsdienergesetzes als wirkliche Staatsdiener zu betrachten und mit einem Bestallungs- decret zu versehen sind, eingeschränkt wird, als wodurch man ein leicht erkennbares Merkmal erlangt; 2) der Gerichtsstand bei königlichen Untergerichten in An sehung aller übrigen Staatsdiener dagegen nach Anlei tung jener Bestimmung in dem Gesetz über privilegirte Gerichtsstände §.11 suk 1, lediglich auf die den Dienst betreffenden Angelegenheiten beschränkt wird, und 3) indem sonach auf der einen Seite die Exemtion der Staats- dienervondem Gerichtsstandedes Wohnorts eine Beschrän kung erhält, nun dagegen ausder andern Seite auch die in der 16. §. jenes Gesetzes gemachte, auf die frühere Observanz hinweisende, Ausnahme in Wegfall gebracht wird. Dies Letztere wird um so unbedenklicher sein, als kaum ir gend eine Klaffe von Staatsdienern vor dem Erscheinen des Gesetzes über privilegirte Gerichtsstände unter den Ortsgerich ten gestanden haben wird, welche nicht auch nach der vorstehen den Bestimmung unter 1 dahin gewiesen würde, oder bei denen nicht wenigstens die dienstliche Stellung sich so verändert hätte, daß der Grund, warum sie früher nicht an königliche Gerichte gewiesen waren, weggefallen wäre. In der Lhat scheint auch nur der Hinblick auf jene Klasse, deren Eigenschaft als Staats diener zweiselbaft war, den Antrag der Stände auf die §. 16 gemachte Ausnahme hervorgerufen zu haben. Versteht es sich übrigens auch von selbst, daß durch diese Bestimmungen an der §. 11 sub 1 dem Justizministerium er- theilten Ermächtigung, wegen der Rechtsangelegenheiten der jenigen Staatsdiener, bei denen ein Bedenken hinsichtlich deren amtlicher oder dienstlicher Verhältnisse nicht eintritt, mit Aus nahme der den Dienst betreffenden Rechtsangelegenheiten, den Ortsgerichten entweder im ganzen Kunde oder in einem einzel nen Orte, immerwährenden Auftrag zu ertheilen, etwas nicht geändert werden soll, so hat es doch zu Vermeidung jedes Zweifels zweckmäßig geschienen, dies noch besonders zu wieder holen. Von dieser Ermächtigung wird demnächst um so eher Ge brauch gemacht werden können, wenn nur erst, ohne auf das zeither Bestandene zurückgehen zu müssen, die Regel genau festsetzt, wer nach dem Gesetz als Staatsdiener den Gerichts stand vor königlichen Untergerichten habe? Im Deputationsgutachten heißt es: IV. Da es nicht im Sinne und Zwecke dieser Decision liegt, an dem Gerichtsstand derjenigen Personen, welche in dem Ge setze über privilegirte Gerichtsstände vom 28. Januar 1835. §. II. sud. 1 nach den Staatsdienern genannt sind, etwas zu än dern, gleichwohl ein solcher Zweifel aus der Fassung der'§. 1 der vorliegenden Decision entnommen werden könnte, so beab sichtigte Anfangs die Deputation, zu dieser Decision eine Zusatzparagraphe des Inhalts zu beantragen: In Ansehung der übrigen §. 11. «ul>. I des Gesetzes . über privilegirte Gerichtsstände ausdrücklich benannten Per sonen wird durch vorstehende Bestimmungen nichts geändert. Durch die Erklärung der königl. Herren Commissarien aber, daß dem beregten Zweifel um deswillen nicht Raum zu geben sei, weil die fragliche Decision nur bezwecke, den Begriff der Staatsdiener, welche ihren Gerichtsstand vor könig lichen Untergerichten haben sollen, näher zu bestimmen, ohne der übrigen Personen, welche nach der angeführten Gesetzstelle hinsichtlich des Gerichtsstandes den Staatsdienern gleich zu achten, oder nach ihnen aufgezählt wären, zu gedenken, fand sich die Deputation bewogen, von jenem Vorhaben abzuste- hen, und empfiehlt nun der Kammer die Annahme der vorlie genden Decision ohne Abänderung oder Zusatz. Referent v. Schilling: Zur Erläuterung bemerke ich, daß in der citirtm Stelle des Gesetzes über privile girte Gerichtsstände nächst den Staatsdienern noch folgende Personen genannt sind: „Die angestellten Lehrer undOfsician- ten an und bei der Landesuniversität zu Leipzig, den Landes akademien und Landesschulcn; ferner die vom Könige bestätig ten ständischen Beamten in der Oberlausitz, die wirklich ange stellten Geistlichen der im Königreiche Sachsen aufgenomme nen christlichen Confcssionen und die in dieHofrangordnung aufge nommenen Hofbeamten, soweit nicht die Bestimmung §. 16 in An wendung kommt." §. 16 selbst aber enthält folgende Bestim mung.: „Diejenigen von den §. 11 Nr. 1 genannten Personen, welche schon bisher den Gerichten ihres Wohnorts untergeben waren, behalten ihren Gerichtsstand bei, denselben; auch bleiben diejenigen Geistlichen in der Oberlausitz , welche bisher unter Patrimonialgerichtsbarkeit standen, dieser künftig untergeben." Präsident v. Gersdorf: Ich werde zu vernehmen haben, ob vielleicht eine allgemeine Vorberathung stattsinden soll, und
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