Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ich habe abzuwarten, ob sich Jemand erhebt. — Wenn das nicht der Fall ist, so könnten wir zur speciellen Berathung, und zwar zunächst der §. 1 übergehen. — Es scheint Niemand zu sprechen, und ich würde sonach die Kammer fragen: ob sie die 1 der gegebenen Decision annehme? — Wird einstimmig angenommen.— Präsident v. Gersdorf: Desgleichen würde ich erwarten, ob Jemand zu tz. 2 Etwas zu bemerken hat. — Wenn das nicht ist, würde ich auch auf-Annahme dieser §. eine Frage an die Kammer stellen. — §. 2 wird gleichfalls einstimmig an genommen. — Präsident v. Gersdorf: In Bezug auf die tz. 3 würde ich dieselbe Frage an die Kammer richten. — Wird desgleichen einstimmig angenommen. — Präsident v.Gersdorfr Und endlich auf die §. 4 stelle ich dieselbe Frage: ob die Kammer diese §. annehme? — Wird auch einstimmig angenommen.— Präsident v. Gersdorf: Die Frage auf die Annahme der ganzen Decision würde jetzt noch ausgesetzt bleiben. Referent v. Schilling tragt die 5. Decision vor. V. Um den Zweifel zu beseitigen, zu welchem Zeitpunkte in den nach dem Gesetze, bas gerichtliche Verfahren in Strei tigkeiten über ganz geringe Civilansprüche betreffend, vom 16. Mai 1839, zu behandelnden Rechtssachen eine Versäumniß der zur Verhandlung vorgeladenen Parteien eintritt, wird hiermit bestimmt: H. 1. Wenn die Parteien zur Verhandlung auf eine Stunde des Vormittags vörgeladen werden, so tritt die Versäumniß am Termin ein, wenn die Anmeldung zu dem selben nicht eher geschehen, als bis die Uhr 12 ausge schlagen. Bei den auf eine Stunde des Nachmittags angesetzten Terminen hingegen tritt die Versäumniß ein, wenn die Uhr 5 ausgeschlagen. Z. 2. Bei Anberaumung der Termine haben die Gerichte darauf zu sehen, daß die Parteien zur Anmeldung wenigstens eine Stunde Zeit haben. Diese sind daher zu einer spätem Stunde als des Vormittags 11 Uhr und des Nachmittags 4 Uhr nicht zu bestellen. §. 3. Sobald beziehendlich die 12. oder die 5. Stunde ausgeschlagen hat, ist vom Gericht ein allgemeiner Aufruf der bestellten und noch nicht zur Verhandlung vor,gelassenen Par teien vorzunehmen. Die Parteien, welche sich bei diesem Auf rufe nicht melden, werden als außengeblicbene betrachtet. Dar über ist ein kurzes Protokoll aufzunehmen, wobei es lediglich darauf ankommt, daß diejenigen benannt werden, welche sich bei dem Aufrufe nicht gemeldet haben. Die Motiven, insoweit sie sich auf die vorgelesenen drei beziehen, lauten so: Zu V. Bei der Anwendung des Gesetzes, das gerichtliche Verfahren in Streitigkeiten über ganz geringe Civilansprüche I. 31. betreffend, vom 16. Mai 1839, ist der Zweifel entstanden: wie lange die Terminszeit dauere, und ob die auf eine Stunde des Vormittags vorgeladenen Parteien bei dem erfolgten Außenblei- ben schon um 12 Uhr contumacirt werden können? Eine Er ledigung dieses Zweifels im Wege der Gesetzgebung ist um so nothwendiger, als die Gerichtsbehörden weder in den gedruck ten Motiven zu dem Entwurf, noch in der Berathung mit den Ständen mit Sicherheit eine Entscheidungsnorm vorsinden, denn eine in der27sten Sitzung der zweiten Kammer diesfalls erfolgte Anfrage ist anscheinend mißverstanden und eben deßhalst auch nicht richtig beantwortet worden. Mit dieser Decision selbst waren aber zugleich annoch, um einen ordnungsmäßigen Gang bei der Verhandlung solcher Rechtssachen zu bewahren, einige andere Bestimmungen zu verbinden. Was die obige Frage anlangt, so ist das Ministerium der Ansicht, daß eben so aus der Vorschrift des Gesetzes, wonach die Parteien auf eine bestimmte Stunde vorzuladen sind, und diese auch auf eine Stunde des Nachmittags angesetzt werden kann, als aus dem Geiste des Gesetzes folge, daß die Termins zeit für die auf die Vormittagszeit Vorgeladenen nur bis um 12 Uhr läuft. Es war bei diesem Gesetz ganz vorzüglich darauf abgese hen, den Proceß nur durch eine mündliche Verhandlung zur Entscheidung vorzubereiten, und alles darauf berechnet, diePar- teien an Gerichtsstelle zu versammeln, wo sie sich über ihre recht lichen Zuständigkeiten aussprechen sollen, ohne daß ihnen dabei ein ferneres Verfahren in Schriften nachgelassen ist. Diese ent schiedene Absicht kann nicht, oder doch gewiß nur mit nam hafter Belästigung, so der Parteien, als des Richters, erreicht werden, wenn die Terminszeit nicht auf einen engern Zeitraum beschränkt wird, als den , welchen man bei andern Proceßgat- tungen als den Umfang der Kerminsdauer anzunchmen pflegt In andern Processen, wo weniger auf das mündliche Verfahren gesetzt ist, läßt man den Termin zu Güte und Recht,bis 5 Uhr Nachmittags bestehen, was denn nun freilich sehr häufig zur Folge hat, daß eine gleichzeitige Anwesenheit der Parteien nicht zu bewerkstelligen ist, und das Gericht in die Nothwendigkeit versetzt wird, cs bei dem bloßen Angeben zum Termin bewen den zu lassen und die Verhandlung in das schriftliche Verfahren zu verweisen. Dem gemäß ist die 1. §. abgefaßt. Die Bestimmung tz. 2 soll theils BeNachtheiligungen der Parteien durch Verschiedenheit der Uhren, theils Mißgriffen Seiten der Richter durch Bestellung auf zu späte Zeit vor beugen. Die Erfahrung, welche man in der kurzen Zeit, da das Gesetz in Uebung gestanden, zu machen Gelegenheit gehabt hat, beweiset das große Bedürfnis; dieser Gesetzgebung dadurch, daß sich die Zahl der Civilsachen, welche auf diesem Wege zur Erle digung gebracht werden, noch über Erwarten sehr bedeutend ge zeigt hat, und daß die Gerichte, namentlich in größer» Städten, in die Nothwendigkeit versetzt sind, mehreTermine auf eine und dieselbe Gerichtszeit anzusetzen. Auf diese Beobachtung sind die übrigen Paragraphen bezielt. Es ist im Interesse der Parteien und des Richters selbst, daß die Häufung der L-achen eine Erweiterung der zur Ver handlung bestimmten Terminszeit zum Vortheil der erschie- 3
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder