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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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"das die Stunde, wo er seine Feder aus der Hand legt und überhaupt den Geschäften, welche er mündlich abzuthun hat, nachlebt. In dieser Beziehung schien allerdings im Wege des bisherigen gegründet, daß man bei dem Gesetz diese Bestimmung treffe. Würde man aber andere Bestimmungen eintreten las sen, so würde das Gesetz eine ungleich kürzere Fassung bekom men können. Man würde geradezu sagen, daß die Partei als contumax zu achten wäre, welche bei einem eine Stunde nach der Zeit, wo sie geladen wäre, geschehenen Aufrufe sich nicht gemeldet hätte. Damit wäre das ganze Gesetz abgethan und es dürfte also nur bestimmt werden, daß der Aufruf nicht vor Ablauf einer Stunde nach der Zeit geschehen könnte, zu welcher die Parteien citirt worden sind. Referent V. Schilling: Wenn auch die bisherigen Zweifel nur auf die beiden Stunden 12 und 5 Uhr sich be zogen haben, und daher die Aufgabe der hohen Staatsregie- rung zunächst nur darauf gerichtet sein konnte, diesen Zweifel zu lösen, so bin ich doch überzeugt, daß die Gerichte sowohl, als überhaupt Alle, die bei Streitigkeiten über ganz geringe Civilansprüche betheiligt sind, es mit Freuden anerkennen wer den, wenn die Versaumniß am Termin so bestimmt wird, wie von der Deputation vorgeschlagen ist; denn es liegt dies im allseitigen Interesse, wie in dem Berichte ausgeführt worden ist. — Daß nun die Zeit von 11 —12,Uhr die gelegenste Zeit zum gerichtlichen Erscheinen sowohl für die arbeitende Classe, als für die Advocaten sei, will ich nicht in Zweifel ziehen; al lein welcher Nachtheil entsteht daraus, wenn in dieser Zeit so viele Parteien sich einsinden, daß mehre derselben Stunden lang warten müssen, weil nicht alle in demselben Momente vorge lassen werden können. Wird es den Arbeiter nicht in seinen Berufsgeschäften bedeutend stören, wenn er in dieser Stunde erschienen ist, und dann bis 2 oder 3 Uhr warten muß, und eben so den Advocaten, der von der Partei zugezogen worden ist? Wenn aber Jeder weiß, daß er spätestens eine Stünde nach der in der Vorladung bestimmten erscheinen muß, so kann er seine Einrichtung darnach treffen; und sollte bei ihm ein Hinderniß eintreten, so steht es ihm ja, wie schon vorhin er wähnt wurde, frei, um Verlegung des Termins zu bitten, in dem er bei dem ersten Gesuch dieser Art nicht einmal Gründe anzugeben braucht, sondern nur, wenn er wiederholt den Ter min verlegt zu sehen wünscht. Also scheint schon dadurch dem Uebelstande vorgebeugt, wenn dem einen oder andern ein Ter min zur Unzeit angesetzt worden sein sollte. Und dann muß man doch auch dem Richter so viel zutrauen, daß er nicht zur ungelegenen Zeit Termine anberaumen werde. Mir scheint die vorgeschlagene Bestimmung im Interesse aller Betheiligten, und ich bin überzeugt, daß Niemand sich darüber beschweren werde. Bürgermeister v. Groß: Ich erkenne die Gründe sehr wohl, welche die hohe Staatsregierung bei Abfassung der in das Gesetz aufgenommenen Bestimmung geleitet haben; allein ich muß demungeachtet die Ansicht der Deputation theilen, und Halters für einen Gewinn, wenn in dem Proceß über ganz geringe Sachen eine Stunde nach Ablauf der Zeit, zu welcher die Parteien geladen sind, für den Außengebliebenen die Con- tumaz eintritt. Es scheint in dem Bedürfniß namentlich der größer» Städte unbedingt zu liegen, daß nicht eine Partei in den Fall gesetzt wird, mehre Stunden auf die säumige Partei' zu warten und dadurch vielleicht einen Verlust zu erleiden, der mit der Anforderung selbst, welche nur einen unbedeutenden Gegenstand betrifft, nicht in Verhältniß steht. Auch erachte ich dass von dem Herrn Regierungscommiffar aufgestellte Be denken. nicht für so erheblich. In manchen Fällen wird der Richter selbst darauf Rücksicht nehmen, daß Parteien, von de nen ihm bekannt ist, daß nur zu einer gewissen Stunde ihr Er scheinen ohne Schwierigkeit erfolgen karm, zu dieser Stunde vorgeladen werden, und ich sollte glauben, daß, wenn jede Par tei eine Stunde Frist hat, um zu der in der Ladung bestimm ten Zeit zu erscheinen, sie ohne wesentlichen Nachtheil den Ter min innen halten kann. Aus diesen Gründen werde ich für die Ansicht der Deputation mich erklären. Köm'gl. Commiffar v. Einert: Wenn der Richter den Parteien eine Stunde zum Erscheinen bestimmt, so berücksich tigt er dabei zunächst seine eigne Person. Er bestimmt eine solche Stunde, wo es ihm am gelegensten ist, das Geschäft vor zunehmen. Das kann gerade für die Parteien die unbequemste sein. -Ich will mich blos auf ein Beispiel beziehen. Wenn einGerichtshalter, der zwei Stunden von Dresden Gericht hält, die Stunde von 8 oder 9 Uhr des Vormittags für den Termin bestimmt, wo ich als Kläger oder Beklagter zu erscheinen hatte und der Gegenstand beträfe zwei Thaler, so wäre die Sache ab gemacht, ich müßte meine Sache aufgeben, wenn ich um 9 oder 10 Uhr contumax wäre, weil ich gerade um diese frühe Tageszeit nicht erscheinen könnte. Wenn ich den Termin abwarten und einen Weg von zwei Stunden machen müßte, so geschähe meinen Geschäften mehr Eintrag, als das Streitobject beträgt. Allein um die gewöhnliche Zeit zu beobachten, werden Advocaten sich finden. Dergleichen Fälle können vorkommen, und es ist im mer eine bedenkliche Sache, das, was Jahrhunderte lang durch Usanz bestanden, so wesentlich zu ändern. Auf der andern Seite verkenne ich nicht, daß in das ganze Contumazialwesen eine größere Ordnung käme', wenn man es dahin brächte, daß der nächstfolgende Glockenschlag nach der zum Termin bestimm ten Stunde die Contumaz mit sich brächte. Bürgermeister Wehn er: Es kömmt hauptsächlich darauf an, was bei der Sache praktisch ist, ob der Vorschlag der Regie rung oder der der Deputation. Man muß sich die Sache so denken, wie sie im gemeinen Leben vorkommt. Wenn es nach dem Vorschläge der Negierung gehen soll, so werden früh, und wie es in Dresden oft der Fall ist, auf 10,11 und 12 Uhrmehre Parteien an einem Morgen bestellt. Was würde die Folge sein? Sie kämen alle um 12 Uhr, und das Gericht würde sich in Verlegenheit befinden, es würde nicht wissen, wie es von 12
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