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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Uhr alle Parteien befriedigen soll, darauf aber muß man haupt sächlich Rücksicht nehmen. Man kann nicht verlangen, daß das Gericht sitzen bleibt, und bis 3 oder 4 Uhr expedirt. Es wird also die Parteien am Ende wieder fortschicken, und zu einer andern Zeit vorladen. Hingegen wird der Vorschlag angenom men, den die Deputation gethan hat, so stellt sich die Sache klar vor Augen, und macht sich leicht. Wer um 8 Uhr bestellt wird, hat die Aussicht, daß um 9 Uhr seine Sache vorgenommen wird, und so geht es um 10, um II Uhr bis zur Mittagsstunde fort. Dadurch werden die Geschäfte vertheilt, und kommen, nicht auf ein und dieselbe Zeit. Die Sache macht sich zum Nutzen der Parteien, wie zum Nutzen des Gerichtes selbst, und die Geschäfte wickeln sich nach und nach ab. Ich glaube, daß das hinreichend ist, um den Vorschlag der Deputation zu em pfehlen. Er ist in der That praktisch, und auch in großem Städten, wie mir bekannt ist, bereits in Ausführung. Referent v. Schilling: Für dergleichen Fälle wel che der geehrte königl. CoMmifsar angeführt hat, wo ein Ge richtshalter, der in einer Entfernung von zwei Stunden von der Stadt Gericht halt, eine Partei aus der Stadt um 8 oder9 Uhr bestellt, so 'daß diese Befahr läuft, nicht zu rechter Zeit ein zutreffen, steht es ja der letzteren, da ihr wenigstens 4 Tage vor her der Bestellzettel zugeschickt werden muß, frei, dem Richter bemerklich zu machen, daß sie zur angegebenen Zeit nicht erschei nen könne, und es bedarf nicht einmal der Anführung eines Grundes; um das erste Gesuch wegen Verlegung des Termins zu unterstützen. Auch wird der Richter selbst, um nicht durch dergleichen Gesuche behelligt zu werden, darauf Bedacht neh men, Jemanden nicht zu einer Zeit vorzuladen, wo er weiß, daß er nicht erscheinen kann. Präsident v. G ersdorf: Wenn nicht weiter über die §. gesprochen wird, richte ich die erste Frage auf Annahme der von der Deputation in ihrem Gutachten vorgeschlagenen Fassung für die erste dieser Decision. Sie ist enthalten in den Wor ten : „Wenn die Parteien unterbleibt." Ich frage da ¬ her die Kammer: ob sie der Deputation beistimme? — Wird einstimmig beig estimmt. — Präsident v. Gersdorf: Hat die Kammer zu tz. 2 et was zu bemerken? — Wenn das nicht ist, so habe ich zuvör derst die Frage auf das zu stellen, was die Deputation hierbei bemerkt hat, nämlich, daß die Fassung der §. so zu stellen sei: „Die Parteien zu bestellen." Ich frage: ob dieKam- mer sich damit einverstanden erklärt? — Wird allgemein bejaht. — Präsident v. Gersdorf: Und bei der 3. §., wenn nichts bemerkt wird, würde ich zu fragen haben: ob die Kammer mit dem veränderten Vorschläge für den ersten Satz der tz., wor- nach er heißen soll: „Sobald vorzunehmen," sich über ¬ einstimmend erkläre? — Wird einstimmig beigetre ten. — Präsident v. Gersdorf: Und endlich frage ich: ob die Kammer die 3. §. mit dieser Veränderung annehme? — Wird einstimmig angenommen. — - Referentv. Schilling trägt§.4vor: ' §.4. Diejenigen, welche zwar bei dem allgemeinen Auf rufe um 12 Uhr oder um 5 Uhr anwesend gewesen und sich ge meldet, jedoch nachher bei dem besonder« Aufrufe der Sache zur Verhandlung abwesend sind, werden ebenfalls als Außen gebliebene betrachtet. Diesen besonderen Aufruf hat der Kläger auch dann abzu warten, wenn der Beklagte außengeblieben ist, sobald er nicht vom Richter ausdrücklich entlassen wird, widrigenfalls der Ter min für circumducirt zu achten. Der Beklagte dagegen kann, wenn der Kläger bei dem allgemeinen Aufruf um 12 Uhr oder beziehendlich 5 Uhr nicht anwesend ist, sich ohne Rechtsnach theil entfernen. Die M o ti v e n dazu lauten: Das Benehmen eines Gegners des Außengebliebenen muß sich nach den Verhältnissen richten. Wenn der Kläger ausgeblieben ist, so ist die Anwesenheit des Beklagten nicht wei ter erforderlich, da ihm die Ungehorsamsbeschuldigung als Formsache nicht weiter obliegt, vielmehr die Sache nach Z. 17 des Gesetzes bis quf weiteres Ansuchen beigelegt wird. Wenn aber der Beklagte außengeblieben, so muß der Klä ger, damit der Richter in den Stand gesetzt werde, sich über die Thatsachen vollständig zu informiren, nichtsdestoweniger warten, bis er von dem Richter entlassen wird, widrigenfalls die Sache nach §. 17 des Gesetzes beizülegen ist. Wenn der Richter auch nach abgelaufener Terminszeit die Verhandlung mit den dazu vorgeladenen Parteien forlstellt, so. können sich die Parteien wider den Richter nicht auf den Ablauf der Terminszeit berufen, sondern sie sind als ungehorsam außen geblieben zu achten, wenn sie bei dem speciellen Aufruf der Sache fehlen. Es tritt mithin auf diesen Fall anderweit die Eontumaz mit ihren rechtlichen Folgen ein, wenn eine der strei tenden Parteien, ohne den speciellen Aufruf der Sache abzu warten, von der Gerichtsstelle sich entfernt, und nicht bei diesem Aufrufe sich anwesend befunden, oder zur Verhandlung einzu treten sich verweigert. Auch von dieser Bestimmung kann man nicht abgchen, wenn man das Zusammentreffen der Parteien im Termin durchsetzen will, da es unmöglich ist, die Verhand lungen in den einzelnen Terminen so abzukürzen, daß die Regel der Terminszeit durchgehends befolgt werden kann. Das Deputationsgutachten sagt: tz. 4. Bei dieser §. tritt, um sie dem Sinne und Vor schläge der Deputation anzupassen, in jedem der drei Sätze, aus denen sie besteht, die Nothwendigkeit einer kleinen Abände rung und namentlich der Wegfall des Unterschieds zwischen dem allgemeinen und dem besonder« Aufruf, ein. Sie würde so zu fassen sein.: „Diejenigen, welche zwar bei dem zu der §. 3 bestimmten Zeit erfolgten Aufrufe anwesend gewesen und sich gemeldet, jedoch nachher bei der gerichtlichen Aufforderung zur Ver handlung der Sache abwesend sind, werden ebenfalls als Außengebliebene betrachtet. -
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