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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Diese Aufforderung hat der Klager auch dann abzuwarten, wenn der Beklagte außengeblieben ist, sobald er nicht vom Richter ausdrücklich entlasten wird, widrigenfalls der Ter- min für circumducirt zu achten. Der Beklagte dagegen kann, wenn der Kläger bei dem zu der §. 8 bestimmten Zeit erfolgten Aufruf nicht anwesend ist, sich ohne Rechtsnachtheil entfernen." Referent O. Schilling: Die Aenderungen sind noth- wendig gewesen, um diese dem Sinne der Deputation, den die geehrte Kammer bereits genehmigt hat, anzup'assen, und es fällt namentlich der Unterschied zwischen dem allgemeinen und dem besonder» Aufruf weg; denn es erfolgt nun immer der Aufruf nach Ablauf der Stunde, die in der Vorladung be stimmt war, mag er sich auf mehre Parteien oder nur auf eine einzelne beziehen. Von diesem Aufruf ist jedoch die gerichtliche Aufforderung zur Verhandlung der Sache zu unterscheiden. Diese Aufforderung kann natürlich erst dann eintreten, wenn die fragliche Sache vorgenommen und verhandelt werden soll. Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand zu der §. 4 et was bemerkt, so würde ich zu fragen haben: ob die Kammer die von der Deputation vorgeschlagene Fassung annehmen wolle? — Wird einstimmig angenommen. — Referent v. Schilling: §.5 lautet: 5. Wenn sich eine Partei bei dem allgemeinen Aufruf nicht angemeldet hat, nachher aber erscheint und der, Gegner derselben die Folgen des Außenbleibens erlassen und das Ver hör mit derselben antreten will, so bedarf es diesfalls nur der mündlichen Erklärung gegen den Richter, und hängt es von Letzterem ab, ob er zur Vermeidung der Anberaumung eines anderweiten Termins, die Verhandlung sofort vornehmen, oder die Parteien zu einem andern Termine bestehen will. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrie ben und das königliche Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, den Die Motiven sagen: Der Zusatz der 5. Paragraphe hat die Bestimmung, das eigentliche Verhältniß klar zur Anschauung zu bringen, welches nach Beseitigung der Ungehorsamsbeschuldigung gegenwärtig eintritt, wenn eine Partei außengeblieben ist. Die Contumaz, auch ohne an den Vorgang einer Ungehorsamsbeschuldigung von Seiten des Gegners gebunden zu sein, bezweckt nichtsdesto weniger allemal nur ein Recht der Partei, dessen sich dieselbe ohne Einspruch des Richters begeben kann, und der Unterschied der neuen Verfassung gegen die ältere liegt blos darinne, daß gegenwärtig das Ansprechen des Rechtszustandes im Proceffe vorausgesetzt wird, welches nach dem ältern Rechte die erschie nene Partei deutlich erklären mußte,-indem sie die Ungehorsams beschuldigung anbrachte. Erscheint Beklagter nach Ablauf der Lerminszeit und der Kläger will ihm den Ungehorsam verzeihen, so kann die Ver handlung vor sich gehen. Erscheint Klager zu spät und der Beklagte will, um einen neuen Termin zu vermeiden, die Ver handlung sofort annoch an diesem Tage vor sich gehen lassen, so wird dies ebenfalls nicht nur zulässig, sondern auch zu un terstützen sein. Allerdings kann aber der Richter, sobald die Gerichtszeit bereits abgelaufen, oder andere Personen annoch vorzulasscn sind, nicht verbindlich erkannt werden, solchem Anträge sich unbedingt zu fügen. Vielmehr muß er unter diesen Umständen berechtigt sein, diesen Antrag auf sofortige Verhandlung abzuweisen und einen anderweiten Termin anzu beraumen. Die Deputation bemerkt: Z. 5. Hier ist nur die Umwandlung des im Gesetzentwurf vorkommenden Ausdrucks: „bei dem allgemeinen Aufruf" in folgende Fassung: „bei dem zur gesetzlichen Zeit erfolgten Aufruf" nöthig; wogegen alles Uebrige unverändert bleibt. Referent v. Schilling: Den Grund habe ich schon vorhin angegeben, weil nämlich kein allgemeiner Aufruf mehr erfolgt, sondern nach jeder Stunde der Aufruf eintritt. v. Polenz: Ich würde die einzige Frage an den Herrn Referenten mir erlauben, ob auch nach jedem stündlich erfol genden Aufruf ein Protokoll aufzunehmen sei? Referent v. Schilling: Ja. Präsident v. Gersdorf: Es ist zuvörderst zu fragen: ob die Kammer mit der Veränderung, welche die Deputation in Bezug auf die erste Zeile der Z. 5 vorschlägt, nämlich statt des Ausdrucks: „bei dem allgemeinen Aufruf" zu setzen: „bei dem zur gesetzlichen Zeit erfolgten Aufruf" einverstanden sei? — Einstimmig angenommen. — Präsident v. Gersdorf: Und da sie dies angenommen hat, würde sich fragen: ob die Kammer ß. 5 annehme ? — Ebenfalls einstimmig angenommen. — Präsident v. Gersdorf: Es, ist bei der ß. 1 nach der Ansicht der Deputation gegangen, also würde die eventuelle Veränderung der §. 1 sich beseitigen. Referent v. Schilling: Allerdings ist der letzte Theil des Deputationsgutachtens von den Worten: „Sollte übri gens unterbleibt", erledigt, da er nur auf den Fall berechnet war, wenn die Kammer den Antrag der Deputation nicht annehmen würde. Präsident v. Gersdorf: Nun würde der Namensauf ruf eintreten können, und ich würde im Allgemeinen die Be merkung vorausschicken, daß, wenn ich die Frage aufAnnahme der Deciston richte, ich darunter verstehe: unter den von der Kammer gemachten Bemerkungen. Ich würde nun zum Na mensaufruf schreiten können. (Die köm'gl. Commissarien 0. Einert und Baumeister ver lassen den Saal.)
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