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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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stratoren ergangenen Generale vom 15. März 1747 (0. L. 6. 1 p. 365) auf diejenigen dazu verpflichteten Personen eingeschränkt worden, welche die zu Ausübung der juristischen Praxis erforderlichen Probeschriften, die zu Folge der Verord nung vom 29. April 1818 (Gesetz-Samml. S. 35) erst nach Ablauf eines Jahres, von bestandenem akademischen Examen an, abgelegt werden können, gefertigt und den diesfallsigen Approbationsschein erhalten haben. Die Veranlassung zu diesem Gesetze war die Wahrneh mung, daß in mißbräuchlicher Anwendung des Generale vom 15. März 1747 nicht nur Rechtscandidaten, welche erst die Universität verlassen, sondern auch Gerichtssubalternen ohne wissenschaftliche juristische Bildung, sogenannte bei der Feder gebliebene Personen, vielfach zumRegistrire'n, mitunter bei sehr wichtigen gerichtlichen Handlungen gebraucht worden. Konnte die mangelhafte Qualifikation der Protokollanten nicht ohne nachtheiligen Einfluß auf die Geschäfte in materieller wie in formeller Hinsicht bkeiben, so erschien dieAbstellung jener Unregelmäßigkeiten um so dringender, als die Protokolle die Hauptgrundlage der richterlichen Entscheidungen abgeben, die bei ihrer Aufnahme eingeschlichenen Mängel und Verstöße aber gewöhnlich sich nicht wieder verbessern lassen und dann nur zu oft die Quelle von Nullitäten oder Rechtsstreitigkeiten werden. Es war daher eine Schranke nöthig, um den so wichtigen Kheil der in den Gerichten vorkommenden schriftlichen Arbeiten auf der einen Seite nicht in die Hände von bloßen Schreibern, auf der andern aber auch nicht von noch ungeübten, in der prak tischen Behandlung der Geschäfte unerfahrenen Candidaten kommen zu lassen, und diesen Zweck hat die Verordnung über das Befugniß zum Negistriren bisher erfüllt. In zwei Beziehungen ist jedoch eine Modifikation des Ge setzes wünschenswerth erschienen, 1) daß es nicht bei reinen Verwaltungsangelegenheiten an zuwenden sei, und 2) daß den Rechtscandidaten zeitiger, als darnach der Fall ist, Gelegenheit zur Uebung im Protokolliren gegeben werden möchte. Zu 1 muß es insbesondere die Wirksamkeit der für die Verwaltung bestimmten Behörden, deren Besetzung mit juri stisch befähigten Personen nach §. 4 des Gesetzes über das Ver fahren in Administrativ-Justizsachen vom 30. Januar 1835 nicht erforderlich sein soll, notbwendig hemmen und zumTheil aufheben, wenn das Befugniß der sie bildenden nicht juristischen Beamten bestritten werden kann, die innerhalb ihres Geschäfts kreises vorkommenden Handlungen selbst protokollarisch zu be urkunden und somit vollständig zur Ausführung zu bringen, abgesehen von dem Widerspruche, der dann in derOrganisation dieser Behörden zu finden sein würde. Nun bezieht sich zwar auch die Verordnung über das Be- fugniffzum Negistriren nicht auf solche, mit keiner richterlichen Gewalt bekleidete Verwaltungsbehörden, da sie lediglich vom Protokolliren bei den Justizämtern und andern Gerichtsstellen in Städten und auf dem Lande spricht. Eben so wenig aber wird darin, ohnerachtet die ihr zum Grunde liegenden Rücksich ten vorzüglich die Justizverwaltung üngehen, hinsichtlich der reinen Avministrativsachen eine Ausnahme gemacht, wovon die Ursache bei der damaligen engen Verbindung der Verwaltung Wit der Justiz, theils in der Schwierigkeit, hier eine leicht er kennbare Grenzlinie zu ziehen, theils in der Befürchtung, es I. 32. möchte dies die strengere Handhabung des Gesetzes hindern und abermals Anlaß zu widrigen Observanzen bei den Gerichts stellen geben, zu suchen sein dürste. Da nach der neuern Verfassung und Gesetzgebung jene Schwierigkeit nicht mehr vorhanden ist, auch die in den obern Behörden vollständig hergestellte Trennung der Administration von der Justiz, der zu Folge zugleich die gehörige Sonderung der betreffenden Angelegenheiten in der untern Instanz fort während einer genauen Controle unterliegt, die letztere Besorg- niß größtenteils hat verschwinden lassen, so steht ein besonderes Bedenken, das Befugniß der nicht juristischen Verwaltungsbe amten zum Negistriren in den zu ihrer Competenz gehörigen Sachen als Ausnahme ausdrücklich noch anzuerkennen, um so weniger dann entgegen, wenn dasselbe lediglich auf die Vor stände und Mitglieder der Behörde und nicht mit aufdieSub- alternen derselben, von denen die erforderliche Befähigung dazu in gleicher Maße nicht schon nach ihrer Anstellung zu präsu- miren ist, erstreckt wird. Von selbst versteht es sich hierbei, daß unter jenen Beamten nicht die als bloße Organe der Behörden zu betrachtenden Aufsichts-, Controle- und Vollziehungsbe amten, z. B. die Bezirksvorsteher in den Städten, welche zwar nach Außen hin mit einer gewissen Autorität versehen sind, aber keine Instanz bilden, mit begriffen sein können. Uebrigens gelten auch hier die wegen der gerichtlichen Pro tokolle bestehenden gesetzlichen Vorschriften, doch mit der noth- wendigen Beschränkung, daß die Unterschrift der Interessenten jedesmal zur Beweiskraft des Protokolls vorausgesetzt wird, wie unter gleichen Verhältnissen in dem Gesetz vom 17. März 1832 über Ablösungen ebenfalls ausgesprochen worden ist. Zu 2 ist die Bestimmung tz. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1826 der praktischen Ausbildung der jungen Leute, welche sich dem Staatsdienst oder der juristischen Praxis wid men, insofern hinderlich, als sie sich dadurch zu lange von der Kheilnahme an einer dazu vorzüglich mit geeigneten gerichtli chen Arbeit zurückgehalten sehen. Denn da erst nach Verlauf eines Jahres, vom bestandenen akademischen Examen an, um Vorlegung der Acten zu der zweiten schriftlichen Prüfung an gesucht werden kann, so vergeht meist eine Zeit von beinahe zwei Jahren, ehe sie die Approbation ihrer Probcschriften beizubrin gen vermögen, in der ihnen, ohne daß sie zum Protokolliren ver wendet werden dürfen, ausreichende Gelegenheit zu angemes sener Beschäftigung in den Gerichten nicht immer geboten ist. Auch stellt sich dabei das Bedenken als nicht ungegründet dar, das der Zulassung der Rechtscandidaten zur Ausübung der richterlichen und Actuariätsfunctioven nach tz. 3 der Ver ordnung dann entgegentritt, wenn sie bis dahin von aller Ue bung im Protokolliren entfernt geblieben sind. Es läßt sich aber der Beforgm'ß, welche der in der erstem Bestimmung enthaltenen Beschränkung wegen der Nechrscan- didaten zum Grunde liegt, dadurch begegnen, daß ihnen die Protokollaufnahme nur'in den Fällen gestattet wird, in welchen die zu protokollirende Verhandlung ein mit richterlicher Quali fikation versehener Beamter der Behörde selbst leitet, dessen all gemeine Verantwortlichkeit für die Verhandlung, auch die be sondere für das Protokoll einschließt und so eine Garantie'mit für die richtige Abfassung des letztem leistet. Ist nun jede praktische Uebung, soviel möglich, immer erst unter erfahrener Leitung eine Zeitlang fortzusetzen, so empfiehlt sich die oben bemerkte Einrichtung um so mehr, als sie nicht al lein den Accessisten das Mittel zu einer zweckmäßigen Ausbil dung, sondern auch den Behörden den Vortheil gewährt, diese r*.
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