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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Zulässigkeit eines Subaltern zum Registriren zu fällen. Was den Vorschlag des Herrn 0. Groß anlangt, so scheint er mir in der Khat noch weiter zu gehen, als der des Herrn Bürgermeister Gottschald. Wird die tz. 1 so abgeändert, wie von ihm vorge- schlagen ist, so folgt daraus, wenn ich ihn recht verstanden habe, daß es in Bezug auf das Registriren bei Verwaltungsbehör den gar keine Schranke mehr geben wird, denn es soll bei Ver waltungsbehörden jedes beliebige Subject registriren können. Ich glaube, daß dies zu weit führen würde. Noch habe ich mich mit ein paar Worten zu verbreiten, über die Bemerkung des Herrn V. Groß, daß der Zusatz, wie ihn die Deputation zum 3. tz. vorschlägt', nicht an dem geeigneten Orte stehe. Diesem Einwande muß ich in sofern Recht geben, als, wenn der betref fende Satz bei tz. 3 eingeschaltet wird, es, wenn man Z. 1 liest, scheint, als ob man in dieser tz., die dazu bestimmt ist, festzu setzen, wer überhaupt die Befugniß zumRegistriren in reinen Verwaltungsangelegenheiten habe, eine Lücke ge lassen. Auch ist nicht zu verkennen, daß, da §.3 nur den Justiz sachen und administrativ-richterlichen Sachen angehört, aller dings dort nicht eine Bestimmung zu suchen sein wird, die die Befugniß zum Registriren in reinen Verwaltungsan gelegenheiten betrifft; allein auf der andern Seite spricht für die Verweisung dieses Zusatzes in tz. 3, also für das Depu- lationsgutachten, daß tz. 3 allein die Frage behandelt, wo und wie ein Rechtscandidat protokolliren soll. Won Rechtscandi daten ist aber in der 1. tz. nicht die Rede, dagegen umfaßt die 3. tz. die sämmtlichen Befugnisse der Rechtscandidaten. Wer den nun diese Befugnisse weiter ausgedehnt, also nach dem Vorschläge der Deputation auf reine Verwaltungsangelegen heiten, so ist es angemessen, diese Ausdehnung in tz. 3 zu ver weisen, wo inan sie suchen und finden wird. Ueberhaupt ist wohl das Bedenken nur formeller Natur, und kann ein großes Gewicht darauf nicht gelegt werden. Das sind die Gründe, die die Deputation bestimmt haben, von ihren früheren Bedenken zurückzugehen, und bei der l.tz. des Gesetzentwurfes Be ruhigung zu fassen, vorausgesetzt, daß bei der3.tz. die Erweite- rungPlatz greift, die sie, die Deputation, in Vorschlag gebracht hat. Daß übrigens, wie der Herr Bürgermeister Gottschald erwähnte, Verlegenheiten für die Verwaltungsbehörde durch Beschränkung der Bestimmung in ß. 1 herbeigeführt werden würden, sollte ich kaum glauben , deshalb nicht, weil es jetzt noch weit mehr Hindernisse gab; denn unbestritten ist es doch, daß der Gesetzentwurf rpehr Freiheit gewahrt, als bisher, und daß er deshalb als ein Fortschritt mit Dank anzue, kennen sein wird. Mehr als jetzt wird den Verwaltungsbehörden schon geboten, aber ob man noch weiter gehen könnte, das eben ist die Frage, eine Frage, die ich zur Zeit mehr verneinen möchte, als bejahen. König!. Commiffar Baumeister: In soweit die gestell ten Amendements Zusammentreffen mit dem Anträge der ver ehrten Deputation bei der 3. ß. des Gesetzentwurfs, sei es mir vergönnt, hier gleich über beide Ausnahmen, welche der Ent wurf von der Verordnung vom 22. Februar 1826 macht, Ei niges zu bemerken. Der Zweck der in der 3. tz. enthaltenen Aus nahme ist blos der: den Rechtscandidaten ein Mittel zu ihrer praktischen Ausbildung zu geben, das ihnen bisher entzogen war. Nach der Verordnung vom 18. April 1818 sollen die selben, eheste in das Geschäflsleben eintreten und zu der deshalb vorgeschriebnen zweiten Prüfung übergehen, sich ein Jahr lang dazu vvrbereiten. Diese Vorbereitung ist als eine Fortsetzung ihrer akademischenStudien anzusehen. Hiernach müssen sie ihre Zeit aufs Beste benutzen, und dürfen sich nicht mehr mit mechanischer Arbeit abgeben, als gerade nöthig ist, um mit dem Gange der Geschäfte bekannt zu werden. So förderlich nun gewiß das Registriren für den Zweck der praktischen Aus bildung ist in Justiz- und administrativrichterlichen Angelegen heiten, so hinderlich könnte es ihm werden, wenn die jungen Leute zu viel zur Protokollaufnahme in reinen Verwaltungssa- chcn verwendet würden, z. B. bei der Catastrativn der Gebäude Behufs der Brandversicherüng u. s. w. Denn sicherlich kom men sie dadurch in dem für die zweite Prüfung nöthigen Wissen nicht weiter, sondern es ist mehr eine mechanische Fertigkeit, in der sie dabei geübt werden. Sie sollen darum nicht ausge schlossen sein vom Registriren in reinen Verwaltungsangelegen heiten, sind aber damit im Allgemeinen an Justiz - und admi nistrativrichterliche Behörden aus dem Grunde gewiesen, weil sie dazu überhaupt einer Anleitung bedürfen und nur von den richterlichen Beamten dieser Behörden sich die Befähigung vor aussetzen laßt, ihnen hierin eine geschickte und zweckmäßige An leitung zu geben. Es würde dem nicht entsprechen, wollte man sie zu dem vorliegenden Zweck auch unter die Leitung von Be amten stellen, denen selbst, wegen nicht vollständiger Qualisica- tion, nur eine beschränkte Befugniß zum Registriren beigelegk ist. Was die zweite in der 1. tz.ches Entwurfs gemachte Aus nahme betrifft, so ist diese aus der veränderten Verfassung her- vorgegangen. Man hat es hiernach für angemessen zu erken nen gehabt, die in der Verordnung v. 1.1826gesetzte Schranke zu erweitern; aber sie ganz aufzuheben, was in Folge der hier bei gestellten Amendements geschehen würde, hat nicht die Absicht scin können. Wie nöthig es ist, die bloßen Schreiber und Ko pisten von dem Registriren bei den öffentlichen Behörden ganz entfernt zu halten, hat die frühere Erfahrung gelehrt. Ware es auch zulässig, sie Zur Niederschriftgewiffer Vorgänge zu brau chen, und ist unstreitig einemLheile derselben die Fähigkeitdazu nicht abzusprechen, so läßt sich dochhöchst schwer einegenau inne zu haltende und gehörig zu bewachende Grenzlinie dafür ziehen-, Die vorherrschende Neigung dieser Leute, sich wichtig zu machen und in Geschäfte zu mischen, die über ihren Beruf hinausgehen, führt sie stets weiter, und selbst die vorgesetzten Beamten sind nicht immer im Stande, ihnen hierbei zeitig genug wüksam ent gegen zu treten. Bei reinen Verwaltungsbehörden würde ihre Zulassung zum Registriren vielleicht weniger bedenklich sein, wenn die Ausnahme von der Verordnung v. I. 1826 auf die gedachten Behörden zu beschränken wäre. Wird aber die Aus nahme, wie es nicht füglich anders geht und im Gesetzentwurf geschieht, nach den Sachen gemacht, mithin zugleich auf ge-
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