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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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rni schte Behörden erstreckt/so ist hier bei jeder Sache erst genau zu erwägen, ob sie blos der Verwaltung angehört, oder den ge richtlichen beizuzählen ist, ob dazu also die Befähigung des Re gistrators ausreicht, oder nicht, wobei denn Ueberschreitungen nicht zu vermeiden sind. Hier darf man es nun nicht auf eine Bestimmung ankommen lassen, die in ihrer Anwendung auf die einzelnen Fälle immer schwankend und unsicher sein würde. Die Controls der obern Behörden reicht dann nicht aus, um die Nachtheile abzuwenden, die aus Uebergreifungen entstehen kön nen. Jeder Patrimonialrichter würde ermächtiget sein, feinen Schreiber zum Registnren zu verpflichten, und es läßt sich hier eine strenge Innehaltung der vorgefchriebenen Grenze um so we niger erwarten, je öfter gerade die Gerichtsverwalter bei ihren vielseitigen Geschäften genöthigt sind, sich in Behinderungsfäl len vertreten zu lassen, wobei sie zwar verantwortlich bleiben, aber auch nachher nicht anders können, als die einmal geschehe nen Handlungen möglichst in Schutz zu nehmen. Es kommt hinzu, daß man dann eine neue Kategorie von Protokollanten erhalten und deren von so verschiedenen Arten haben würde, daß es in der Lhat nicht leicht sein dürfte, den Unterschied zwischen ihnen immer richtig zu finden. Endlich würde, wenn d.e Co- pisten das amendirte Befugniß zum Registnren erhalten sollten, ihnen auch das Befugniß zur Vidimation von Urkunden beige legt werden müssen, oder es würde einer Aenderung der in der 5. §. des Gesetzentwurfs enthaltenen Bestimmung bedürfen. Bürgermeister v. Groß: Ich muß bemerken, daß ich bei mei nem Anträge zu §. 1 blos reine Verwaltungsbehörden und reine Verwaltungsangelegenheiten imAuge gehabt habe, und da scheint mir allerdings ein Widerspruch darin zu liegen, daß bei reinen Ver waltungsbehörden, wo auch jetzt bei den Mitgliedern selbst juristi sche Vorbildung und juristische Befähigung zumProtokollirenin solchen Angelegenheiten nicht erforderr wird, andere angestellte Personen - man mag sie Accesststen oder anders benennen, um zu Aufnahme von Verhandlungen gebraucht zu werden, Nechts- candidaten sein und juristische Vorbildung haben sollen. Ich habe deshalb auch bei meinem Vorschläge eine ganz allgemeine Fassung g'wählt, und nur den Satz ausgesprochen, daß zum Registnren in reinen Verwaltungssachen die in der Verordnung vom Jahre 1826 verlangte Qualifikation nicht erfordert wird, umdieBestimmung, inwiefern angestellte Subalternen oderAc- cessiften zur Aufnahme von Verhandlungen gebraucht werden kön nen , lediglich der Verwaltungsbehörde selbst zu überlassen. Da aber, wenn dergleichen Personen zum Protokolliren gebraucht wer den sollen, immereine besondere Verpflichtung dazu vorausgesetzt werben muß, so scheint mir auch daraus kein Nachtheil für die Sa chen selbst entstehen zu können, und den Befugnissen der Angestell ten keinezu große Ausdehnung gegeben zu werden. Immer werden von denVerwaltungsbehörden dieBedingungen, unter welchen die bei ihnen Angestellten zu Aufnahme von Verhandlungen ge braucht werden können, festzustellen sein, und ich wünschte nur, in das Gesetz den Satz nicht aufzunehmen, daß zu Aufnahme von solchen Verhandlungen nurRcchrscandidaten gebraucht wer den sollen. Präsident v. Gersdorf: Ich erlaube mir, den geehrten Sprecher zu fragen, ob neben dem gestellten Amendement der zweite Satz noch Platz finden soll? Bürgermeister v. Groß: Ich sollte nicht glauben, daß die-, ses nöthig wäre. Präsident v. G ersdo rf: Also die Z. soll blos in Idem be stehen, was Ihr Amendement umfaßt. Es haben sich als Spre cher gemeldet Bürgermeister Starke, Secretair v. Biedermann, Bürgermeister Bernhard!. Bürgermeister Starke: Die Hauptbemerkung, welche ich mir vergönnen wollte, trifft im Wesentlichen mit dem Anträge des Hm. Bürgermeister Gottschald und des Hm Bürgermeister I). Groß zusammen, doch glaube ich, daß siemehr zur3. §. gehöre, und reservire mir daher bei der Debatte über diese H. das Wort. In Bezug auf die 1. §. habe ich blos um eine Erläuterung den Hrn. Referenten zu ersuchen. Es sollen nämlich nach dieser h. Beamte bei den Verwaltungsbehörden, auch ohne die in der Verordnung von 1826 vorgeschriebene Qualifikation er langt zu haben, zum Registnren in reinen Verwaltungssachen befähigt sein. Nun dürfte schon diese adjective Bezeichnung an sich eine kleine Ungewißheit veranlassen; denn es lassen sich füglich Verwaltungssachen ihrem eigentlichen Begriffe nach nur zu Civil- oder Criminalrechtssachen in Gegensatz bringen, und sind dann eben Verwaltungssachen und zwar reiner Art, ohne irgend eine Gattung ähnlicher Sachen neben sich zu ken nen, d. h. Sachen, die vor Verwaltungsbehörden ventilirt oder von ihnen besorgt werden dürfen. Die Dunkelheit wird aber durch die in der Parenthese enthaltenen Worte, so wie dadurch noch mehr vergrößert, daß zwischen den Worten „Administra tiv" und „Justiz" sich ein Trennungszeichen befindet; denn hiernach werden auch bloße Administrativsachen den Verwal tungsangelegenheilen entgcgengsstellt, was beiderSynonymität der Worte wohl kaum beabsichtigt worden sein kann. Beruht dies, wie ich annchme, auf einem bloßen Jrrthum, in der Maße, daß man die fragliche Befähigung den betreffenden Beamten blos für den Fall hat beilegen wollen, wo eine Verwaltungs fache noch nicht streitiger Natur sei, so würde es angemessener sein, die Fassung so auszudrücken: „zum Registnren in nicht streitigen Verwaltungssachen", und die in der Parenthese be findlichen Worte ganz wegzulassen, oder wenn dem ein Be denken entgegenstünde, wenigstens das Trennungszeichen zwi schen Administrativ und Justiz Hinwegzulassen. Königs. Commissar Baumeister: Daß hier blos Admi- nistrativjustizsachen und Administrativstrafsachen gemeint sind, kann bei der Beziehung auf das Gesetz vom 30. Januar 1835 nicht leicht zweifelhaft sein, so daß also reine Verwaltungsange legenheiten entgegengestellt werden den in Verwaltungssachen vorkommenden Streitigkeiten und Straffällen. Bürgermeister Starke: Wenn nach dieser Erläuterung von dem Ressort der juristisch nicht befähigten Beamten bei Verwaltungsbehörden das Registnren in Administrativjustiz-
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