Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
fachen eximirt wird, so wird für die juristischen Beamten bei diesen Behörden freilich wenig gewonnen werden, was ihnen aber wohl zu wünschen wäre, da sich in der Regel zwischen der Zahl der angestellten Arbeiter und der Arbeitsquantität ein großes Mißverhältniß zeigt. Ich hätte auch geglaubt, daß die hohe Staatsregierung bei Erlaß des Gesetzes rein das Cvm- petenzverhältniß vor Augen gehabt, und die gedachten Beamten habe ermächtigen wollen, in allen nach dem Competenzgesetz vor das Ressort der Verwaltungsbehörden gehörigen Verwaltungs sachen Registraturen aufnehmen zu können; wenigstens stand dies nach den Motiven zu vermuthen, und ich erlaube mir, dies nicht nur dem Ermessen der hohen Staatsregierung anheim zu geben, sondern muß dies um so unbedenklicher halten, als es Expedienten bei Steuer-, Zoll- und Postämtern, so wie bei den königlichen Amtshauptmannschaften gestattet wird, Regi straturen aufzunehmen und ganze Verhandlungsprotokolle nie- derzuschreiben, die rein ein administrativrichterliches Verfahren betreffen, und bisher Beweiskraft gehabt haben. Königl. Commissar v. Wietersheim. Wenn die Absicht des geehrten Abg. dahin geht, daß Verwaltungs beamte, welchen richterliche Befähigung abgeht, auch in Administrativ-, Justiz- und Strafverwaltungssachen zu ver handeln und zu registriren befähigt sein sollen, so steht dem das Gesetz von 1825 ausdrücklich entgegen, denn es be stimmt mit klaren Worten, daß Niemand Administrativ justizsachen und Strafsachen verhandeln dürfte, der nicht richterlich befähigt sei. Es gehört der Gegenstand nicht hierher, und es ist bereits in einem frühem Gesetze hier über Bestimmung getroffen worden. Bürgermeister Starke: Es ist mir die gesetzliche Be stimmung nicht fremd, wohl aber erscheint es befremdend, wenn Vorständen und Beamten bei Verwaltungsbehörden, z. B. bei Collegien der Stadträthe, das Registriren in ad ministrativ-richterlichen Sachen nicht gestattet sein soll, sobald sie juristisch nicht befähigt sind, und dennoch es kein Bedenken gefunden, um den Secretairen und andern Per sonen bei den Amtshauptmannschaften und andern Verwal tungsbehörden, auch wenn sie juristische Vorbildung nicht erlangt haben, nicht blos die Registrirung im Allgemeinen, sondern auch die Aufnahme andrer Verhandlungsprotokolle, ja wenn ich nicht irre, namentlich bei den Postämtern, den Vorständen, auch wenn sie juristisch nicht befähigt sind, die Aufnahme von Vernehmungsprotokollen, und die Leitung des Administrativ-Strafverfahrens zu gestatten. Königl. Commissar v. Wietersheim: Ich muß be merken, daß es im Bereiche des Ministeriums des Innern, und gewiß auch bei allen anderen Personen, denen die gesetzliche Befähigung abging, nie gestattet worden ist, in Admimstrativ-Iustizsachen zu registriren. Auch den amts- hauplmannschaftlichen Secretairen ist es nicht eingeräumt worden, sondern nur insoweit, als sie dazu gesetzlich be fähigt waren. Bürgermeister Wehner: Bei Admimstrativ-Iustizsachen müssen allemal richterlich befähigte Personen dabei sein, weil außerdem keine Entscheidung gegeben werden kann, es geht dies aus dem Gesetze von 1835 hervor. Ich könnte mich aber auch um so weniger anschließen, als vor Kurzem man die Verwaltungsbehörden sehr weit zurückgestellt hat, hinter die Justizbehörden, und gerade dies würde der Fall sein, wenn Jeder das Recht hätte zu registriren. Wenn dies eingeführt würde, da würden Gründe da sein zu sagen, daß man in Iustiz-Administrativsachen keineswegs so viel Recht erlangt, als in Justizsachen, das soll nicht sein, sondern die Justiz soll so gut verwaltet werden bei den Verwaltungsbehörden, als bei den Justizbehörden. Secretairv. Biedermann: Ich muß sehr wünschen, daß eines der beiden unterstützten Amendements, von denen das des Herrn Bürgermeister v. Groß, nachdem erläutert worden ist, daß es nur von reinen Verwaltungsbehörden gelten solle, Annahme finden möge, und zwar deshalb, weil bis jetzt schon bei manchen Verwaltungsbehörden die Nothwendigkeit dagewesen ist, von der Bestimmung der Verordnung von 1826 abzugehen. Dies ist auch namentlich bei den Amtshauptmannschaften der Fall, die Secre- taire werden von den Amtshauptleuten angestellt, und es besteht durchaus keine Bestimmung, daß sie juristisch befähigt sein sollen. Nun bestand früher bei den Recrutirungen die Einrichtung, daß Actuarien aus Justizämtern zum Protokolliren hinzugezogen wurden. Nachdem aber die Ressortverhältnisse der Ministerien in Folge der neuen Einrichtung scharf gesondert worden sind, so erging die Verordnung vom Justizministerium, daß dieAmts- actuarien nur in dringenden Fällen zugezogen werden sollen. Es blieb der Amtshauptmannschaft nichts übrig, als von Secre tairen, von denen viele nicht juristisch befähigt sind, registriren zu lassen. Diese Protokolle sind wichtige Aktenstücke, sind von Secretairen ausgenommen, und es ist kein Widerspruch erhoben worden, und ich wüßte auch nicht, wie ein solcher erhoben wer den könnte, wenn nicht wieder, wie früher, Actuarien zugezogen werden. Prinz Johann: Ich muß mich dringend gegen beide Amen dements erklären. Zunächst was das des Herrn Bürgermeister v. Groß betrifft, so scheint es am allerweilesten zu gehen, entfernt jede Schranke in Bezug auf das Recht zu protokolliren, die noch in Administrativsachen gezogen werden kann, und es scheint sehr bedenklich zu sein. Auch handelt das Gesetz nicht allein vom Protokolliren in Juftizsachen, sondern es umfaßt das Protokolli ren im ganzen Umfange. In welchen Fällen das Recht zum Protokolliren eintrikt, scheint mir, wenn man die Beschränkung aufhebt, durchaus nöthig, zu bestimmen, wie weit man bei rei ner Verwaltung gehen soll. Was das Amendement des Herrn Bürgermeister Gottschald betrifft, so geht dies nicht so weit. Ich würde auch kein Bedenken haben, in einzelnen singulairen Fällen es den Behörden zu gestatten, einen solchen Angestellten anzu nehmen, wie bereits vom Herrn Secretair v. Biedermann aus gesprochen worden ist. Wir müssen uns aber den Zustand der
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder