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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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kommt, als ob es jede Schranke entferne; denn wie nach ihm die §. gefaßt werden soll, bezweckt es, daß keine der beschränkenden Bestimmungen des Mandats von 1826 auf Registraturen in Verwaltungssachen Anwendung leiden soll. Die Folge davon würde sein, daß Zeder, nicht blos ein Subalternbeamter, nicht blos ein Rechtscandidat, sondern Jedweder ohne Einschränkung das Protokoll in Verwaltungssachen führen könne, und das scheint mir in der That nicht thunlich. Was das Amendement des Bürgermeister Gottschald betrifft, so wurde hauptsächlich zu dessen-Unterstützung angeführt, daß man annehmen müsse, ww in gewissen Verwaltungsbehörden nicht jedes Mitglied, ja wohl nicht einmal der Vorstand zum Protokolliren befähigt sei. Das würde aber gegen das Amendement selbst sprechen, denn kann kein Mitglied der Behörde protokolliren, so kann sie eben so wenig beurtheilen, ob ein Anderer dazu befähigt ist. Es wird also auch nicht ausbleiben, daß von derartigen Behörden Miß griffe in der Wahl der Protokollanten verhangen werden. Was weiter die Frage anbelangt, die die Deputation in der 3. §. auf die Bahn gebracht hat, so ist allerdings dieser ihr Vorschlag bereits von Seiten des königl. Commiffars angegriffen worden; indeß werde ich mir Vorbehalten, darauf zu seiner Zeit zurück zukommen, und dann zugleich auf die angeregte Frage einzu gehen, wenn es noch nöthig sein sollte, ob die Annahme des Deputationsgutachtens zu tz. 3 zu Consequenzen in Bezug auf tz. 5 führen müsse. Endlich habe ich zum Schluß meiner Be merkung noch Eines bestens zu acceptiren, wie sich die Juristen ausdrücken, nämlich das Zugeständnis! des Hrn. Commiffars v. Wietersheim, daß es den Verwaltungsbeamten der 1. §. ebenfalls gestattet sein soll, em Protokoll in die Feder zu dictiren. Darüber ließ der Gesetzentwurf einen Zweifel offen; die Depu tation läßt ihn im Sinne des Hrn. königl. Commiffars weiter unten, und so darf ich hoffen, daß in Bezug auf diesen ihren Vorschlag ein Einwand von Seiten der Negierung nicht zu erwarten stehe, dqß vielmehr die Regierung selbst hierin nur eine Vervollständigung des Entwurfs erkenne. Präsident v. Gersdo r f: Ich glaube, wenn gleich nach der Reihenfolge das Amendement des Hrn. Bürgermeister Gvtt- schald früher, und das Hrn. Bürgermeister v. Groß später ein gebracht worden ist, doch besser zu thun, wenn ich die erste Frage auf das mehr umfassende, weitergehende Amendement des Hrn. Bürgermeister V. Groß stelle. Wird das nicht an genommen , die zweite Frage auf das des Hrn. Bürgermeister Gottschald, wenn die Kammer damit einverstanden ist, würde ich die Frage so eintreten lassen.- Bürgermeister Gottschald: Ich bin ganz damit einver standen; denn das Amendement vom Herrn Bürgermeister Groß geht weiter als das meinige. Präsident v. Gersdorf: Nimmt die Kammer die Fas sung der tz. 1, welche der Bürgermeister v. Groß vorgeschlagen hat (f. oben) an? — Wird durch 2! gegen 10 Stimmen nicht angenommen. — Präsident v. Gersdorf: Sodann würde ich die Frage auf das von dem Hrn. Bürgermeister Gottschald gestellte Amen dement richten. Ich frage die Kammer: ob sie dasselbe an- m'mmt? — MitWgegen 9 Stimmen ebenfalls ab gelehnt. Präsident v. Gersdorf: Nun frage ich: ob die Kam mer die tz. 1 des Gesetzentwurfes annimmt? — Wird gegen 1 Stimme (Gottschald) angenommen. — Referent Wiceprästdent v. Carlowitz: tz. 2 des Gesetz entwurfs lautet: tz. 2. b) in Justizsachen und in den zur Competenz der administrativ-richterlichen Behörden gehörigen Angelegenheiten. Dagegen bewendet es nicht nur in Justizsachen, sondern auch in allen zur Competenz der administrativ-richterlichen Behör den gehörigen Angelegenheiten (vergl. das Gesetz vom 30. Ja nuar 1835) wegen des Befugnisses zum Registriren, soweit nicht hierunter besondere gesetzliche Ausnahmen bestehen, beiden in der Verordnung vom 22- Februar und 29. März 1826 ent haltenen Vorschriften, jedoch mit folgenden Modifikationen und Erläuterungen. Auch hierzu hat die Deputation nichts zu bemerken gehabt. Präsident v. Gersdorf: Wenn Seiten der Kammer nichts bemerkt wird, so würde ich fragen: ob dieselbe tz. 2des Gesetzentwurfs annimmt. — Wird einstimmig ange nommen. — Referent Wiceprästdent v. Carlowitz: §.3 lautet: tz. 3. (Fortsetzung). Künftig sollen Rechtscandidaten, welche die akademischen Studien zurückgelegt, und das Exa men bei der Juristenfacultät bestanden haben, auch noch vor Fertigung und Approbation der zur gerichtlichen Praxis erfor derlichen Probeschristen, zum Registriren bei Justiz - und admi nistrativ-richterlichen Behörden, nach dazu erfolgter Verpflich tung, gebraucht werden können, sobald die Verhandlung, über welche das Protokoll aufzunehmen ist, von einem mit rit terlicher Qualifikation versehenen Beamten der Behörde selbst geleitet wird. Zur Gültigkeit solcher Registraturen gehört, daß der Be amte, welcher die Verhandlung leitet, im Eingänge namentlich aufgeführt wird, auch das Protokoll mit unterzeichnet. Dergleichen Protokollführer haben sich als verpflichtete Accessisten zu unterschreiben, wogegen die Bezeichnung als verpflichtete Protokolla nten blos denen zukommt, welche die Approbation der zur gerichtlichenPraxis erforderlichen Probe schristen bereits erlangt haben. Das Deputationsgutachten zu tz. 3 sagt: 1) Nach dieser Paragraphe sollen Rechtscandidaten, wenn sie die akademischen Studien zurückgelegt und das Examen bei der Juristenfacultät bestanden haben, auch noch vor Fertigung und Approbation der zur gerichtlichen Praxis erforderlichen Pro beschristen unter gewissen beschränkenden Bestimmungen zum Registrirenbei Justiz- und administrativ richterlichen Behörden gebraucht werden können; nicht also in reinen Verwaltungsangelegenheiten. Wenigstens schweigt hierüber der Entwurf in dieser §. und wenn -nach §. 1 das Ne- gistriren in derlei Angelegenheiten n ur den Vorstädten und Mir-
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