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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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"gliedern der betreffenden Verwaltungsbehörden gestattet sein soll, so kann darüber, daß den oben gedachten Rechtscandidaten die Protokollführung hierbei nicht erlaubt sei, kaum ein Zweifel obwalten. Gleichwohl ist die Protoköllführung in Verwal- tungsangelegentzeiten das' Mindere, Vie in Justiz - und Admi nistrativjustizsachen ohnsehlbar das Mehre, und doch jedwede H. 3 für die letztere Gattung von Angelegenheiten beliebte Ga rantie auch bei der ersteren anwendbar. Kommt nun noch hinzu, daß der Zweck des Gesetzes, der nur darin besteht, daß jungen Rechtscandidaten die möglichste Gelegenheit geboten werde, sich im Registriren zu üben, vollständiger erreicht werden würde, wenn man die Bestimmung der §. 3 auch auf Verwaltungsan gelegenheiten ausdehnte, sowie.daß es mancher Verwaltungs behörde sehr willkommen sein dürfte, wenn sie sich eines derglei chen Protokollanten, der, mögen auch seine Probeschriften noch nicht genehmigt sein, doch immer den Vorzug juristischer Vor bildung genießt, bedienen kann; so scheint ein Antrag auf eine derartige Erweiterung genügend gerechtfertigt zu sein. Die Deputation, indem sie einen solchen bei der Kam mer bevorwortet, schlägt daher vor, den zwei ersten Abschnitten der §. 3 folgende veränderte Fassung zu geben: Künftig sollen rc. zum Registriren sowohl bei Justiz- und administrativ richterlichen, als bei Verwaltungs behörden nach dazu erfolgter Verpflichtung gebraucht wer den können, sobald die Verhandlung, über welche das Pro tokoll aufzunehmen ist, bei Justiz- und Administra- tiv-Justizsachen von einem mit richterlicher Qualifikation versehenen Beamten der Behörde, bei Verwaltungssa chen von einem Vorstande oder Mitgliede der kompetenten Verwaltungsstelle (vergl. §. 1) selbst geleitet wird. Zur Gültigkeit solcher Registraturen gehört, daß Derje- nige, welcher die Verhandlung leitet rc. mit unterzeichnet. Referent Viceprasident v. Carlo witz: Ich kann hier ab brechen. Was den Vorschlag der Deputation anlangt, der be reits vorhin schon in die Berathung mit hineingezogen ward, so sollte ich meinen, daß die Herrn, die vorhin noch weiter gehen wollten, sich, nachdem ihre Amendements gefallen sind, jetzt mehr damit befreunden müßten, als es vorhin den Anschein hatte; denn auch der Zusatz der Deputation beabsichtigt eine Erweiterung. Ich kann übrigens keineswegs zugeben, daß dergleichen Rechtscanditaten weniger befähigt sein sollten, als bloße Subalternen. Ich glaube, daß die noch fehlende Uebung sich in Kurzem bei ihnen finden wird, und dann würden sie ein sehr brauchbares Auskunstsmittel für die betreffenden Verwal tungsbehörden sein. Dagegen ist zwar von Seiten des Hrn. königl. Commissar erwähnt worden, wiewohl das Registriren in Verwaltungssachen den jungen Nechtscandidaten nicht sehr heil bringend sein würde. Ich kann aber auf diesen Einwurf nicht ein so großes Gewicht legen. Es muß zwar dahin gestellt blei ben , ob, weil die Rechtscandidaten zunächst an rein juristische Arbeiten gewiesen sind, sie viel von dieser Ermächtigung Ge brauch machen werden. Inzwischen das ist ihnen selbst füglich anheim zu geben. Ich glaube, viel Registriren sei für sie ein vorzügliches Bildungsmittel, und von großem Nutzen; und auch in Verwaltungsangelegenheiten kann die Protokollführung eine schwierige sein. Genug Gelegenheit, sich vielseitig auszubil 1. 32 den- ist ihnen damit geboten. Es wird also der Vorschlag der Deputation,, der ohne Gefährde für die Glaubwürdigkeit der Protokolle ist,, sich eben so im Interesse der Behörde, wie des Rechtscandidaten empfehlen. Das sind die Gründe, die für den Vorschlag der Deputation sprechen. Bürgermeister Starke: Aus den von dem Hrn. Re ferenten angeführten Gründen, kann auch ich nur wünschen, daß die, von der Deputation beantragte Aenderung bei der hohen Kammer Eingang finden möge. Wenn indeß vor hin von dem Hrn. königl. Commissar geäußert wurde, daß es nicht rathsam.sei, die jungen Nechtscandidaten zu sehr zu mechanischen Arbeiten zu verwenden, was geschehen würde, wenn ihnen die Anstellung bei bloßen Verwaltungs behörden gestattet würde, so muß ich die Gegenbemerkung mir erlauben, daß gerade ihre Verwendung bei Verwal tungsbehörden dazu beitragen dürfte,'um ihre praktische Bil dung zu vervollkommnen; denn bei dem hohen Standpunkt, den gegenwärtig die Verwaltung eingenommen, und bei ihrem Verhältniß zu der Justiz, ist fast nur sie geeignet junge Candidaten zu praktischen Geschäftsleuten zu bilden, da sie alle Verhältnisse des menschlichen Lebens und Ver kehrs berührt, und junge Candidaten, welche sich ihr wid men, vielleicht mehr an Erfahrung und Kenntniß gewin nen dürsten, als wenn sie bei einer Justizstelle angestellt werden. Außerdem schien der königl. Commissar anzu deuten, als ob die Anstellung eines Nechtscandidaten als Accessift bei einer bloßen Verwaltungsbehörde, auch wenn sie die Dauer eines Jahres erfüllen sollte, diesem auf das sogenannte Probejahr nicht angerechnet werden könne, wäh rend dessen er sich nach der Verordnung vom 29. April 1818 und in der Oberlausitz nach dem Mandat vom 12. März 1821 für fein künftiges Geschäftsleben praktisch üben und vorbereiten soll. Da ich nun nicht weiß, ob ich diesfalls recht verstanden habe, so würde eine Eröffnung der Ansicht der hohen Staatsregierung hierüber mir sehr wünschens- werth sein. Königl. Commissar Baumeister: Allerdings muß er nach der Verordnung vom 29. April 1818 nachweisen, daß er sich wenigstens ein Jahr lang in der Rechts wissenschaft praktische Uebung zu verschaffen gesucht, ehe er die Acten zu Ausarbeitung der Probeschriften vor gelegt erhalten kann. Cs würde also, wenn er nur bei einer Verwaltungsbehörde das Jahr über gearbeitet und sich ausschließend mit Verwaltungssachen beschäftiget hätte, das nicht ausreichend sein. Indeß geschieht es sehr häufig, daß Nechtscandidaten die Uebung bei einem Advocaten oder praktischen Juristen mit der bei einer Verwaltungsbehörde verbinden, und dagegen wird nichts erinnert. Prinz Johann: Uebrigens wird wohl zu dem, was bereits der königl. Commissar geäußert hat, auch noch be merklich gemacht werden können, daß die Administrativ behörden oft auch zugleich Justizbehörden sind. 2*
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