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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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> Bürgermeister Starke: Wenn nach der gefälligst ge gebenen Erläuterung den bei Verwaltungsbehörden ange stellten Rechtscandidaten, sobald sie sich gleichzeitig in ad ministrativ-richterlichen Sachen zu üben Gelegenheit erhal ten, die Anstellung nicht zum Hinderniß "wird, um nach Ablauf eines Jahres um Vorlegung der Acten ansuchen zu dürfen, so bin ich völlig damit zufrieden gestellt, habe aber noch den Wunsch, daß die in der 3. tz. enthaltene und, auch von der Deputation genehmigte Bestimmung (es solle bei der Verwendung eines Rechtscandidaten zum Registriren stets der betreffende Beamte die Verhandlung selbst leiten) nicht so streng gehandhabt werden möge, wie es in der §. 6. bestimmt worden, nach welchem der Beamte das Protokoll in die Feder zu dictiren verpflichtet sein dürfte, denn dadurch würde nur wenig gewonnen werden, weil der Beamte weit schneller im Stande sein dürfte, das Pro tokoll selbst aufzunehmen, als wenn er vasselbe stets dü stren sollte. Referent Vicepräsident v. Carlowitz: Es sind das zwei ganz verschiedene Gegenstände. Nämlich das Dictiren des Protokolls in die Feder ist etwas ganz Anderes, als die Leitung bei der Protokollführung eines von dergleichen Individuen, wie in tz. 3 aufgeführt sind. Ueberhaupt ist es nicht die Absicht, das Dictiren des Protokolls in die Feder, als eine Art von Bil dungsmittel des Schreibenden auszugeben. Es soll vielmehr das Protokoll in die Feder, abgesehen davon, ob derjenige, der die Niederschrift fertigt, etwas davon profitier oder nicht, nur eintreten, wenn der Beamte behindert ist, selbst zu proto- kolliren. Ich glaube also allerdings, die Absicht, die man damit verbunden hat, ist eine ganz verschiedene von der des Sprechers. Ein einziges Wort will ich mir noch erlauben. Ich habe selbst die Erfahrung gemacht, wie angemessen es sei, wenn ein junger Rechtscandidat sich nebenher auch mit reinen Verwaltungsgeschäften etwas vertraut macht. Und deshalb kommt es ja tagtäglich vor, daß Rechtscandidaten neben ihren juristischen Geschäften, die sie in dem ersten Jahre nach dem Facultätsexamen zu besorgen haben) auch noch den Acceß ,in einer Amtshauptmannschaft erhalten; und ich kann wenig stens von mir versichern, daß solch ein Acceß höchst nützlich ist, und daß Rechtscandidat damit reichlich wieder gewinnt, was er vielleicht an Definitionen und sonstigen juristischen Spitz findigkeiten dadurch einbüßen könnte. Es kann daher nur im Interesse der jungen Rechtscandidaten sein, wenn sie sich neben her mit Verwaltungssachen beschäftigen, und daß sie sich dabei zum Protokolliren mit brauchen lassen, das eben beabsichtigt die Deputation. Bürgermeister Wehner: Ich glaube, es kann überden Inhalt der §. 6 fast gar kein Bedenken vorfallen, denn in den Motiven zu dieser §. ist sehr deutlich angegeben, daß nicht von den Rechtscandidaten die Rede sein kann, wenn in die Feder dictirt wird, sondern nur wenn der Beamte vielleicht selbst behindert ist zu schreiben, denn es heißt: „Hiernach hat man bisher die Aufnahme auch der gerichtlichen Protokolle mittels Dictirens in die Feder an Personen, die zum Registriren nicht befähigt sind, ausnahmsweise in den Fällen zugelassen, in denen der die Actuariatsfunctionen zugleich ausübende Richter durch irgend ein körperliches Hinderniß auf kürzere oder längere Zeit außer Stand gesetzt gewesen, ein Mehres als etwa seinen Namen zu schreiben , außerdem aber, ohne daß gegen das Dictiren der Protokolle ein ausdrückliches Verbot besteht, ver langt, daß jede Registratur vom Protokollanten durchgehends eigenhändig äbgefaßt sei?' Dann heißt eS weiter: „Für das Wesen der Sache und die Glaubwürdigkeit des Protokolls er scheint es indeß gleichgültig, durch wessen Hand dasselbe auf das Papier kommt, sobald nur darüber, daß es genau nach seinem Inhalte aus dem Kopfe des eigentlichen verpflichteten 'Protokollanten wirklich herrührt, völlige Gewißheit verschafft wird." Daraus geht hervor, daß nicht von dem Rechts candidaten die Rede ist, sondern nur von dem Fall es sich han delt, wenn der Beamte überhaupt am Schreiben behindert ist, wenn, wie man zu sagen pflegt, der Richter mit der Hand nicht fort kann und genöthigt ist, das Protokoll in die Feder zu dictiren. Wenn der Richter nicht selber protokolliren kann, so versteh: es sich von selbst, daß dann die Formalität vorgenommen werden muß, die bei §. 6 vorgeschrieben ist. König!. Commissar Baumeister: Es kann nach der Fassung der 3.§.darüberkein Zweifel obwalten, daß die daselbst ge nannten Accessisten bei den von richterlichen Beamten geleiteten Verhandlungen die Function der Protokollanten wirklich zu versehen und als solche selbstständig zu registriren befugt sein sollen. Von dem bloßen Nachschreiben der in die Feder zu sagenden Protokolle ist hier die Rede nicht, wenn auch der dirigirende Beamte vielleicht bei der Protokollaufnahme zuweilen äiemuäo nachzuhelfen haben wird. Ich erlaube mir übrigens an das zu erinnern, was über den Zweck der Bestimmung schon bemerkt worden ist. Präsident v. G ersd o rf: Die Deputation hat im Berichte vorgeschlagen, den ersten Abschnitt zu tz. 3 etwas zu verändern und zwar in der Maße, daß es heißen soll: „künftig sollen rc. zum Registriren sowohl bei Justiz - und administrativ richterlichen, als bei Verwaltungsbehörden nach dazu erfolgter Verpflichtung gebraucht werden können, sobald die Verhand lung, über welche das Protokoll aufzunehmen ist, beiJustiz- und Administrativ-Justizsachen von einem mit richter licher Qualifikation versehenen Beamten der Behörde, bei Verwaltungssachen von einem Vorstande oder Mitglieds der competenten Verwaltungsstelle (vergl. tz. I) selbst geleitet wird. Zur Gültigkeit solcher Regi straturen gehört, daß D erjenige, welcher die Verhandlung leitet rc. mit unterzeichnet." Ich frage dieKammer: ob sie hierin ihrer Deputation beitritt? — EinstimmigJa. — Referent Vicepräsident v. Carlowitz: Zur bessern Ver ständigung bringe ich zunächst auch ß. 4 zum Vortrag.
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