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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Bürgermeister S chi ll: Ich würde mich auch für diesen Antrag verwenden; es handelt sich nicht darum, das Mandat von 1826 aufzuhcben; es ist nur eine Erweiterung desselben, und wenn wir das Praktische ins Auge fassen, was in dem An träge liegt, so scheint in der Lhat jedes Bedenken beseitigt zu sein. Kommt z. B. der Gendarm und bringt einen Vagabon- den, und überreicht dabei keine Anzeigeschristlich, so könnte, der Expedient nun niederschreibe'n: der und der wurde eingeliefert rc. Eben so kann es ein anderes unbedeutendes An bringen betreffen. Es gehört dazu gar keine juristische Kennt- niß, und der Expeditor hat weiter etwas damit nicht zu thun. Zn dieser Beziehung kann kern LH eil Schaden leiden, und für den Richter würde es eine große Erleichterung sein, wenn die ses Registriren nachgelassen würde. v. Zedtwitz: Es ist hier die Rede davon, welcher Werth den Verhandlungen beigelegt werden soll, die ein Nichtverpflich teter aufzeichnet, wie z. B. wenn ein Gendarm, ein Dorfrich ter, ein Gerichtsbote u. s. w. eine Anzeige oder eine Nachricht bei einem Gerichte abgkebt/ So kann z. B. jeder Gendarm eine Anzeige bei dem Gerichte eingeben, und es wird ihr der Werth beigelegt werden, den sie durch ihn als Ofsicianten er hält. Wenn solche Anbringen aber aus dem Munde und durch die Feder eines Andern gehen, so kann ihnen doch wohl nur dann einiger Werth beigelegt werden, wenn sie von dem Ofsicianten ausdrücklich bestätigt werden. So ist es der Fall bei Gerichtsboten, die in Pflicht stehen und über deren Anzeige eine Registratur ausgenommen wird, so bei der Präsentation einer Schrift. Eine solche kann für die Beweisführung oft von der größten Wichtigkeit sein. Also in dieser Beziehung Würde ich mich dem Amendement allerdings entgegensetzen müs sen. Ich glaube, es kann in dieser Hinsicht für das Gesetz hier durch nichts gewonnen werden. In der ersten tz. desselben ist bereits ausdrücklich auf die Verordnung von 1826 hingewiesen, und das wird also stehen bleiben.' Kommen außerdem und von andern Personen Anmeldungen und Anzeigen zu den Acten, nun so wird man erwägen, welcher Werth ihnen beizulegen ist, und hiernach werden sie dann behandelt werden. Bürgermeister Schill: Zur Wiederlegung muß ich be merken, daß gerade das, was Herr v. Zedtwitz jetzt aussprach, wie ich glaube, mehr für das Amendement war, als das, was ich dafür gesagt habe. Welche Wichtigkeit ist ost einer soge nannten Relationsregistratur, einem Präsentat beizulegen, da gegen ist doch viel weniger wichtig die Aufnahme eines Anbrin gens, einer Anzeige, denn sie effectuirt an sich gar Nichts, son dern der Richter hat darauf zu verfahren/ die Anzeige zu unter suchen, und das weitere Verfahren zu leiten. Wenn ich auch annehmen will, es wäre das Anbringen nicht ganz richtig, die Anzeige nicht ganz sachgemäß, so kann das nichts schaden, denn die Untersuchung, die darauf erfolgt, wird Alles ganz klar Her ausstellen. Uebrigens kann nicht Jeder, sondern nur derjenige, welcher dazu verpflichtet ist, diese Registratur aufnehmen. Herr Secretair Ritterstädt hat wohl ins Auge gefaßt, daß es nur den jenigen nachgelassen sein soll, die in Pflicht stehen, mithin scheint mir das, was Herr v. Zedtwitz gesagt hat, gerade für das Amen dement, nicht aber gegen dasselbe zu sprechen. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: In dem Amen dement ist ausdrücklich gesagt worden, daß die Personen gehörig verpflichtet sein müssen. Bürgermeister Wehner: Ich muß mich ebenfalls für das Amendement verwenden. Ich würde mich auch für die Amen dements des Herrn Bürgermeister v. Groß und Bürgermei ster Gottschald bestimmt haben, wäre ich nicht zufällig bei der Verhandlung abwesend gewesen. Das, was hier Herr Sccre- tair Ritterstädt verlangt, ist aber das Geringste, was man fordern kann. Es ist das, was jetzt schon bei den Behörden in Uebung ist. Die Jnsinuationsregistraturen und hie Präsentation sind das Wichtigste; denn von den Präsentationen hängt oft die Versäumniß des Beweises ab, und wenn nicht richtig insinuirt ist, ist vielleicht das Schicksal des ganzen Protestes davon ab hängig. Kann man nun solche Protokolle den Schreibern an vertrauen , so kann man auch solche Gegenstände, wie Herr Secretair Ritterstädt sie aufzählt, denselben überlassen. Es ist das die allergeringste Erweiterung, es ist gewissermaßen das, was schon in den früher« Gesetzen enthalten ist. Domherr v. Schilling: Ich habe das Amendementdes Herrn Secretair auch unterstützt, habe aber doch noch ein Be denken gegen das darin vorkommende Wort „Anbringen." Denn das Amendement erstreckt sich auch auf die Justizbehörden. Nun kann nach dem Gesetz über die Behandlung geringfügiger Civilansprüche, der Kläger seine Sache auch mündlich anbrin gen, und da scheint es nun nach dem Amendement, als ob Je mand, der zum Protokolliren nicht befugt ist, über ein solches mündliches Klaganbringen ein Protokoll aufnehmen dürste. Das würde ich aber für.sehr bedenklich halte«, Und es würde daher wohl ein Zusatz nöthig sein, um das Anbringen näher zu bezeichnen, vielleicht der: dafern es nicht processualischer Na tur ist. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Ich kann dasBe- denken, was Herr Domherr v. Schilling hat, nicht theilen, denn nach dem bekannten Gesetz über geringfügige Civilansprüche ist bekanntlich keine förmliche Registratur nöthig, sondern es soll von den Gerichten blos eine kurze Anmerkung über die Anmel dung des Anspruchs gemacht werden. Da scheint es nun sehr unbedeutend zu sein, wenn z. B. ein Schreiber niederschreibt: den und den Lag erscheint der und der und bringt an, daß erber N. 4 Lhlr. für geliefertes Korn zu fordern hat. Königs Commissar Baumeister: Es könnte aber auch weiter gehen; es könnte das Anbringeü von Klagen überhaupt, von Denunciationen, von Anzeigen begangener Verbrechen, worauf der Richter die "Erörterung des Thatbestands zu grün den hat, verstanden werden. Jedenfalls ist das Wort „An bringen " für den Antrag zu weit und cs würde darüber wenig stens einer nähern Bestimmung bedürfen.
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