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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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v. Zedtwitz: Ich glaub?, das, was der Herr Secretair Ritterstädt wünscht, ist bereits durch die Verordnung vomJahrel 1826 größtentheils gegeben worden, dagegen das Amendement! offenbar zu weit führt. Es kann bei den vorhin erwähnten Fällen auf so eine Registratur gar sehr viel ankömmen. Ich will nur annehmen, es sollte das mündliche Anbringen einer Nichtigkeitsklage erfolgen. Hier kommt es vielleicht auf den ! Momentan, wo es geschieht, und hier muß gewiß ein tüchtig ger Mann die Registratur des Vorbringens übernehmen, wenn dieses mündlicherfolgt. Bürgermeister Hübler: Das letzte Beispiel des geehrten ' Sprechers vor mir kann wohl kaum etwas beweisen, denn der selbe Mann, der nach dem Amendement des Secretair Rikter- städt das Anbringen der Nichtigkeitsbeschwerde zu protokolliren haben würde, hat nach dem Gesetze in dem Falle, daß die.Be- schwerde schriftlich eingereicht wird, das Präsentat darauf zu bringen, und an dieses Präsentat knüpfen sich für die Ent scheidung dieselben wichtigen Folgen. Im Allgemeinen bin ich allerdings der Ueberzeugung, daß diejenigen kleinen Anbringen, welche Herr Secretair Ritterstädt bei seinem Amendement im Sinne hat, ganz unbedenklich in die Hand des Mannes gelegt werden können , dem das Wichtigere, das Präsentiren der Schriften gesetzlich überlassen worden ist. Dennoch erkläre ich mich gegen das Amendement. Ich glaube nämlich, daß es in der Lhat desselben nicht bedarf, denn es hat sich bereits durch die Ver ordnung von 1826 in der Praxis der Brauch gebildet, daß von der Behörde den zum Registriren verpflichteten Personen das Niederschreiben von dergleichen unbedeutenden kleinen Anbrin gen ohne irgend einen Nachtheil für den Geschäftsgang über lassen worden ist, und es scheint besser, es dabei zu lassen, als eine Bestimmung in das Gesetz zu bringen, die bei ihrer unbe grenzten Allgemeinheit zu gefährlichen Consequenzen führen könnte. Domherr 0. Schilling : Zur Begründung meines vor hin geäußerten Bedenkens beziehe ich mich auf K. 6 des Gesetzes über geringfügige Civilansprüche. Diese lautet so: „Die Ge-^ richte haben alle wegen dergleichen ganz geringer Ansprüche ent stehenden Streitigkeiten mündlich zu erörtern und zu entscheid den; es sind jedoch sowohl über die Anbringer und die verpflich tenden Erklärungen der Parteien, als über die ertheklten Ent scheidungen, kurze Protokolle aufzunehmen." Hiernach muß also wohl über das mündliche Anhringen des Klägers ein Pro tokoll ausgenommen werden, und es würde sonach auch dieser Fall unter dem im Amendement vorkommenden Wort: „An bringen " mit begriffen sein. Präsident v. Gersdorf: Ich würde nun zur Fragstel lung übergehen. Das Amendement des Herrn Secretair Rit terstädt geht dahin: eine, dem Inhalte nach, der Kammer bereits mitgetheilte Zusatzparagraphe in das Gesetz aufzuneh-. men. Ich ftage die Kammer: ob sie diesem Anträge beitritt? — Wird mit 16 gegen 15 Stimmen abgelehnt. — Domherr v. Schilling: Ich erlaube mir noch eine klei ne Bemerkung zu 3, welche blos auf die Redaction desselben Bezug hat. Nämlich da der Vorschlag der Deputation ange nommen worden ist, nach welchem die Rechtscandidaten, auch vor Fertigung und Approbation der Probeschriften, bei den Verwaltungsbehörden Protokolle aufnehmen können, so paßt nun die Ueberschrist: „Fortsetzung " nicht mehr; denn diese bezieht sich darauf, daß die Bestimmung der §. 3 nach dem Gesetzen twurf nur auf solche Sachen geht, von denen in 2 die Rede ist, nämlich auf Justizsachen und die zur Com- petenz der administrativ-richterlichen Behörden gehörigen An gelegenheiten. Es scheint nun nothwendkg, daß die Ueber schrist der §. 3 verändert werde, und vielleicht ginge das da durch, daß statt „Fortsetzung " gesetzt würde „Modificationen der bisherigen Bestimmungen," nämlich der in § .1 und 2 enthaltenen. . Prinz Johann: Ich bin zwar ganz der Ansicht, welche so eben ausgesprochen wurde, glaube aber, da es eine reine Re dactionssache zu sein scheint, daß man es völlig der Regierung überlassen kann. Die Regierung wird das unbedenklich auf nehmen. Domherr v. Schilling: Ich bitte nur, es in das Pro tokoll aufzunehmen, wenn ich auch nicht einen Antrag darauf stelle, daß nämlich in der Überschrift devtz. 3. statt,-Fortsetzung" gesetzt werde: „Modificationen der bisherigen Bestimmungen." Referent Vicepräsident v. Carlo Witz: Ich habe bereits erinnert, daß ich zunächst §. 4 in Vortrag zu bringen habe. Sie lautet nämlich: §. 4. (Unterzeichnung der Protokolle.) Die Unterschrift jedes Protokolles ist von dem Protokollführer so zu bewirken, daß sich daraus zugleich auf sein Befugniß zum Registriren schließen läßt. Bekleidet derselbe ein öffentliches Amt, das wegen der damit verbundenen Functionen seine Qualisication zum Protokolliren nothwendig voraussetzt, oder bei dem er nach §. 1 des gegenwärtigen Gesetzes dazu autorisirt ist, so bedarf es bei der Unterzeichnung der Protokolle, welche er in seiner amtlichen Eigenschaft aufnimmt, nicht der besonder» Bemer kung jener Qualisication, sondern es genügt die Beifügung des Dienstprädicats. ' Die Motiven sagen: Zu §. 4. In der Verordnung vom 22. Februar 1826 ist zwar §. 2 ausgesprochen, daß alle zum Registriren legitimirte Personen, denen nicht das Dienstprädicat eines Actuars zu steht, bei der Unterschrift ihrer Protokolle, außer dem Dienst- prädicate, noch den Beisatz: „verpflichteter Protokollant" hkn- zufügen sollen. Dieser Zusatz erscheint indeß überflüssig, so bald der Protokollant eine Dienststelle einnimmt, in der seine Qualisication zum Protokolliren ohnehin gesetzliche Bedingung ist, folglich vorausgesetzt werden kann, und wieder nicht flatt- . haft, wenn ihm bei der Stelle-dieses Befugniß ohne juristische Befähigung blos in beschränkter Maße, zusteht. Es kommt daher nur darauf an, daß aus der Unterschrift des Protokollan ten «erkannt werde, in welcher Eigenschaft er zur Aufnahme des Protokolls autorisirt gewesen ist.
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