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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Richter oder Vorstand der Behörde, die sie ertheilt, zu vollzie hen sind. Bürgermeister Gottschald: Soviel scheint gewiß zu sein, daß Pflichttreue hier eben so gut präsumirt werden muß, als bei denjenigen Rechtscandidaten, welche den Approbations schein erhalten haben. Referent Vicepräsident v. Carlowitz: An der Pflicht treue der Rechtscandidaten wird nicht zu zweifeln sein, und eben so wenig an ihrer Befähigung zu einer solchen Beglaubigung, denn rzur ein sehr beschränkter Kopf würde das nicht einmal lei sten können; allein dessenungeachtet ist von der andern Seite einzuhalten, daß ein Rechtscandidat, wenn ihm auch die Be fugniß zum Negistriren zu Lheil wird, dessenungeachtet der Be hörde nicht angehörig wird, und daß ein solches Geschäft im mer nur in die Hand eines Mitglieds zu legen sein möchte. Wollte man auf den Antrag eingehen, so würde man die Ten denz des Gesetzes verkennen. Denn diese ist doch wohl keine an dere, als den Rechtscandidaten Gelegenheit zu geben, sich in Zeiten in dem Geschäfte zu üben, das ihnen unentbehrlich ist, d. h. im-Registriren. Allein was kann es einem Rechtscandk- daten nützen, wenn man ihm die Befähigung einräumt, Ab schriften zu beglaubigen? Ich meine die, wenn auch nur ge ringe Zeit, die er auf dergleichen Vidimation verwendet, wird er besser anwenden können. Dies zu lernen, ist noch Zeit, wenn er einer Behörde selbst angehört. Das ist der Grund, aus welchem ich mich gegen den Antrag erklären muß,, aber sonst würde ein Bedenken dagegen nicht obwalten. Präsident v. Gersdorf: Der Antrag,. oder vielmehr der Wunsch des Herrn Bürgermeister Gottschald geht dahin, die Frage auf die tz. zu spalten. Dem würde nichts entgegen ste hen, und ich würde daher die Frage an die Kammer richten: ob sie den ersten Satz, der mit dem Worte „Wer" anfängt, und mit den Worten „auszufertigen seien" endigt, annehmen wolle? — Wird einstimmig bejaht. — Präsident v. Gersdorf: Nun frage ich die Kammer, ob sie auch den zweiten Theil dieser §. genehmigt,? — Wird ge gen 1 Stimme bejaht. — ReferentVkcepräsidentv. Earlowitz." tz. 6lautet: 6. (Protokollaufnahme mittels Dictirens in die Feder.) Die Protokollaufnahme mittels Dictirens in die Feder an Per sonen , welche nicht an sich zum Negistriren befugt sind, ist durch die Verordnung vom 22. Februar und 29. März 1826 nicht untersagt. Sie soll jedoch künftig nur den mit Richterfunctio nen bekleideten Beamten bei den durch sie geleitetest Handlun gen und nur unter folgenden Beschränkungen gestattet sein : ») daß das Protokoll in Anwesenheit der Betheiligten von Wort zu Wort laut in die Feder gesagt werde, b) daß derjenige, welcher die Feder führt, eine bei der Be hörde in Pflicht stehende Person sei und die Niederschrift am Schluffe mit Angabe seiner dienstlichen Eigenschaft un terzeichne, «) daß nach Beendigung der Verhandlung das Wiedervor- l. 32. . lesen des Protokolls im Zusammenhänge durch den Weam-, tett selbst, der es dictirt, geschehe, und ä) daß dieser Beamte sodann das Protokoll mit der eigen händigen Bemerkung, „Vorstehendes Protokoll ist von mir dem N. in die Feder dictirt und hierauf den Erschienenen wieder vor gelesen, auch von diesen genehmiget worden," unterschreibe. ' Die Motiven sagen darüber: Zu §. 6. Die Notariatsordnung von 1512 gestattet §. 8 den Notarien, bes zufälliger Verhinderung am Selbflschreiben, das von ihnen aufzunehmende Protokoll einem Andern von Wort zu Wort anzugeben und durch diesen niederschreiben zu lassen, bei der Unterschrift aber jeüe Verhinderung zu bezeugen. Hiernach hat man bisher die Aufnahme auch der gerichtli chen Protokolle mittels Dictirens in die Feder an Personen, die zum Negistriren nicht befähigt sind, ausnahmsweise in den Fäl len zugelassen, in denen der die Actuariatsfunctionen zugleich ausübende Richter durch irgend ein körperliches Hinderniß auf kürzere oder längere Zeit außer Stand gesetzt gewesen , ein Mehres als etwa seinen Namen zu schreiben, außerdem aber^ ohne daß gegen das Dictiren der Protokolle ein ausdrückliches Verbot besteht, verlangt, daß jede Registratur vom Protokollan ten durchgehends eigenhändig abgefaßt sei. Für das Wesen der Sache und die Glaubwürdigkeit des Protokolls erscheint es indeß gleichgültig, durch wessen Hand dasselbe auf das Papier kommt, sobald nur darüber, daß es ge nau nach seinem Inhalte aus dem Kopfe des eigentlichen ver pflichteten Protokollanten wirklich herrührt, völlige Gewißheit verschafft wird. An sich liegt daher in dem Dictiren der Pro tokolle Nichts Ordnungswidriges; es stellt sich sogar in gewisser Hinsicht als zweckmäßig dar, da der Richter, welcher die Feder nicht selbst zu führen hat, mehr Muße für die Verhandlung ge winnt, die Parteien aber bereits bei dem lauten und langsamen Vorsagen des Niederzuschreibenden, währenddem die mündliche Verhandlung mit ihnen ruht, und die zur ruhigen Betrachtung nöthige Stille eintritt, Gelegenheit erhalten, den Inhalt dessel ben in seinen Einzelnheiten besser, als bei dem Wiedervorlesen des Nicdergeschriebenen im Zusammenhänge, wo die Aufmerk samkeit auf viele rasch auf einanderfvlgende Punkte zugleich zu richten ist, aufzufaffen. Dagegen kann dieser Gebrauch nur unter Bedingungen gestattet werden, welche geeignet sind, den Mißbräuchen vorzu beugen, die sich leicht dabei einschleichen können. Wie es deshalb unzulässig erscheint, daß der Protokollant sich einer fremden Feder bediene, wenn er die Verhandlung nicht selbst zu leiten, sondern bloß anzuhören hat, um den Hergang urkundlich zu bezeugen, folglich das Amt des Richters undPro- tokollanten getrennt ist, so ist überhaupt die Ermächtigungdazu nicht mit auf untergeordnete Ossicianten zu erstrecken, sondern lediglich auf diejenigen Beamten, welche mit richterlichen Func tionen bekleidet sind, zu beschränken. Das Deputationsgutachten lautet: Zu §. 6. Da, wie schon oben erwähnt wurde, eine Regi stratur in Verwaltungsangelegenheiten wenigstens in der Re gel einem in Justiz- oder Administrativjustizsachcn aufgenom menen Protokolle an Wichtigkeit nachsteht, und, was selbst rn den Motiven anerkannt wird, die Protokollaufnahme mittelst Dictirens in die Feder für die Richtigkeit des Protokolls fast 3
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