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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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SSL mehr Gewähr leistet, als die eigenhändige Niederschrift; so ist nicht abzusehen, weshalb man die hier enthaltene Ermächtigung zum Dictiren nicht auch auf die tz. 1 gedachten Verwaltungs männer ausgedehnt habe. Eine solche Ausdehnung scheint viel mehr angemessen, und so beantragt die Deputation für die §. folgende veränderte Fassung: Die Protokollaufnahme re. untersagt. Sie soll jedoch künftig nur den mit Nichterfunctionen bekleideten Beamten und den tz. 1 gedachten, zum Registriren in Verwal tungsangelegenheiten ermächtigten Personen bei den durch sie geleiteten Handlungen rc. im Zusammen hänge durch den Beamten oder dietz.1 gedachte Per son selbst, dep oder die es dictirt, geschehe, und <l. daß die ser Beamte oder diese Person sodann das Protokoll rc. unterschreibe. ' Präsident v. Gersdorf: Wenn nichts darüber gesprochen wird, komme ich auf das Deputationsgutachten zurück, wel ches in den Worten enthalten ist: „die Protokollaufnahme rc. untersagt. Sie soll jedoch künftig nur den mit Richterfunc- tionen bekleideten Beamten und den tz. 1 gedach ten, zum Registrirenin Verwaltungsangelegenheiten er mächtig t e n P e r so n e n bei den durch sie geleiteten Hand lungen rc. im Zusammenhänge durch den Beamten oder die tz. 1 g edachte Person selbst, der oder die es dictirt, ge schehe, und ä. daß dieser Beamte oder diesePerson so dann das Protokoll rc. unterschreibe.". Ist dis Kammer da mit einverstanden? — Es erfolgt kein Widerspruch. — Referent Vicepräsident v. Carlowitz: tz. 7 lautet: Z. 7. (Jmmatriculation der Notare.) Nur diejenigen Notare, welche zurTheilnahme an gerichtlichen Geschäften durch den über ihre juristischen Probeschriften erhaltenen Approbations schein nach den Bestimmungen der Verordnung vom 22. Fe bruar und 29. März 1826 befähigt sind, dürfen künftig in hiesigen Landen als Notare immatriculirt werden und vermöge dieser Jmmatriculation die Notariatspraxis in dem gesetzlich ge statteten Umfange ausüben. DieMotiven sagen: Zu §. 7. Bisher wurde von den Notarien sehr bald nach ihrer, gewöhnlich am Schlüsse des akademischen Cursus erfolg ten Creirung um die Jmmatriculation nachgesucht, die ihnen dann auch nach der zeitherigen Verfassung nicht zu versagen war. Dieselben Rücksichten aber, welche derBestimmung in der Verordnung vom 29. April 1818 (GesetzSamml. S. 35) we gen der Vorbildung derCandidaten der juristischen Praxis zum Grunde liegen, lassen es ebenso bei den Notarien für noth- wendig erkennen , daß sie nicht ohne praktische Vorbereitung in das Geschäftsleben eintreten, da die ihnen anzuvertrauenden Geschäfte, wie die Aufnahme von Testamenten und andern lctztwilligen Verordnungen, die Aufzeichnung und Regulirung von Verlassenschasten u. s. w., von eben solcher Wichtigkeit sein können. Deshalb ist es rathsam und schon der Consequenz wegen nothwendig, die Jmmatriculation als Notar, nicht vor der zweiten, pro praxi juriäica bestandenen Prüfung zu ertheilen. Sind bis jetzt manche schon immatriculirte Notarien später bei dieser Prüfung zurückzuweisen und zur juristischen Praxis nicht zu admittiren gewesen, so hat es auch nichtgefehlt, daß dieselben nachher noch durch das Notariat Gelegenheit zur unerlaubten Advocatenpraxis gesucht und nicht selten gefunden haben. Eine gleiche Bestimmung war auch schon in dem den vormaligen Ständen unter dem-19. Februar 1831 vorgelegten Entwurf eines Qualificationsmandats ausgenommen. Von der Deputation ist nichts bemerkt worden. Präsident v. Gersdorf: Nimmt die Kammer §.7 an? — DieBejahung erfolgt allgemein. — Referent Vicepräsident v. Carlowitz: 8-8 lautet: §. 8. (Aufhebung der Bestimmung, daß in Untersuchungs sachen die Protokollanten zugleich Notare sein sollen.) Die Vorschrift, nach welcher zeither Actuare und andere Proto kollanten in Untersuchungssachen zugleich Notaxe sein und als solche sich Unterschreiben mußten, wird hiermit aufge hoben. ' ° In den Motiven ist darüber enthalten, was folgt: Zu tz. 8. Der in Hinsicht auf die Befähigung der Proto kollanten in bürgerlichen und peinlichen Sachen zeither noch fortbestandene Unterschied, wonach dieselben in Untersuchungs sachen zugleich Notare sein mußten, beruhte auf dem, insbeson dere auch der 38. Decision vom Jahre 1661 unterliegenden Grunde, .daß man von den in der peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V., als einem in den Landen des sächsischen Rechts geltenden allgemeinen deutschen Reichsgesetze über dieBesetzung des peinlichen Gerichts enthaltenen Bestimmungen abzuweichen .Anstand fand. Es erscheint jedoch jenes specielle Erforderniß des Protokollanten in Untersuchungssachen jetzt um so unwe sentlicher, als die Bedingungen, wovon gegenwärtig das Be- fugniß zum Protokolliren sowohl als zur Ausübung des Nich- teramts überhaupt abhängig gemacht worden, für die nöthige Befähigung des Protokollanten eine Garantie gewähren, die jedenfalls durch seine Qualification als Notar nicht erhöht wer den kann; daher auch diese Bestimmung schon in einem unter dem 23. Juli 1833 den damals versammelten Ständen vorge legten Entwurf zu einem Gesetz über die Criminalrechtspflege vorgeschlagen war. Die Deputation hat keine Bemerkung gemacht. Präsident v. Gersdorf: Ich frage die Kammer: ob sie §.8annimmt? — Unanim Ja.— Prinz Johann: Ich woüte mir nur die Anfrage an den Hrn. königl. Commissar erlauben, ob derselbe nicht gestattet, daß bei den folgenden tztz., wo die Deputation nichts bemerkt hat, die Motiven nicht verlesen werden. Ich glaube, die Kam mer wird nichts dagegen haben. Königl. Commissar Baumeister: Ich bin damit ein verstanden. Referent Vicepräsident v. Carlowitz: Z, 9 lautet: tz. 9. (Stellvertretung bei Patrimvnialrichterstellen.) Bei eintretender Erledigung einer Patrimonialrichterstelle oder blos vorübergehender Behinderung des sie bekleidenden Justitiars er fordert die einstweilige Verwaltung der betreffenden Gerichte, auch weün sie sich nur auf einzelne Sachen und Handlungen zu erstrecken hat, einen dazu besonders requirirten und m
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