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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Pflicht genommenen Stellvertreter, der die gesetzliche Befähigung zum Richteramte hat. Daß er Notar sei, ist wei ter nicht notwendig. Die Deputation hat keine Bemerkung gemacht. Präsident v. Gersdorf: Es ist zu dieser §. von Herrn Secretair Ritterflädt ein Amendement gestellt worden. Es heißt, die Worte: „auch wenn erstrecken hat," wegzu ¬ lassen, und dafür hinzuzufügen: „erstreckt sich die Handlung des betreffenden Gerichts nur auf einzelne Sachen, so kann dazu ein Notar rxquirirt werden." Secretair Bürgermeister Ritterflädt: Es hat mir doch geschienen, als wenn für die Handlungen, wo zeither Notare requirirt wurden, wenigstens für die einzelnen Falle dieselben heizubehalten sein Möchten, deswegen, weil ich mieden Fall dachte, daß sehr leicht die Nothwendigkeit einer gerichtlichen Verhandlung plötzlich zu einem Zeitpunkte eintreten kann, wo der eigentliche Patrimonialrichter abgehalten ist, dieselbe vorzu nehmen. In einem solchen Falle würde es unmöglich sein, die Verpflichtung eines Stellvertreters sofort zu bewerkstelligen und da schien es mir, als ob in einem solchen Falle auf die Notare zurück zu kommen sein möchte, was um so unbedenk licher sein wird, als nunmehr die Notare nicht eher, als nach erhaltenem Approbationsscheine immatriculirt werden sollen. Präsident v. Gersdorf: Ich habe die Kammer zu fra gen: ob sie diesen Antrag unterstützt? — Die Unterstützung erfolgt ausreichend. -— Prinz Johann: Ich glaube, daß es des Antrags nicht bedatf, da durch die Bestimmungen in den §§-10 und 11 des halb schon genügend vorgesehen wordewist, dennZ. 10 bestimmt, daß der Gerichtshalter auf einzelne Sachen sich gleich selbst ver treten lassen kann und die Z. 11 sagt, daß die Verpflichtung nicht blos durch den Justitiar, sondern auch durch einen Notar geschehen kann. Ich glaube also, dem Wunsch, welchen der Sprecher hat, ist durch Z. 11 vorgesehen. SecretairBürgermeister Ritterflädt: Ich habe aller dings wohl erkannt, daß diesem Wunsche in Zukunft vielleicht auch auf andere Weise würde genügt werden, können; nur glau be ich, daß die Einrichtungen, nrelche die folgenden Anachlassen, nicht sofort werden getroffen werden. Es wird immer, minde stens anfänglich, bisweilen der Fall eintreten, daß an einem solchen Orte ein Stellvertreter für einen Patrimonialrichter nicht sofort wird erlangt werden können. Bürgermeister Wehner: Die Befürchtung, welche der Antragsteller hegt, ist blos transitorisch, Nämlich die Ver pflichtung eines requirirten Notars für einzelne Handlungen Seiten der Justitiare. Uebrigens kommt die Sache wohl sehr selten vor, denn in meiner etliche 30 Jahre bestehenden Praxis ist es noch nie der Fall gewesen, daß ein Notar von mirrequi- rirt worden ist. Ich sollte daher nicht meinen, daß eine blos transitorische Maßregel in das Gesetz aufzunehmen sein möchte. I. 3L. ' Das, was durch die 11 vorgesehen worden ist, scheint hinrei chend zu sein. v. Polenz: Mir empfiehlt sich das Amendement des Herrn Bürgermeister Ritterstädt deswegen, weil ich mir den Fall denke, wenn ein Justitiar plötzlich gestorben ist, und der vielleicht abwesende Gerichtsherr nicht im Stande ist auf der Stelle einen andern verpflichten zu lassen ; dessenungeachtet aber die Nothwendigkeit .einer gerichtlichen Handlung eintritt, dann wäre es ein sehr gutes Auskunftsmittel, wenn ein Notar requirirt werden könnte. Ich habe das Amendement unter stützt, und glaube, es ist nicht ohne Nutzen. Bürgermeister Schill: Jch'würde Mich auch für dieses Amendement erklären, weil ich es in seinen Folgen nicht blos für transitorisch erachte. Es giebt in manchen Gegenden des Landes sehr wenige Patrimonialgerkchte, und in manchem Orte nur Einen Justitiar, wo , die Aushülfe, die in den späteren §§, ' benannt ist, nicht eintreten kann. In diesem Falle, ist für eine einzelne Handlung der Antrag als sehr zweckmäßig zu betrach ten, denn eine solche Verpflichtung, wie sie die §. II vorschreibt, läßt sich oft aus Mangel an Zeit nicht machen, und es würde für den Gerichtsdirector eine höchst beunruhigende Lage sein, wenn er nicht wüßte, wie eine Aushülfe zu treffen wäre. Referent Vicepräsident v. Carlowitz: Ich finde kein Be denken bei dem Amendement, und was mich betrifft , so werde ich mit demselben stimmen. Im äußersten Falle wäre es überflüssig, allein ein Nächthell ist damit gewiß nicht zu be fürchten.- . . Königs. Commissar Baumeister: Kommt die Bestim mung §. 7 des Entwurfs zur Anwendung, so werden künftig, auch die immatriculirten Notare die gesetzliche Befähigung zum Nichteramte haben, und es erledigt sich dann der Antrag von selbst. So lange dies aber nicht "der Fall ist, dürste es wohl nicht consequent sein, diejenigen ferner als Stellvertreter eines Richters zuzulaffen, denen jene Befähigung noch abgeht. Uebri gens liegt noch die zweite Frage wegen der Verpflichtung vor, die bisher zu abweichenden Meinungen Veranlassung ge geben hat, und deshalb eben sowenig theilweise unentschieden bleiben könnte. Referent Vicepräsident v. Carlowitz: Der Zweifel, sollte ich meinen, könnte enhfernt werden, nur auf andere Weifte als es von der hohen Staarsregierung geschehen ist. Tritt der Fall ein, so bleibt die Verpflichtung als Regel stehen. Prinz Johann: Ich gestehe, daß mir der Fall nicht ganz klar vorschwebt, den man sich -bei der Sache denkt. Man denkt sich, daß der Gerichtshalter stirbt und der Gerichtsherr nicht zu erlangen ist. Wer soll in diesem Falle requiriren? Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Man kann sich auch den Fall denken, daß der Gerichtshalter blos krank ist, dann könnte er immer noch requiriren. Z*
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