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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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richtet, daß, obwohl ihm von der Gerichtsherrschaft zu Eythra und Löbnitz die Concession nicht blos zu Ausübung des Cavil- lerrechts gegeben, sondern in dieser Concession ihm und resp. seinen Besitzvorfahren noch weit mehr Befugnisse ertheilt wor den seien, als das Rescript von 1804 als Regel Nachlasse, er dennoch zur Ausübung dieser Befugniß nicht gelangen könne, indem ungeachtet seiner gerechtesten Beschwerden ihm der gebührende Schutz seiner Rechte versagt werde. In dem hier über vorgetragenen Berichte mußte sich für eine abfällige Be scheidung des Bittstellers ausgesprochen werden, weil aus den Unterlagen durchaus nicht zu ersehen war, daß ihm auf irgend eine Weise zu nahe getreten worden sei; und nachdem die Kammer dieser Ansicht beitrat, ward Fischer am 17. Februar demgemäß beschieden. In seinem jetzigen Gesuche erklärt er aber, wie er dabei nicht Beruhigung fassen könne, und be merkt, daß er 1) zwar jedesmal'den betreffenden Untexbe hörden über das in seinem Bezirke gefallene Vieh Anzeige er stattet, jedoch nie die gewünschte Hülfe habe erlangen können, daß 2) ebenso auf die von ihm gerügten Polizeiungehührniffe niemals eingeschritten worden sei, und 3) daß die gesetzlichen Bestimmungen, auf welche sich zu seiner Abweisung berufen worden, auf ihn nicht Anwendung erleiden könnten, weil er vermöge des ihm verliehenen Concesfionsrechts größere Befug nisse in Anspruch zu nehmen berechtigt sei, als in der Regel das Gesetz Nachlasse, die bezüglichen Gesetze selbst aber.das Bestehen eines exceptionellen Herkommens gestatteten. — In Bezug auf diese Vorstellung hegt nun die Deputation die Ansicht, daß es überhaupt nicht geeignet erscheine, ein förm liches Verfahren in Wechselschriften über die zur Cognition der Ständeversammlung gelangenden Petitionen Platz ergreifen zu lassen, es vielmehr bei der einmaligen Bescheidung zu be wenden habe, wenn nicht neue Momente vorgebracht werden. Es ist aber auch in materieller Hinsicht dem Petenten wieder holt einzuhalten, daß er wegen der ihm wirklich oder vermeint lich versagten Rechtsgebühr auf seine Klagen und Denuncia- tionen lediglich zunächst sich an die vorgesetzte Behörde zu wenden habe, und daß man zwar nach den von ihm beigebrach ten Unterlagen nicht an der Zulässigkeit der von ihm behaupte ten Ansprüche zu zweifeln, daß man aber ihn dennoch, wie bereits von den höchsten Verwaltungs- und Justizbehörden geschehen, nur zu deren Ausführung auf dem ordentlichen Wege des Processes zu verweisen habe, da zur Zeit von der beklagten Gerichtsherrschaft an dem behaupteten Schutz- oder Schädenanspruch etwas nicht eingeräumt worden sei. Deshalb schlägt die Deputation vor, daß dies dem Bittsteller in einer anderweiten Bescheidung zu erkennen gegeben werden möge, aber auch diese Petition noch an die zweite Kammer zurBe- schlußnahme abzugeben sei, da sie an beide Kammern gerich tet ist. Präsident v.Gersdorf: Die Kammer hat den Antrag der Deputation vernommen, welcher dahin geht, in der an gegebenen Weise den Bittsteller zu. bescheiden, seine Vorstel lung aber annoch an die «zweite Kammerabzugeben. Ist >. 33. . die Kammer damit einverstanden? — Einstimmrg Ja.- Prasident v. Gersdorf: Ich ersuche nun den Herrn Bürgerin. Schill, uns den bereits erwähnten Vortrag zu er statten. .. Referent Bürgerm. Schill: In der zweiten Kammer hat eine anderweite Berathung über den Gesetzentwurf, das landesherrliche Salzverkaufsrecht betreffend, stattgefunden, und selbige ist hierbei in allen Punkten der ersten Kammer bei getreten ; sie hat demnach über den Gesetzentwurf selbst irgend eine Differenz nicht bewirkt, sondern nur zu §.5 noch einen Antrag gestellt, der also lautet: „An die hohe Staatsregic- rung die Bitte zu richten, in Erwägung zu nehmen, ob für die, den zeitherigen Salzbezugsquellen entfernteren Landes- theile sich für die Folge nicht Bezugsquellen eröffnen lassen, aus welchen diesen Landestheilen dieses Salz zu Preisen ge währt werden könne, die sich denen im Leipziger Kreise gleich stellen oder doch nähern." Es ist hiervon schon in dieser Kam mer auch die Rede gewesen, man hat jedoch auf die hohe Staatsregierung vertraut, daß sie diesen Gegenstand nicht aus den Augen lassen würde, besonders da für den Augenblick ein Erfolg nicht vorausgesehen werden konnte, weil über die Salz lieferung Convention mit einem Nachbarstaate besteht. Der Antrag selbst ist jedoch unschuldiger Natur, auch ist von Sei ten des königl. Commissars in der jenseitigen Kammer ihm nicht widersprochen worden, und da die Deputation im Allge meinen Einverständniß mit der Zweiten Kammer zu erzielen wünscht, so macht sie den jenseitigen Antrag zu dem ihrigen urtd räth der Kammer an, ihn zu billigen und seine Aufnahme in die ständische Schrift. ° ' Präsident v. Gersdorf: Ich habe die Kammer zu fra gen: ob sie das, was der Herr Referent jetzt yorgetragen hat, zu genehmigen gemeint sei?'— EinstimmigJa. — Präsident v. Gersdorf: Wir gehen nun zur Tagesord nung über und ich ersuche den Herrn Bürgermeister Wehner uns den Bericht der Deputation über den Differenzpunkt wegen des Gesetzes, die Radfelgenbreite und Belastung des Frachtfuhr werks auf den Chausseen betreffend, vorzutragen. Referent Bürgermeister Wehner: Der Gesetzentwurf ist zum zweiten Male in der zweiten Kammer verhandelt worden; die zweite Kammer hat beschlossen, der ersten in der Hauptsache beizutreten; jedoch hat sie bei einer §. eine veränderte Fassung beliebt, nämlich bei der 5. Bei dem zweiten Satz dieser §. hattenämlich ihre Deputation vorgeschlagen, auf der ersten Zeile das Wort „derselbe" in „er" und auf der zweiten Zeile das Wort „letzterer" in „derselbe" zu verändern, und zwar aus dem Grunde, weil man glaubt, es möchten dadurch Mißverständnisse hervvrgehen, weil man nicht wissen könne, ob darunter der Schaff ner oder der Spediteur .gemeint sind. Die zweite Kammer hat aber geglaubt, daß dem ohnerachtet, nämlich der Verände rung, welche von Seiten unserer ersten Deputation vorgenom- 1*
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