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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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auf der andern Seite dadurch, daß sie die etatmäßigen Gehalte nach dem 14 Thalerfuße ohne Agiozuschlag künftig gewährt, einen wirklichen Gewinn beziehe, denn eben weil dieser Münz fuß der Landesmünzfuß wird, mit dessen Einführung der Con ventionsmünzfuß außer Kraft tritt, und Einnahmen und Aus gaben (welche nichtauf älternContractsverbindlichkeiten beruhen) nach diesem Münzfuß regulirt werden, so kann man einen Agio gewinn nicht berechnen. Endlich dürften nach dem Dafürhalten derDeputation auch die Jahresbeiträge von Pensionen und Wartegeldern wohl zu rechtfertigen sein. Nach der mehrangezogenen §. des Civilstaatsdienergesetzes sind nämlich sämmtliche eb^n erwähnten Zuflüsse zum Staats pensionsfonds zur Erleichterung der vom Staate übernomme nen Verbindlichkeit der Witwen- und Waisen-Pensionirung be stimmt; wäre diese gewiß nicht geringe Vortheile gewährende Einrichtung nicht getroffen worden, hätte man eine in An regung gebrachte allgemeine Landespensionsanstalt für Witwen und Waisen ohne Verhülfe des Staats errichtet, oder hätte der sorgsame Familienvater die Zukunft der Seinigen in irgend einer Privatanstalt versichern müssen, so würde er — sowohl als activer, wie als pensionirter Staatsdiener—unbezweifelt weit höhere Beiträge haben geben müssen, als dermalen das Gesetz verlangt; überdies ist der Pensionair ja nur auf den Fall zur Beitragszahlung verbunden, wenn er für seine Angehörigen einst auf Pension Anspruch macht. . Wollte man aber diese billigen Beiträge völlig in Wegfall bringen, und alle und jede Witwen und Waisen der Staats diener und Militairs in Pensionsgenuß setzen, so würde jeden falls eine noch größere Steigerung der Pensionssumme zu be fürchten sein, da nun auch die Hinterlassenen derjenigen pen- sionirten Staatsdiener rc. Pensionen zu erhalten hätten, die — in glücklichen Verhältnissen lebend — keinen Anspruch auf sel bige jetzt gemacht haben. Die Dep utation kann nach diesem Allen keinenGrund anerkennen, der die Aufhebung der §.47 des Civilstaatsdiener- gesetzes zu rechtfertigen vermöchte, da auch die Erleichterung im Rechnungswerk einen solchen nicht abgiebt. Die jenseitige Deputationhat im Allgemeinen dieselbe Ansicht getheilt, nur scheint sie darüber nicht ganz unter sich einverstanden gewesen zu sein, ob nicht wenigstens die ein monatlichen Gehaltsabzüge in Wegfall zu bringen sein dürften, und hat dieserhalb beantragt, die Frage über Fortdauer der Leistung der jährlichen Beiträge und der einmvnatlichen Gehalts abzüge zu trennen, worauf die zweite Kammer für den -Weg fall der letztem sich erklärt hat, nachdem Seiten der Herren StaatKminiftcr hervorgehoben worden war, daß diese Abzüge häufig einen nachtheiligen Einfluß auf die ökonomischen Ver hältnisse der Angestellten äußerten und Grund zu einer fort dauernden mißlichen Lage wären. Auch die erste Deputation der ersten Kammer, welche die Deputation dem Kammerbcschluß gemäßzugezogen hat, war über diesen Punkt getheilter Ansicht; die Deputation dagegen kann sich nur dafür erklären, daß die §. 47 des Civil- staatsdienergesetzes in Verbindung mit §§. 25 und 26des Mili- tair-Pensionsgesetzes in seinem ganzen Umfange in Kraft bleibe; sie bezieht sich auf das Obige und bemerkt nur noch, daß der für Wegfall dieser einmonatlichen Abzüge aufgestellte Grund bereits am Landtage 18ZZ- beide Kammern nicht bestimmen können, von dem Anträge auf diese Abzüge abzugehen, letzte ren aber auch ein so nachtheiliger Einfluß, wie geschehen, nicht I. 33. eingeräumt werden kann, da bei Gehaltserhöhungen der Ab zug nur von der Erhöhung erfolgt, mithin der frühere Gehalt ungekürzt bleibt, bei neuen Anstellungen aberder Abzug nurnach und nach in einer 6 monatlichen Frist erhoben wird, und so weniger drückend werden dürfte, daß überhaupt auch bei den unver kennbaren Vortheilen, welche die über Pensionirung getroffe nen neueren gesetzlichen Bestimmungen gewähren, dieses im Verhältniß kleine Opfer um so eher gebracht werden kann, als dagegen die früher stattgefundenen resp. 2 und 3 monatlichen Gehaltsabzüge zur Armenhaushauptkasse—einem fremdartigen Zweck — in Wegfall gekommen sind, und daß endlich, wenn die hohe Staatsregierung jetzt den Wegfall der jährlichen Bei träge und der einmonatlichen Abzüge zur Ausgleichung der ob erwähnten Agiodifferenz vorschlägt, man beide Ausgleichungs mittel im Zusammenhänge sich zu denken hat, so daß also, wenn man einmal eine solche Vergütung in der angegebenen Weise nicht geeignet findet, auch kein Grund da ist, theilweise das frühere Gesetz aufzuheben, was in finanzieller Hinsichtjetzt noch bedenklicher erscheinen dürfte. Die jenseitige Deputation hat endlich noch die Frage: ob denjenigen Staatsdienern und Militairs, welchen Ge halt noch im 20 Guldenfuß zugesichcrt worden, Agiover gütung nach 2AK zu gewähren sei? in den Bereich ihrer Berathung gezogen und solche bejaht; die Deputation im Einverständnis mit der ersten Deputation tritt dieser Ansicht bei, da diese Anforderungen so zu behandeln sind, wie alle im 20 Guldenfuß contrahirte Verbindlichkeiten nach Einführung des 14 Thalerfußesl — Die zweite Kammer hat nun nach Anleitung des jenseitigen Berichts folgende Beschlüsse gefaßt: 1) daß alle vom 1. Januar 1840 an neu angestellten oder in einen höhern Gehalt aufrückenden Staatsdiener (vkr. §. 1 und 2 des Civilstaatsdienergesetzes) und Ofsiciers, auch höhere Militairbeamte ihren Gehaltim 14Lhalerfuße ohne Agiozuschlag zu empfangen haben, und insoweit die hohe Staatsregierung diese Einrichtung schon bei den seit dem 1. Januar 1839 sich ereigneten neuen Anstellungen und Aufrückungen getroffen, es dabei sein Verbleiben habe, 2) daß die einmonatlichen Gehaltsabzüge künftig wegfallen sollen, 3) daß die gesetzliche Bestimmung über die fortlaufenden jähr lichen Beiträge beibehalten werden soll, und 4) daß sie die Rechte der schon vor dem 1. Januar 1839 an gestellt gewesenen Civilstaatsdiener und Militairs auf Be ziehung des Gehalts nach dem Werthe des 20 Gulden fußes anerkenne und diesen der Dienstbezug, wenn er im 14Khalerfuß bezahlt wird, mit Agiozuschlag zu verab reichen sei. Nach der im Bericht entwickelten Ansicht empfiehlt die Deputation, obschon dazu dieBeiftimmung des königlichen Herrn Commissars nicht zu erlangen gewesen, den Beschlüssen unter 1,3 und 4 beizutreten, dagegen den Beschluß unter 2 abzulehnen, und sich für durchgängige Beibehaltung der in §.47 desCivilstaatsdienergesetzes und in §§. 25 und 26 des Militairpenstonsgesetzes enthaltenen Bestimmungen zu erklären. Von den übrigen §§. 2, 3, 4, 5 und 6 der Verordnung enthält nur der 6te noch einen, die frühem gesetzlichen Bestim mungen unwesentlich abändernden Vorschlag; da jedoch der 2*
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