Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Monat den Gehalt verlieren, so ist das die Veranlassung, daß er mit Schulden anfängt. Ein zweiter Fall ist nicht zu über sehen, er betrifft die Ausrückung. Man führe mir nicht an, daß er den frühem Gehalt behalte. Gerade in dem Augenblicke braucht er die Erhöhung des Gehaltes, wo er durch seine Be förderung bedeutende Kosten hat. Ich will den Fall setzen, wenn ein Hauptmann der Infanterie zum Stabsofsiciere avan- cirt. Hier muß er sich Pferde anschaffen, was keine unbedeu tende Ausgabe ist, und gerade in diesem Augenblicke nimmt man ihm den ganzen monatlichen Gehalt. Daß das von gro ßem Nachtheil sei, liegt am Tage und warum soll es da nicht sachgemäß sein, eine als nachtheilig anerkannte Einrichtung ab zuschaffen ? Wenn ich mich nun nicht für den Wegfall der jähr lichen Abzüge verwende, so geschieht das, weil ich glaube, es sei nicht gut, daß die Staatsdiener gar nichts beitragen, indem sie dann die öffentliche Meinung gegen sich hatten. Zum Schluffe bemerke ich, daß ich glaube, es werde wohl in Bezug auf die Diener, welche Agiozuschlag erlangen, auch das mit in Betrachtung kommen, daß gewisse Staatsdiener nach dem Staatsdienergesetz ein Recht auf die Ausrückung haben. Un zweifelhaft ist mir das, nicht aber eben so, ob ein ähnlicher An spruch nicht auch in den untern Militairgraden stattsindet, wo bekanntlich dieAnciennität, dasAufrückungsprincip, wenigstens bis zum Hauptmanne gilt. Da ich aber das nicht gewiß weiß, so enthalte ich mich eines Antrags und erlaube mir nur den An trag, daß hier der zweiten Kammer beizutreten sei. Domherr v. Schilling: Ich gehe noch weiter, als Se. königl. Hoheit so eben erklärt hat, und habe mich bereits bei der neulichen Zusammenkunft der ersten Deputation mit der zweiten in dieser Maße ausgesprochen. Ich trete nämlich in jeder Be ziehung der Regierungsvorlage bei, nicht nur in Ansehung des Wegfalls der einmonatlichen Gehaltsabzüge, sondern auch hin sichtlich des Wegfalls der jährlichen Beiträge zum Pensions fonds. Um nicht mißverstanden zu werden, schicke ich die Be merkung voraus, daß ich nicht vom rechtlichen Standpunkte spreche. Denn von einem zns gnaesitum auf Agiovergütung bei Gehaltszahlungen im 14 Thalerfuß kann nur bei solchen die Rede sein, welche bereits im Besitz der Staatsdienerstellen sind, nicht aber auch bei solchen, welche in denselben erst zu gelangen wünschen. Wohl aber entscheiden mich für meine Abstimmung Rücksichten sowohl der Billigkeit als auch der Politik. Es ist nicht zu verkennen, daß, wenn die etatmäßigen Gehalte auf den 14 Thalerfuß, ohne alle weitere Vergütung oder Entschädigung von einer andern Seite her herabgesetzt werden, die ganze Klasse der Staatsdienste in finanzieller Hinsicht verschlechtert wird; denn es werden die Gehalte um so viel geringer, als nach der bisherigen Verfassung die Agiodifferenz betrug. Das scheint mir nun nicht billig, da, wie ausdrücklich in den Motiven zu der Budjetsvorlage erklärt worden ist, die Gehalte bei allen Staats dienerstellen ohne Ausnahme nur nach dem Bedürfnisse bemessen worden sind. Also unter das Bedürfniß herunter zu gehen — was freilich relativ ist, denn bei den höher« Stellen ist das Be dürfniß größer, weshalb auch der Gehalt größer ist —> unter die ses Bedürfniß herabzugehen, scheint mir mit den Rücksichtender Billigkeit nicht in Einklang zu stehen, um so weniger, da die Ansprüche an die Staatsdiener, wie Se. königl. Hoheit bereits erinnert hat, in neuern Zeiten bedeutend gesteigert sind. Aber auch mit den Rücksichten der Politik scheint es mir nicht verein bar, die Staatsdiener schlechter zu stellen, als den Verhältnissen und den Kräften des Staats angemessen ist. Es scheint mir vielmehr in dem Sinne einer guten Politik zu liegen, jeden Staatsdiener so zu stellen, daß er, ohne von Nahrungssorgen gestört und gedrückt zu werden, seine Zeit und Kraft mit Freu den dem Staatsdienste widmen kann. Wendet man mir gegen meine Ansicht ein, daß die Agiodifferenz oder der Agiogewinn nur ein zufälliger sei, auf welchen nach frühem gesetzlichen Be stimmungen nicht gerechnet werden könne, dem diese sogar ent- gegenstehen, so habe ich zu entgegnen, daß zu der Zeit, als das Staatsdienergesetz berathen und erlassen wurde, der Geldverkehr in unserm Vaterlande schon längst sich so gestaltet hatte, daß preußisches Courant im Umlauf war, und also jeder Staatsdie ner darauf rechnen konnte, bei dem Gehaltsbezuge in Conven tionsgeld soviel mehr an Geld zu bekommen, als die Agiodiffe renz gegen preußisches Courant betrug, und daß in neuester Zeit, wo das Agio gesetzlich festgestellr worden ist, hierdurch dieser Agiogewinn sogar gesetzliche Sanction erlangt hat. Wendet man ferner ein, cs sei bedenklich, eine gesetzliche Bestimmung, welche erst seit kurzer Zeit ins Leben getreten sei, so schnell wie der zu verändern, so habe ich zu erwiedern, daß, wenn die Ver hältnisse sich ändern, auch eine Umänderung der gesetzlichen Be stimmungen unumgänglich nothwendig wird. Das aber ist eine wesentliche Veränderung in unsern Verkehrsverhältniffen, daß der 14 Thalerfuß an die Stelle des Conventionsmünzfußes an genommen wird. Durch eine solche wichtige Veränderung in dem commerciellen Leben wird es nothwendig, auch die gesetzli chen Bestimmungen abzuändern, mögen es alte oder neue sein; und hier kann ich also den Grund nicht gelten lassen, der von der Bedenklichkeit einer Abänderung neuerer gesetzlicher Bestimmun gen hergenommen ist. Erwäge ich nun die angegebenen Rück sichten der Billigkeit und der Politik, so kann ich nur mit Dank barkeit anerkennen, daß sie von der hohen Staatsregierung ge hörig gewürdiget worden sind. Bürgermeister v. Groß: Ich glaube auch, aus Gründen der Billigkeit der Vorlage der hohen Staatsregierung meine Zustimmung ertheilen zu müssen. Wenn auch nicht behauptet werden kann, daß ein neu anzustellender Staatsdiener ein wohl erworbenes Recht habe, gerade ebenso viel Gehalt zu verlan gen, als sein Vorgänger im Amte bezogen hat, so ist doch ge wiß, und von dem ersten erlauchten Redner gezeigt worden, daß derjenige, welcher den Gehalt im 14 Thalerfuß empfangt, während sein Vorgänger ihn im 20Guldenfuße erhielt, eine mindere Summe erhält, und also in ein minder günstiges Ver- hältniß gesetzt wird. Man hat angeführt, daß in neuerer Zeit dafür gesorgt worden sei, die Gehalte der Staatsdiener, beson ders der bei den Untergerichten angestellten zu verbessern. Das ist geschehen; aber es läßt sich deshalb nicht behaupten, daß sie
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder