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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Der vierten Deputation, über die Eingabe des Herrn LI. Lip -! sius, Tertius anderThornasschule und desHerrn Al. Hempels, Lerti ns an der Nicol aisch ule zu Leip zig, in Betreff verweigerter Fortzahlung der Accisäquivalente vor, wie folgt: Die Eingabe der Herren LI. Lipsius und LI. Hempels zu Leipzig, in welcher sie „die Verwendung der Ständeversammlung für ihr Gesuch um billige Belassung des ihnen nach Maßgabe des Gesetzes vom 6. December 1834, §. 4, schon bisher verabfolgten Ge- neralaccisäquivalents für ihre Person, in Gleichstellung mit ihren übrigen Collegen" in Anspruch nehmen, hat sich, da die Reclamanten den verfas sungsmäßigen Weg fruchtlos bereits zurückgölegt, der Depu tat i o n als formell begründet dargestellt. Letztere erstattet daher darüber, nachdem ihr in dieser An gelegenheit auf dem in der provisorischen Landtagsordnung vor gezeichneten Wege noch besondere Auskunft vom hohen Ge- sammtmknisterio zugegangen ist, sie auch vorher mit einem königlichen Commissar sich vernommen, ihren Bericht in Fol gendem : Nach dem Inhalte der vorliegenden Eingabe und deren Beilagen haben die Bittsteller am Schlüsse des Jahres 1833 das Amt des Quartus und zwar der Erstere an der Lhomas- schule, der Letztere an der Nicolaischule zu Leipzig bekleidet. Mit dieser Stellung war der Genuß eines jährlichen Accisäquivalents von 10 Thalern für Jeden derselben verknüpft, welches sie, ungeachtet sie, und zwar Herr Al. Lipsius bereits am 15. April 1835, Herr LI. Hempel aber erst im Monat Januar 1838, in das Amt des Kertius an den benannten Schulanstalten auf gerückt sind, dennoch bis zum Jahre 1838 ungeschmälert bezo gen haben. Die Auszahlung dieses Aequivalents erfolgte von dem Hauptsteueramte zu Leipzig nach Anleitung einer Verord nung der Zoll - und Sreuerdirection vom 31. December 1835, in welcher dem Hauptsteueramte Anweisung dahin ertheilt wor den ist: „daß denjenigen Geistlichen, Kirchen - und Schuldienern zu Leipzig, welche am Schlüsse des Jahres 1833 im Genüsse eines Accisäquivalents sich'befunden haben, der Betrag des selben nach Höhe der im Jahre 1833 von ihnen bezogenen Summen, wie sie in dem, der Generalverordnung vom 27. Januar dieses Jahres beigegebenen Verzeichnisse aufgeführt seien, für ihre Person fernerhin auszuzahlen sei, wenn schon dieselben immittelst in höhere, besser besoldete Stellen aufgerückt wären, da im Gesetz vom 6. December 1834, tz.4 »ä 1 und 2 ausdrücklich der Fortgenuß der frühern Äqui valente für diejenigen Personen, welche diese Berechtigungen bis zum Schlüsse'.des Jahres 1833 genossen haben, zuge sichert worden sei." Im ganz entgegengesetzten Sinne interpretirte aber das hohe Finanzministerium diese Gesetzftelle und erließ daher in Folge angeregter Zweifel und gestellter diesfallsiger Anfragen unterm 9. Mai 1838 eine Decisivverordnung an die Zoll- und Steuerdirection, die der Deputation vom hohen Ge- sammtministerio abschriftlich mitgetheilt worden, und die man, weil sie die Grundlage der fernem Entscheidung im vorliegen den Falle abgiebt, ihrem wesentlichen Inhalte nach hier auf nehmen zu müssen geglaubt hat. Nachdem! nun in dieser Decisivverordnung vorausge schickt worden, daß nach Maßgabe der alten Leipziger Accisver- fassung bei Bewilligung von Accisäquivalenten dergestalt ver fahren worden sei, daß 1) bei den Professoren an der Universität Rescript nur aus gebracht worden, s) wenn einer als Lxlrsoräinarius das niedere und später b) als Oräinarius das höhere Aequivalent in Anspruch genommen; 2) bei den andern zur Universität gehörigen Personen, denen ein Accisäquivalent ausgesetzt gewesen, stets um dessen Bewilligung habe nachgesucht werden müssen; dagegen 3) bei den Geistlichen und Kirchendienern aber ein Be- willigungsrescript überhaupt nie ausgebracht worden, endlich auch 4) bei Schuldienern und zwar a) Stellen älterer Schulen anlangend, gleichfalls wie sä 3 besondere Bewilligung nicht nachzusuchen ge wesen, dahingegen b) Stellen neuer Schulen anlangend, stets besondere Rescripte ausgebracht worden seien; so ordnet sorhane Verordnung an, daß künftig mit Einziehung dieser Aequivalente zu verfahren sei und zwar: I. hinsichtlich der oben snb 2 und 4b. bezeichneten Universi tätsverwandten und Schuldiener bei jeder Stellen - oder Personalveranderung; dagegen aber II. hinsichtlich der oben snb 1, 3 und 4 a. bezeichneten Pro fessoren, Geistlichen, Kirchen - und Schuldiener nur beim Absterben der Berechtigten oder beim Austritt aus derjeni gen Aequivalentskategorie, in welcher sich das betreffende Individuum am Schluffe des Jahres 1833 befunden hat, dergestalt, daß z. B. das Aequivalent in Wegfall komme, wenn ein zeither genußberechtiqtes Individuum aus dem Stand der Professoren, Geistlichen, Kirchen - und Schul diener zu Leipzig ganz heraustrete oder ein Professor extraoräinkirws zum oräinarius, ein Glöckner zum Orga nisten, ein Quintus zum Cantor aufrücke und dadurch die sestgestellte Aequivalentskategorie für einen außerordent lichen Professor, einen Glöckner, einen Quintus oderStadt- sch ulb edienten v erlasse; ferner daß bloße Stellenänderungen innerhalb derselben Katego rie , z. B. Ausrückung aus einer außerordentlichen Professur in eine andere dergleichen, Versetzung eines Geistlichen oder Organisten von einer Kirche zur andern, Ausrückung eines Cantors bis zum Rector hierbei nicht in Beachtung zu zie hen sei, so wie denn auch bloße Gehaltsveränderungen, sowohl hinsichtlich der sä I.als all II. genannten Personen hierbei außer Betracht zu lassen und folglich wegen Zulagen rc. die Accisäquivalente nicht ein zuziehen seien. In Folge dieser Decisivverordnung sind nun die Accisäqui valente den Petenten nicht weiter ausgezahlt worden, und zwar aus dem Grunde, weil sie in eine höhere Aequivalentskategorie übergetreten sind; sie reichten daher wiederholt bei derZoll- und Steuerdirection Vorstellung dagegen ein und baten, daß ihnen das zeither bewilligte Accisäquivalent nur nach Höhe der am Schlüsse des Jahres 1833 von ihnen bezogenen Summe ferner hin ausgezahlt werden möchte.
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