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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Allein sie wurden in Gemäßheit der darauf wiederholt er- theilten Resolutionen des hohen Finanzministerii und zwar nach Anleitung der in der oben referirten Decisivverordnung aufge stellten Grundsätze abfällig beschieden. Dabei ward jedoch von hochgedachter Behörde erklärt, daß für den von den Petenten behaupteten Fall, daß ihnen durch das Aufrücken vom Quartus zum Lertius eine erhebliche Ge- haltsverbesstrung nicht zu Theil worden sei, Hochdaffelbe, da- fem sich dieses Anführen bestätigen sollte, nicht abgeneigt sei, die fraglichen beiden Accisäquivalente, nach dem am Schluffe des Jahres 1833 stattgehabten Betrage, ausnahmsweise viel leicht noch auf 5 Jahre fortzahlen zu lassen; jedoch werde hin sichtlich dieses Anführens zuvörderst noch genauer Nachweis er wartet. Diesen letzter» haben aber die Bittsteller nicht beigebracht, wie aus der zuletzt unterm 11. September 1839 in Folge hoher Ministerialentschließung von der Zoll- und Steuerdirection er lassenen Verordnung hervorgeht; daher denn dabei entschieden worden ist, daß es nunmehr lediglich bei der Decisivverordnung vom 23. Mai 1838 sein Bewenden habe. Unter solchen Umstanden und da das hohe Finanzministe rium nach jener Verordnung sich nicht für ermächtigt hatte, dem Suchen der Petenten statt zu geben, wenden sich dieselben daher mit der im Eingänge erwähnten Bitte an die Ständeversamm lung, in der zuversichtlichen Hoffnung, daß Seiten derselben die Ermächtigung zu der von ihnen erbetenen Gewährung des frag lichen Aequivalentgenuffes um so mehr werde ausgesprochen werden, als das einschlagende Gesetz vom 6. December 1834 und die diesem vorausgegangenen ständischen Berathungen und Erklärungen ihnen den Fortgenuß desselben, ihrer Meinung nach, klar und bündig zugesprochen und diese Zahlung für den Staatshaushalt von nur ganz geringem Belang sei. Anderer Ansicht hinsichtlich dieser Gesetzesdisposition ist das Staatsministerium der Finanzen und es stützt Hochdaffelbe solche in der Hauptsache außer den in der obangezogenen Deci sivverordnung entwickelten Grundsätzen noch auf folgende Mo mente. Sie nimmt nächst der Hinweisung auf die Leipziger Accis- versaffung, welche sich bis zur Aufhebung der Accisregie auf recht erhalten, Bezug auf ein der Deputation abschriftlich mitgetheiltes Rescript vom 21. Juni 1718, durch welches in Ansehung der in Frage kommenden Personen folgende 6 Aequi- valentskategorien bestimmt werden, und zwar: 1) 25 Thlr. für einen Professor orämarius, 2) 20 Thlr. für einen Geistlichen, 3) 12 Thlr. für einen „Trivialschullehrer" als: Rec ¬ tor, Conrector, Tertius, ingleichen für einen Cantor, 4) 12 Thlr. 12 Gr. — für einen Professor «xtrsorllmsrius, 5) 10 Thlr. für einen tzusrtus, tzuintus, Sextus rc. ingleichen kür einen Organisten, 6) 6 Thlr für einen Oustos. Bei Bewilligung dieser Aequivalente haben, wie aus den der Deputation gewordenen Mittheilungen hervorgeht, fol gende Grundsätze zur Richtschnur gedient: ») Jeder, welcher eines der vorgedachten Aemter erhalten und das damit verknüpfte Aequivalent hat genießen wollen, hat um dessen Verwilligung ansuchen müssen; d) das Nämliche lag auch demjenigen ob, welcher vermöge einer Beförderung, Ausrückung u. si w. aus seinem zeit- herigen in ein anderes der obigen Aemter übertrat, und endlich hat I. 34. o) eine Ausnahme von dieser Vorschrift des besonder» An suchens um das Aequivalent und von der Nothwendigkeit einer ausdrücklichen Bewilligung desselben in den Fällen stattgefunden, wo der Percipient auch mit seiner neuen Function in der nämlichen Aequivalentsklasse blieb, wel cher er vermöge seines früheren Amtes bereits angehört hatte, z. B. wenn ein l'ertws zum Conrector oder ein Conrector zum Rector befördert ward, weil alle diese Aem ter zur Aequivalentsklasse von 12 Khalern gehörten. Hieraus nahm das Staatsministerium der Finanzen an: daß nicht allein beim ersten Amtsantritt, sondern auch bei jedem Amtswechsel, — dafern mit letzterm eine andere Aequi valentsklasse eintrat, — das dieser Klaffe bestimmte Aequiva lent auf vorgängiges Ansuchen jedes Mal habe neu ver- willigt werden müssen. So, versichert Hochdaffelbe, sei es denn auch bis mit dem Schluffe des Jahres 1833 von jeher gehalten worden. Es hat daher in dem Falle, wenn nach dem 1. Januar 1834 mit einer dergleichen genußberechtigten Person eine Amtsveränderung vorgekommen, welche den Eintritt in eine andere Aequivalents klasse zur Folge gehabt, mithin nach Obigem auch eine neue Nerwilligungdes Aequivalents erforderlich gewesen, an der Gewährung dieser Bewilligung sich behindert gesehen, weil in dem angezogenen Gesetz vom 6. December 1834 §. 4 ausdrück lich bestimmt sei: „daß vom 1. Januar 1834 an eine weitere Bewilligung die ser Aequivalente nicht stattfinden solle." Wenn hiernächst bei Bewilligung dergleichen Aequivalente von jeher und wohl mit Recht angenommen worden, daß solche den Percipienten nicht um ihrer Person, sondern um des von ihnen bekleideten Amts willen verwilligtund aus diesem Grunde von jeher als pars sslarü betrachtet worden sind, so hat das hohe Staatsministerium ferner die Ansicht, daß die nach dem 1. Januar 1834 fortgewährten Aequivalente auS dem nämlichen Gesichtspunkte zu beurtheilen seien, da in den Motiven zu Z. 4 des meyrangezogenen Gesetzes unter andern ausdrücklich hervorgehoben worden, „daß auf diese Aequivalente die nämlichen Grundsätze An wendung leiden sollen, nach welchen die Ansprüche der Staatsdiener auf Beziehung des Dicnsteinkommens zu beur theilen sind." Sobald nun ein Staatsdiener, wird angeführt, aus seinem bisherigen Amte trete, so verliere er den Anspruch auf das mit demselben verbundene Diensteinkommen. Wenn folglich der Percipient eines Aequivalents das am Schluffe des Jahres 1833 noch verwaltete Amt späterhin verlasse, um entweder in ein anderes, einer andern Aequivalentsklasse angehörendes Amt überzutreten, oder um sich zur Ruhe zu setzen, oder eine ganz andere Beschäftigung zu wählen, so verliere er das bis dahin genossene Aequivalent und ein neues Aequivalent könne ihm auch im erstem Falle nicht wieder bewilligt werden, weil es durch das Gesetz verboten sei. Endlich hat das hohe Staats ministerium, in Folge der in der Bestimmung §. 4 desselben: „daß die Berechtigung zu dem Aequivalent vom Percipienten bis zum Schluffe des Jahres 1833 genossen worden sein müsse" ausgesprochenen Bedingung des Fortgenuffes, hierunter das jenige Aequivalent und denjenigen Betrag desselben verstehen zu müssen geglaubt, welchen der Percipient vermöge des, vöm I. Januar 1834 an gerechnet, von ihm späterhin verwalteten Amts fortwährend zu beanspruchen hat. 1*
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