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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Hierinnen allenthalben hat nun das Staatsministerium Der Finanzen die Gründe zu finden geglaubt, den Ausspruch des Gesetzes Z. 4, daß die Generalaccisäquivalente in Leipzig denjenigen Pro fessoren, Geistlichen, Kirchen - und Schuldienern, welche solche bis zum Schluffe des Jahres 1833 genossen haben, für ihre Person fernerhin aus Staatskassen ausgezahlt werden sollen, nicht anders als nur dahin auslegen zu können: es solle das Aequivalent der Person des Betheiligten fernerhin so lange fortgewährt werden, wie lange sie in der bereits am Schluffe des Jahres 1833 gestandenen Aequivalentsklaffe verbleibt. Hochdaffelbe hat daher das Gesuch der Petenten unstatt haft und deren Anspruch ungesetzlich erklärt, weil beide in Stel len aufgerückt seien, welche vorhin das Aequivalent in der 12- Lhalerklaffe bewilligt erhalten hätten, weil sonach eine neue Bewilligung würde eintreten müssen, diese jedoch gegen die ausdrückliche Bestimmung des Gesetzes laufen würde. Die Deputation hat sich jedoch mit der Ansicht des hohen Finanzministeriums nicht befreunden können. Sie fühlt sich vielmehr gedrungen, der Meinung der Petenten sich zuzu wenden, die letztere durch folgende hauptsächliche Gründe un terstützen. Das Gesetz vom 6. December 1834 habe ihnen den Fort genuß des am Jahresschlüsse'1833 bezogenen Aequivalents- betrags aus der Staatskasse für ihre Per son ausdrücklich zu gesichert, ohne daß diese Verwilligung an irgend eine sonstige Bedingung geknüpft worden sei. Man habe bei dieser zu- fichernden Bestimmung, den diesem Gesetz unterliegenden allge meinen Grundsatz: daß in der Regel für Aufhebung dergleichen Berechtigungen keine Entschädigung zu bewilligen sei, verlassen, diesen Billigkeitsrücksichten in Bezug auf die Profes soren, Geistliche und Schullehrer substituirt und, wie die Moti ven zu jenem Gesetze nicht nur, sondern auch die Deputations- Gutachten beider Kammern besagten, die Eigenschaft der Accis- äquivalente unberücksichtigt gelassen, drese Geldbezüge vielmehr als eine vom Staate gewährte Unterstützung oder Gehaltszu lage betrachtet wissen wollen. Dabei könne es keinem Zweifel unterliegen, daß dieser Aequivalentsgenuß den bisherigen Percipienten auf ihre Le benszeit zugestanden worden sei, da in der ständischen Schrift <Landtagsacten 18ZZ. Abthl. I. Bd. 4. Beil. 1. S. 502) die künftige Verminderung der diesfallsigen Budjetsposition in Aussicht gestellt worden durch deü hervorgehobenen Umstand, „daß die Generalaccisäquivalente nur auf die Lebens dauer des bisherigen Genußberechtigten bezogen werden könnten." Es könne daher, meinen die Petenten, offenbar als allei nige Norm für Beantwortung der Frage über den fernem Aequi valentsgenuß nur das im Gesetz selbst angegebene Kriterium in Betracht kommen, daß man sich am Schluffe des Jahres 1833 bereits im Genuß der fraglichen Berechtiaung befunden, indem vom 1. Januar 1834 eine neue Bewilligung derselben nicht mehr stattsinden und nur die Zahlung der bereits bis dahin ver abfolgten Aequivalente an die zeitherigen Genußberechtigten str ihre Person fortdauern sollen. Diese Ansicht habe nicht nur das Hauptsteueramt, sondern auch die Mittelbehörde getheilt und dies namentlich in der, be reits oben referirten Verordnung vom 31. December 1835 aus gesprochen, welche Einhelligkeit in dieser Annahme ein mehr faches Zeugniß für deren Richtigkeit abgeben dürfte. Eine Beziehung auf das Werhältm'ß der Staatsdiener könne als ganz disparat keine Analogie darbieten, da bei diesen es der Natur der Sache nach der Staatsregierung bei Weiterbe förderungen freistehen müsse, an die ihrerseits gewährten Vor theile dieser Beförderung auch dagegen die Bedingung des Aequivalentwegfalls zu knüpfen. Endlich sei ja auch das Finanzministerium durch die in der ständischen Schrift (I. c.) ausgesprochene Bewilligung des fak tischen Gesammtbetrags am Schluffe des Jahres 1833, welcher, wie beiläufig bemerkt wird, auf die Summe von 16,692 Thlr. 3 Gr. 3 Pf, sich belaufen hat, zur Fortzahlung dieser Aequiva lente ermächtigt worden. Die Deputation hat sich nun bei Erörterung und Prü fung der vorliegenden Reklamation zu einem Rückblick auf die frühem ständischen Verhandlungen über das in Frage befangene Gesetz veranlaßt sehen müssen. Hat sie nun zwar dabei tdeils durch die Motiven, iLandt.-Act. Abthl. I. Bd. 2. S. 310) theils durch das Gutachten der ersten Deputation der zwei ten Kammer, (III. Abthl. 1. Samml. S. 638) theils durch den Bericht der zweiten Deputation der ersten Kammer (ll. Abthl, 2. Samml. S. 85) die Ueberzeugung gewinnen müssen, daß lediglich Billigkeits rücksichten gegen die in Frage befangenen Genußberechtigten so wohl die Staatsregierung als auch die Ständeversammlung ge leitet haben, denjenigen, welche die statt der vormaligen General- accisrestitution gewährten Geldbezüge bisher zu genießen gehabt, für ihre Personen und unter gewissen Umständen, auf die ganze Lebenszeit derselben, als eine Gehaltszulage oder Unter stützung auch fernerhin zu gewähren, so hat sie dabei doch auf der andern Seite auch die Ansicht der Petenten, daß die einschla gende Gesetzesdisposition ohne alle Einschränkung und lediglich nach dem Wortlaut zu nehmen und so zu verstehen sei, daß allen Genußberechtigten auf ihre ganze Lebensdauer, unter allen Umständen, das Aequivalent zu gewähren sei, als eine irrige zu erkennen Veranlassung gefunden. Denn aus dieser Ansicht würde folgen, daß selbst in den Fällen, wenn der Percipient in den Ruhestand sich zurückzieht oder seine Stellung verläßt und zu einer ganz andern Beschäf tigung übergeht, womit überhaupt ein derartiger Genuß nicht verbunden ist, der Aequivalentqenuß fortgewährt werden müsse. Daß dies in der Absicht des Gesetzgebers nicht gelegen haben könne, wird keines besondern Nachweises bedürfen. Es wird daher die in Frage befangene Gesetzesstelle immer einer gewissen Restriktion unterliegen müssen uno die Worte: „für ihre Person" die in vorliegendem Falle Anlaß zu Zweifel gegeben, können nach Ansicht derDeputationzu einer weitern Deutung nicht führen, als dahin, daß der Genußberechtigte nur so lange, als er in dem Amte verbleibt, mit welchem ein Aequivalentgenuß verknüpft ist, einen Anspruch darauf hat. Geht hieraus schon hervor, daß die Deputation in ihrer Ansicht von der des hohen Finanzministerii, welche oben entwickelt worden ist, abweicht, so hat sie sich in solchen außer Demjenigen, was die Petenten hervorgehoben, auch durch
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