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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Aequivalentsgenusses ausdrückliche Verwilligung ausgebracht werden mußte, es stand ferner gesetzlich fest, daß ohne diese Be willigung ein Recht oder ein Anspruch auf das Aequivalent dem Betheiligten nicht zukam. Dieser Umstand ist bei Beur- theilung vorliegender Sache von Wichtigkeit. Ich erlaube mir daher, die geehrte Kammer ausdrücklich auf ihn aufmerksam zu machen, weil er die Prämisse bildet, aus welcher sämmtliche Gründe abgeleitet worden sind, die das Finanzministerium für seine Meinung angeführt hat. Was diese Gründe selbst be trifft, so sind solche im Deputationsbericht so ausführlich mit- getheilt worden, daß ich mich einer nochmaligen Auseinander setzung derselben wohl entbrechen darf. Bemerken muß ich aber, daß dieselben keineswegs durch den-Inhalt des Deputa tionsberichts widerlegt sind. Die tz. 4 des Gesetzes vom 6. December 1834 ist keineswegs so klar, als sie auf,den ersten Anblick zu sein scheint und als die Deputation im Bericht meint. Dies beweist schon der Umstand, daß Pe tenten eine andere, die Mittel- und Unterbehörden eine an dere, die Deputation eine andere ^und das Ministerium wie der eine andere Erklärung derselben gegeben haben. Es fragt sich nun, welche von allen diesen Erklärungen die richtige sei, und um diese Frage zu beantworten, muß vorerst die Vorfrage entschieden werden: Wie ist überhaupt §.4 zu interpretiren, ob restrictiv oder extensiv? Hier nun glaubt das Finanzministe rium, daß diese tz. der striktesten Auslegung unterliege. Denn jede Befreiung von einer allgemeinen Abgabe, möge sie nun di rekt, durch gestattete Nichtentrichtung, oder indirekt, durch Resti tution des Entrichteten im Einzelnen oder in Form eines Äqui valents gewährt werden, ist eine Ausnahme von der Regel, ge wissermaßen ein Privilegium des Einzelnen dem Ganzen gegen über. Noch stärker tritt jedoch die Anomalie hervor, wenn der gleichen Entschädigungen auch dann noch fortgewährt werden? nachdem die bezügliche Abgabe bereits aufgehoben ist. Bon diesen Grundsätzen ist die Regierung auch damals bei Vorlage des Gesetzes vom 6. December 1834 ausgegangen und daß nicht allein die damalige zweite Deputation der ersten Kammer, son dern die letztem selbst diese Grundsätze getheilt haben, geht aus einer Stelle des damaligen Deputationsberichts hervor. Jene Deputation sagt nämlich: „Namentlich wird auch der Unter schied, daß die künftigen Geldbezüge der Geistlichen, Kirchen - und Schuldiener statt der bisherigen Äquivalente für den steuer freien Tischtrunk den Stellen zugestanden worden sind, hin gegen den Professoren zu Leipzig, ingleichen den Geistlichen, Kirchen - und Schuldienern daselbst und zu Dresden, sowie de ren Witwen, die statt der vormaligen Generalaccisrestitution belassenen Geldbezüge blos für ihre Person verbleiben sol len, dadurch vollkommen begründet, daß diese letztere, als Gehalts zulage zu betrachtende, Verwilligung eigentlich eine blos durch die Billigkeit geboteneAusnahme von der ansichrichtigenRegelist,daßfürimAllgemeinen weg fallende Abgaben den Befrei ten eine Entschä digung« ichtgebührt." Während unter diesen Umständen die Regierung mit gutem Grunde die Ansicht festhalten zu müs sen glaubt, daß die Gesetzparagraphe der striktesten Interpre tation unterliege, versuchen die Petenten die allerweiteste Inter pretation derselben. Wenn nun auch die geehrte Deputation dieser Auslegung der Petenten nicht beigetreten ist; scheint sie sich demohngeachtet ebenfalls mehr zu einer extensiven Erklä rung hinzuneigen. So z. B. wird im Deputationsberichte gesagt, daß man auf die früheren Verhältnisse, unter welchen diese Accisäquivalente verwilligt worden seien, um deswillen nicht recurriren dürfe, weil aus den Landtagsverhandlungen des Jahres 1834 nicht hervorgehe, daß man solche damals im Auge gehabt habe. Dagegen ist jedoch zu erinnern, daß durch das Gesetz vom 6. December 1834 nichts weniger *als neue Bewilligungen, nichts weniger als neue Normen in dieser Be ziehung aufgestellt werden sollten. Es haben vielmehr durch dieses Gesetz blos die alten Accisäquivalente unter gewissen Modifikationen denjenigen, die solche am Schluffe des Jahres 1833 genossen, fortgewährt werden sollen, und es versteht sich wohl von selbst, daß bei Beurtheilung des Wesens und der recht lichen Natur dieser Accisäquivalente, und bei Auslegung der neueren Bestimmungen über solche, auf diejenigen älteren Ge setze zurückgegangen werden muß, welche diesen Gegenstand be handeln. Ferner wird von derDeputation gesagt: daßderGenuß- berechtigte nur so lange, als er in dem Amte bleibt, mit welchem ein Aequivalentsgenuß verknüpft ist, einen Anspruch darauf habe. Die Negierung würde sich mit dieser Ansicht allerdings einver standen erklären können, wenn unter dem Ausdrucke „Amt" dasjenige Amt verstanden worden wäre, was der Bethciligteam Ende des Jahres 1833 verwaltet hat, und mit welchem damals der Genuß des Äquivalents verknüpft war. Dies scheint aber die Meinung nicht gewesen zu sein, vielmehr scheint die Depu tation hierunter jedes Amt verstanden zu haben, mit welchem ein Äquivalent verknüpft war, möge nun letzteres einer höher» oder nieder» Klasse angchören. Mit dieser ausdehnenden Er klärung aber kann sich die Regierung nicht einverstehen, und zwar theils aus den vorhin angeführten Gründen, theils aber auch, weil ihr eine andere gesetzliche Bestimmung entgegen tritt. Es heißt nämlich §. 4 des fraglichen Gesetzes: „werden an die jenigen Individuen, welche diese Berechtigung bis zum Schlüsse des Jahres 1833 genossen haben, für ihre Person fer nerhin aus der Staatskasse ausgezahlt." Das Gesetz hat also den Fortgenuß der Äquivalente nur denjenigen Personen ge stattet, welche sich am Schluffe des Jahres 1833 in einem mit dieser Berechtigung verbundenen Amte befanden. Es fragt sich nun, worin bestand denn eigentlich diese Berechtigung am Schluffe des Jahres 1833? Wohl in nichts weiter, als in dem Ansprüche auf dasjenige Äquivalent, was ihnen auf ihr Ansu chen ausdrücklich bewilligt worden war, und zwar nur auf das Äquivalent in der nämlichen Klasse, welche die Bewilligungs verordnung bestimmte. Auf ein höheres Aequivalent konnten sich natürlich ihre Ansprüche damals und späterhin nicht er strecken, weil dazu eine neue Bewilligung erforderlich gewesen wäre. Eine solche darf aber seit dem 1. Januar 1834 nicht mehr erfolgen, weil ihr die ausdrückliche gesetzliche Bestimmung
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