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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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menstellung enthält, weiter nicht mehr gegangen werden möge. Bei Beurteilung dieses Antrags kommt es auf Beant wortung folgender Fragen an: < I. was hat das Gesetz vom 14. November 1835 durch die §. 18 vorgeschriebene Werthsangabe bewirken wollen? II. was ist unter dem §. 19 desselben vorgeschriebenen Er messen der Obrigkeit zu verstehen, und was hat die Obrigkeit dabei zu Lhun? III. was war daher zu Ausführung der Vorschriften Z. 18 und 19 des Gesetzes erforderlich? , Wendet man sich zu Beantwortung der Frage all I., so heißt es in A 18, als der Hauptstelle des Gesetzes, auf welche alle die, die Werth sermittelung bei der neuen Katastration be treffenden Vorschriften basirt sind, wörtlich folgendermaßen: „Bei der Werthsangabe wirö einzig und allein in-Anschlag gebracht der Werth der darin steckenden Baumaterialien und des zur Bearbeitung der letzteren und Herstellung des Gebäu des erforderlichen Arbeitslohnes, beides nach den zur Zeit der Minderung bestehenden gewöhnlichen Preisen des Ortes, wo sich das Gebäude befindet. Bei alten und solchen Gebäuden, deren Baumaterialien , nicht mehr in vollkommen gutem Zustande sich befinden, kann nur der Werth, den die Baumaterialien nach billiger Schätzung wirklich noch haben, berücksichtigt werden, und ist auch das Arbeitslohn nicht nach seinem vollen Betrage in Ansatz zu bringen, sondern nur diejenige Quote desselben in dieWürderung aufzunehmen, welche dem Verhältnisse des Werthes der Baumaterialien, nach Maßgabe ihrer bei der Schätzung gefundenen Beschaffenheit, zu dem Werthe, wcl- , chen dieselben im vollkommen guten Zustande haben würden, entspricht. - Auf den etwa, dafür zu erlangenden, von äußern, meist zufälligen Verhältnissen, der Lage, der zahlreichem oder ge ringem Bevölkerung des Orts, und dergleichen abhängigen Kaufpreis, ist dabei keine Rücksicht zu nehmen. Ebenso wenig sind dabei Grund und Boden, oder die »auf dem Grundstücke haftenden Befugnisse, z. B. Brau-, Schank- und Gastgerechtigkeiten und dergleichen, welches alles dem Abgebrannten nicht verloren geht, in Anschlag zu bringen." Das Gesetz will also berücksichtigt wissen: 1) den Werth der in dem Gebäude steckenden Baumateria lien, 2) den Betrag des 'zu Bearbeitung der letzter» und der zu Herstellung des Gebäudes selbst erforderlichen Arbeits löhne, und überdieß soll 3) bei alten und nicht Mehr in vollkommen gutem Zustande sich befindenden Gebäuden a) nur der Werth, den die Baumaterialien zur Zeit der Schatzung wirklich haben, und d) das Arbeitslohn nur nach der Quote in die Schätzung ausgenommen werden, welche dem Verhältnisse des ge genwärtigen Werthes der Baumaterialien zu dem Werthe, den sie in vollkommen gutem Zustande haben würden, entspricht. Unbezweifelt fetzt die -Ermittelung dieser vom Gesetze aus drücklich bezeichneten Factoren des wahren Werths der Ge bäude eine specielle Zergliederung und Untersuchung a) des Umfangs und der Größe, - j3) der einzelnen Bestandtheile und ' /)der baulichen" Beschaffenheit im Ganzen und im Ein zelnen, voraus, weil ohne diese Zergliederung weder die Quantität und die dermalige Beschaffenheit der darin steckenden Baumaterialien und ihr Anschaffungs - und dermaligcr Werth, noch der Betrag der darauf verwandten Arbeitslöhne, noch endlich überhaupt, weder der Neubau noch derZeit-- werth der Gebäude constatirt werden kann.' Hat nun aä II., nach §. 19 des Gesetzes, die Obrigkeit zu ermessen, ob die von dem Eigenthümer zu bewirkende Werthsangabe der Vorschrift §. 18 des Gesetzes entsprechend sei oder nicht? so muß sie auch, wenn dieses Ermessen nicht eine zwecklose, leere Form, oder der Ausspruch einer unmotivirten Willkühr sein soll, nothwendiger Weise in diejenigen Speciali- tätcn eingehen, wie solche die letztbezogene Paragraphe nach her Auseinandersetzung sul> I. erfordert. Dieß kann aber nur dann geschehen, Menn der Obrigkeit die dazu nöthigen Mittel gewahrt werden. Diese Mittel bestehen darin, daß ihnen, den Obrigkeiten,- nachgelassen werde, bei der Prüfung der Werthsangaben sich des Beistands von Sachverständigen (Districtstaxatoren) zu bedienen, und außerdem sollten den Obrigkeiten die §. 2o flg. , her Ausführungsverordnung zum, Gesetze vorgeschriebenen ' Probewürderungen mirgetheilt, und diese bei der gedachten Prüfung zu Grunde gelegt werden. - Wenn §. 26 des Gesetzes vorgefchrkeben worden ist: „findet diese (die Vorstellung der Obrigkeit bei nicht richtig befundener Werthsangabe) keinen Eingang, oder der In teressent kann die ihm Obrigkeitswegen geschehenden Einwen- . düngen nicht beseitigen, so hat die Obrigkeit dieWürderung des Gebäudes durch verpflichtete Gewerken zu veranstalten;" so kann diese Bestimmung die Zuziehung von Ba'ugewerken (Districtstaxatoren) bei der Nach'Z. 19 vorgeschriebenen obrig keitlichen Prüfung nicht ausschließen. Denn während der Ge setzgeber bei jener §. 20 vorgeschriebenen Minderung eine spe- cielle Taxation im Sinne gehabt hat, handelt es sich §. 19 nur von einer Prüfung der Werthsangabe, d. h. summa rischen Minderung. Diese hier genommene Änsicht rechtfertigt sich auch durch dis in Z. 40 des Gesetzes, beziehendlich der aller 10 Jahre vor-- zunehmenden,allgemeinen Revisionen, indem es dort ausdrück lich heißt: „aller zehn Jahre ordnet die Directorialcvmmission eine all gemeine summarische Revision aller Werthsangaben der versicherten Gebäude an, welche von den Obrigkeiten unter Zuziehung verpflichteter Baugewerken vorzunehmen ist." Wollte mander bezogenen §.19 eine.andere und zwar eine solche Auslegung geben, nach welcher es lediglich von.dem Gut dünken der Obrigkeiten abhinge,' die Werthsangabe der Eigen thümer für richtig oderunrichrig anzuerkennen, odersolche ohne alle weitere technische Unterlagen festzustellen, so müßte man entweder (was jedoch nicht hat vorausgesetzt werden können) im Widerspruche der beiden §. 19 und 40 des Gesetzes vom 14. November 1835 dabei die Ansicht gehabt haben, bei- der neuen Katastration, welche gleichwohl die Grundlage derganzen künftigen Verwaltung bilden soll, rücksichtlich der Werthsan gabe und der Versicherung lediglich den freien, Willen und
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