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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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mentlich §. 3 auf die Specialität der Beschreibung der Gebäude und ihrer Bestandtheile, verwiesen wurden. Nunmehro begannen die Katastrationsarbeiten größern- theils im ganzen Bereiche der alten Erblande, und die Obrig- . keiten, welche damit den Anfang gemacht hatten, schickten, was sehr zu billigen war, einen Theil ihrer Arbeit als Probe ein, um anzusragen, ob sie richtig proexdirt hatten, und so fortsahren könnten? - ' Hier drang sich nun die Beobachtung auf, daß nicht nur das Verfahren sehr verschieden aussiel, sondern auch von vielen Katastrationsbehörden theils die ergangenen Anordnungen über sehen, theils mißverstanden worden waren. Man war genöthigt, dieselben Erinnerungen vielfältig zu wiederholen, und einer großen Anzahl von Behörden auf die selbe Weise die nöthigen Verständigungen und Erläuterungen zu ertheilen, was zwar eine Zeit lang fortgesetzt wurde, endlich aber der Commission eine unübersehbare, nicht mehr zu bewäl tigende Arbeit zuzog. Aus Wiesern Erfolge überzeugte man sich, daß es nur an einer deutlichen Uebersicht der gesetzlichen und durch die Aus führungsverordnung, gegebenen Normen für das Verfahren mangele, und daß es zugleich zur Erleichterung und Förderung des Katastrationsgeschäftes gereichen werde, wenn man statt der besondern Insiruirung jeder einzelnen Behörde ihnen ins- gesammt eine Uebersicht der zu beobachtenden Normen, zum Gebrauche bei der Katastration, zusertigte. Diese Erfahrungen gaben Veranlassung zu der unterm 5. Mai 1837 hinausgegebenen Zusammenstellung, die von einem Jeden, welcher sich mit dem Gesetze vertraut und den er gangenen Anordnungen bekannt gemacht hatte, hätte entworfen und privatim in Druck gegeben werden können, daher als eine, neue Anordnung keinesweges, sondern nur als ein Repertorium über die durch das-Gesetz und die bisherigen Verordnungen be dingten Vorschriften anzusehen, war. Wäre auch dieser Commentar für diejenigen Obrigkeiten, welche sich mit den auf die Ausführung der Katastration bezüg lichen Vorschriften und den Erfordernissen der erstem hinlänglich bekannt gemacht haben, .nicht erforderlich gewesen, und haben mehre der Obrigkeiten schon vor Hinausgabe dieser Zusammen stellung die Katastration in der vorgeschriebenen Maße ausge führt, so daß dabei nur Weniges zu erinnern geblieben ist; so hat man doch aus den amtlichen Berichten der Katastrations- behörden und Taxationsrevisoren zu entnehmen Gelegenheit ge habt, wie nochwendig und zweckmäßig jene Zusammenstellung gewesen und mit welchem Beifall dieselbe von vielerxWehörden ausgenommen worden ist. Mehre Obrigkeiten haben sich der Prüfung der Werthsan gaben der Eigentümer theils selbst unterzogen, theils solche durch die Localgerichtspersonen oder ihre Subalternen mit und ohne Zuziehung beliebiger Baugewerken vornehmen lassen. Die Vorlagen davon waren aber von der Beschaffenheit, daß darauf die Kataster nicht approbirt werden konnten, man vielmehr sich veranlaßt sah, eine nochmalige Prüfung dieser An gaben durch den Taxationsrevisor anzuördnen. Die Ergebnisse der letztem Prüfung rechtfertigten dies Ver fahren, indem die Differenzen zwischen den von den Obrigkeiten festgestellten Werthsangaben und den Ermittelungen des beauf tragten Revisors mitunter bis zü 100 Procent differirten! — Es hat sich ferner ergeben, daß Gebäude, gleichviel ob von'feuergefährlicher oder massiver Bauart, beziehendlich nur zum 3., ja bis zum 12. Lheile des ermittelten Zeitwerths her ab, und andere wieder nicht nur nach dem vollen Zeitwerthe, sondern mit 10—90 Procent über denselben und sogar mit dem doppelten Betrage des Werths, versichert gewesen sind, und in dieser Maße in dem alten Kataster eingezeichnet stehen. Lassen sich dergleichen Ungleichheiten und Unrichtigkeiten, so wie die daraus hervorgehenden Benachtheiligungen der An stalt und derJnteressenten hinsichtlich der zu leistenden Beiträge und der zu gewährenden Vergütungen bei Brandschäden, nur durch das eingeschlagene Katastrationsverfahren vermeiden, so konnte es um so weniger für zulässig erachtet werden, oder in dem Interesse der Betheiligten selbst liegen, diese Grundlagen, nachdem man bei Beendigung des vorigen Landtags mit dem Katastrationsgeschäft bereits soweit vorgeschritten war, daß Z- der dazu erforderlichen Arbeiten beendigt und in gleichem Ver hältnisse die damit verbundenen Kosten aufgewendet worden, wieder aufzugeben, und an deren Stelle ein Verfahren einzulei- Len, was in der Hauptsache der vorigen Verfassung ganz gleich gekommen sein würde. — Für die Zweckmäßigkeit des eingeleiteten Verfahrens spricht endlich noch besonders der Umstand, daß nur wenig Reclama- tionen vorgekommcn, und Aeußerungen über zu geringe Taxen nur hier und da vernommen worden sind: Ungeachtet nun, nach Vorstehendem, das Verfahren der Brandversicherungscommission völlig gerechtfertigt erscheint, hat man doch, zu möglichster Vereinfachung und Abkürzung des noch übrigen Katastrationswerks, für solche Orte, wo das selbe nicht schon zum größer« Theile beendigt war, durch die Generalverordnung, vom 5. April 1838 dasjenige verfügt, was ohne Hintansetzung des Zweckes hinreichender Werths ermittelung von den früheren Anordnungen nachgelassen werden konnte. Für die beidenStädte Dresden und Leipzig, wo die Stadt- räthc tabellarische Declarationen der Gebäudcbesitzer eingefordert hatten, etwas weiter aber noch nicht geschehen war, ist übrigens unter unmittelbarer kommissarischer Leitung, eine noch einfachere Procedur eingeschlagen worden. Auf diese Weise ist denn nun die ganze Katastration voll endet worden,.und wie hierdurch dieser Gegenstand für die Ver gangenheit seine völlige Erledigung gefunden hat, so wird auch für die Zukunft durch die beabsichtigte Annahme sachverständiger Organe der Brandversicherungscommission für die technischen . Ermittelungen den erhobenen Bedenken vollständig begegnet, (Wahrend der vorstehenden Verlesung tritt der kömgl. Com- missar, Geheime Regierungsrath Müller in den Saal.) Referent Bürgermeister Wehner: Der Deputationsbe richt lautet, wie folgt: Bei vorigem Landtage reichten acht Mitglieder der ersten Kammer bei der Ständeversammlung eine Beschwerde ein, sie bemerkten darin, daß zur Ausführung des Gesetzes vom 14. No vember 1835 eine neue Katastrirung sämmtlrcher Gebäude der Erblande für nothwendig erachtet und von der Brandversiche- rungscommission in dieser Beziehung mancherlei Anordnungen getroffen worden, welche absonderlich in einer Zusammenstellung vom 5. Mai 1837 enthalten wären, und Vorschriften enthiel ten, die über die Meinung des Gesetzes hinausgingen, zugleich aber Specialitäten enthielten, die theils unnöthig, theils kaum ausführbar wären, die Beendigung behinderten, zugleich aber auch den Gerichtsobrigkeiten und Interessenten große, mcht-er-
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