Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
») für Zulassung -er Versicherung nach dem vollen Werthe, und b) gegen Annahme eines Classisicationssystems ausgefallen. Se. Königliche Majestät finden nun zwar, in Er-! wägung der seit Einführung jener Beschränkung veränderten' Umstände kein Bedenken dabei, daß künftig die Versicherung bis zur Höhe des vollen Zeitwerthes nachgelassen werde und find der Erklärung der getreuen Stände über den hierauf bezüg lichen, in der Beilage sud L enthaltenen Gesetzentwurf gewär tig. Dahingegen nehmen Allerhöchstdie selben Anstand, auf Einführung eines Classisicationssystems einzugehen, da die, einer solchen Maßregel, hauptsächlich von der praktischen Seite, entgegenstehenden Bedenken, die bereits bei den Verhandlungen der beiden vorigen Landtage über diesen Gegenstand in erschö pfender Maße auseinander gesetzt und in der Beilage sub 0 kürzlich zusammengestellt worden sind, als überwiegend er schienen. SecretairBürgerin. Ritterstädt: Die Beilage unter6. lautet: 6. Das Classificationssystem bei der Brand versicherung betreffend. So sehr auch in theoretischer Hinsicht bei der Brandver sicherung eine auf den Graden der Feuergefährlichkeit beruhende Classification der Gebäude und eine hiernach berechnete Verschie denheit der Beitragsquoten sich anempsiehlt, da die Natur des Versicherungsgeschäftes, für sich allein und vom civilrechtlichen Standpunkte aus betrachtet, es mit sich bringt, daß die von je dem Versicherer zu zahlende Prämie mit dem höhern oder gerin- gern Grade der Gefahr, welcher der versicherte Gegenstand aus gesetzt ist, steige und falle; so stehen doch der Annahme dieses Grundsatzes bei der Jmmobiliar-Brandversicherungsanstalt der sächsischen alten Erblande folgende, für überwiegend zu achtende Bedenken entgegen. 1. Die gedachte Anstalt ist keine lediglich die Sicherstellung des Einzelnen gegen Verluste durch Brandunglück bezweckende Versicherungsgesellschaft, sondern, wie bereits bei den Verhand lungen der vorigen Landtage vielfach anerkannt worden ist, zu gleich eine aus höhern landespolizeilichen und staatswirthschaft- lichen Gründen für nöthig erachtete allgemeine Landesanstalt, durch welche Caducitaten vermieden, die Grundstücksbesitzer möglichst contribuabel erhalten und dem für den Staat, in sei ner Gesammtheit, höchst bedenklichen Ruine ganzer Ortschaften begegnet werden soll. Diese eigenthümliche Natur des Instituts macht es räth- lich, daß der Beitrag des Einzelnen nicht ausschließlich nach der Größe der Gefahr, der seine Gebäude ausgesetzt sind, bemessen, sondern mehr der bei anderen Besteuerungen vorherrschende Maßstab des objectiven Werths angelegt werde. Ist hiernächst 2. der Gebäudebesitzer gezwungen, der An stalt beizutreten und sein Haus nach einer Minimalquote des ermittelten Werthes desselben zu versichern, so fordert es auch nicht nur die Billigkeit, sondern sogar die Gerechtigkeit, die Beitrage so zu reguliren, daß sie für den Einzelnen nicht un erschwinglich sind. Dies macht es nothwendig, bei Repartition des Bedarfs der Anstalt die muthmaßlichen Kräfte der Gebäudebesitzer in den verschiedenen Landestheilen und einzelnen Ortschaften nicht außer Berücksichtigung zu lassen. Eine offenbare Folge der Annahme eines Classisicationssystems würde aber die sein, daß gerade der präsumtiv minder bemittelte Theil der Gebäudebe sitzer die höchsten Prämien zu zahlen hätte und somit Gefahr liefe, seinen ohnehin nur spärlichen Nahrungserwerb durch eine so drückende Last noch mehr verkümmert zu sehen. 3. Soll eine Classification nach den Graden der Feuer gefährlichkeit ihrem Zwecke entsprechen, so darf dabei nicht Klos auf die Bauart der Häuser, sondern es muß auch auf alle andere MomenteRücksicht genommen werden, durch welche die Feuers gefahr vermehrt oder vermindert wird, z.B. Lage und Bestim mung des Gebäudes, Lerrainverhältnisse, Entfernung von an dern feuerfangenden Gegenständen, Gewerbebetrieb, Nähe von Wasser und Löschgeräthschaften u. s. w. Denn es liegt am Tage, daß z. B. ein zwar hölzernes, aber in einem Felsenthale isolirt gelegenes Wohnhaus der Gefahr eines Brandes weniger ausgesetzt ist, als ein von Schindeldächern rings umgebenes, an sich massives Fabrikgebäude, in welchem feuerfangende Mate rialien verarbeitet werden. Diese verschiedenen Factoren der Feuergefährlichkeit lassen sich aber nirgends mit mathematischer Genauigkeit nachweisen, sondern nur nach dem Totaleindrucke der gesammten, sich ge genseitig unterstützenden oder theilweise aufhebenden Momente durch billiges Ermessen gegen einander abwägen. Kann dies ohne Schwierigkeit bei einer Privatversicherungsanstalt gesche hen, wo es einer speciellen Motivirung der Location nicht be darf und dem Interessenten freisteht, wenn die Classe, in die sein Gebäude gesetzt werden soll, ihm nicht genehm ist, von der beabsichtigten Versicherung wieder abzusehen; so ist dagegen eine Zwangsanstalt für die Versicherung jedem Theilnehmer schuldig, nicht nur selbst mit größter Genauigkeit die Gründe der beabsichtigten Locirung zu bemessen, sondern auch den Be theiligten diese Gründe in überzeugender Weise zu eröffnen. Dies würde nun bei einem Gegenstände, wo die Entschließung mehr von bloßer Wahrscheinlichkeitsberechnung und praktischem Tacte abhängt, als von erweislicher Gewißheit und rechtlichen Gründen, in den meisten Fallen ganz unmöglich sein. Rekla mationen würden in kaum zu bewältigender Menge erhoben werden und die Oberbehörde oft außer Stande sein, die Erheb lichkeit derselben, ohne eignen Augenschein, richtig zu beurthei- len, noch häufiger aber sich in der Lage befinden, den Reclaman- ten über die Unerheblichkeit seiner Beschwerde durch schriftlich darlegbare Gründe nicht belehren zu können. Jedenfalls würde hierdurch sowohl, als durch die, bei der Wandelbarkeit der ein schlagenden Momente, unausgesetzt nörhige Veränderung der Kataster, ein so zahlreiches Verwaltungspersvnal und ein so großer Aufwand von Zeit und Kosten verursacht werden, daß dadurch der erwartete Vortheil gewiß reichlich überwogen wer den dürfte. 4. Weil eben, wie vorgedacht, ein gewisser Grad von Willkühr bei Anwendung eines Classisicationssystems gar nicht zu vermeiden ist, würde auch dessen Ausführung, welche den Obrigkeiten überlassen werden müßte, bei der großen Verschie denheit der individuellen Ansichten, bedenkliche Ungleichheiten der Resultate zur Folge haben und dadurch die beabsichtigte Regulirung der Beiträge nach Maßgabe der wirklich vorhande nen Gefahr gänzlich vereitelt werden. Eine ebenso nothwendige Folge wäre es 5., daß die jetzige Vergünstigung, mit Ausschluß des Mauerwerks versichern zu dürfen, welche mit vielem Beifall ausgenommen und benutzt
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder