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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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worden ist, in Wegfall käme, mithin die Besitzer feuerfester Ge bäude, auf deren Erleichterung es dabei allein abgesehen sein könnte, in anderer Art wieder höher angezogen würden. 6-. Haben endlich schon mehrfache traurige Erfahrungen die Nothwendigkeit dargethan, der Versuchung entgegen zu ar beiten, welche durch die Aussicht aus einen aus dem Abbren nen des eignen Hauses zu erlangenden Vortheil erregt wird, so verdient es ernste Erwägung, daß bei Annahme des Classifica- tionssystems der Besitzer eines alten, feuergefährlichen Hauses, nächst der Möglichkeit, auf Kosten der Brandkaffe sich ein neues und festeres Gebäude zu verschaffen, auch darin einen Vortheil erblicken kann, daß er für das neue Gebäude viel we niger zur Brandkasse beizutragen hat, als er vorher zu zahlen hatte. Uebrigens fehlt es auch zur Zeit noch an ausreichenden Er fahrungen über die Ausführbarkeit und den Nutzen eines auf richtigen Grundsätzen beruhenden Classisicationssystems. Zwar ist in neuerer Zeit in mehren Staaten ein Versuch damit gemacht worden. Allein abgesehen davon, daß diese Vorgänge überhaupt noch zu neu sind, um auf Grund länge rer Erfahrung rin entscheidendes Urtheil über den Erfolg fällen zu können, ist auch bei den hier in Frage kommenden auslän dischen Anstalten, über deren innere Einrichtung man nähere Kenntniß erlangt hat, entweder der Beitritt vom freien Wil len des Theilnehmers abhängig gemacht, oder die Classification ist lediglich nach der Bauart bemessen,,eine Maßregel, die nach Vorstehendem wenigstens nicht mehr Anspruch auf Gerechtig keit und Billigkeit machen kann, als die jetzt bei der Landesan stalt bestehende Einrichtung. Referent Bürgerm. Wehner: Hierüber sagt die Depu tation Folgendes: Zu Hl. Wie in der Schrift vom 28. November 1837 an geführt worden, so hat sich bei der Verhandlung über das Ge setz vom 14. November 1835 das Verlangen ausgesprochen: daß die Frage über die Zulässigkeit und Räthlichkeit eines Classisicationssystems gründlich erörtert werde, um auf das Ergebniß dieser Prüfung sodann nach Befinden weitere An träge und Beschlüsse zu gründen. Die Regierung erklärte aber zugleich, auf eine Revision des Gesetzes eingehen zu wollen, hierbei Praktiker zu Nathe zu ziehen, und über das Ergebniß künftig eine Vorlage zu machen, wobei die Stände Beruhigung faßten. (Landtags-Acten I. Abth. 3. Bd. S. 319.) Die jetzige Vorlage ist aber die Folge der zuletzt erwähnte» Erklärung der Negierung. Aus den in der Beilage 0. aufgestellten Gründen hat sich nun aber die Deputation überzeugt, daß die Ein führung eines Classificationssystems wenigstens zur Zeit, und so lange nicht entschiedene Erfahrungen über den guten Erfolg der in Nachbarlanden in dieser Beziehung getroffenen Maß regel vorliegen, bedeutende Bedenklichkeit erregen müsse, und sie stellt daher ihr Gutachten dahin: „zur Zeit von weiteren desfallsigen Anträgen abzustehen." Referent Bürgerm. Wehner: Hier würde es wohl gut sein, einen Abschnitt zu machen. Bürgermeister Hübler: Ich habe mich schon im 1.1834, als bei Gelegenheit der Berathung des damaligen Gesetzent wurfs über die Brandversicherungsanstalt, von Seiten des Herrn Bürgermeister Wehner der Antrag auf Einführung einer Classificirung der Gebäude in dieser Kammer zur Sprache kam, gegen das Classificationssystem erklärt, und ich stimme auch nöch gegen dessen Einführung. Iu ibosi bin ich vollkom men einverstanden mit den Vorzügen dieses Systems, und na mentlich mit seiner rationellen Grundlage für alle Privatver sicherungsanstalten, wo die Theilnahme in jedes Einzelnen Ermessen gestellt ist. Aber zu unsrer vaterländischen Einrich tung, die ich mit dem Namen einer großen Zwangsanstalt bezeichnen möchte, wo Keiner sich ausschließen darf, und die Einwohner vergrößern.feuerfesten Städte zum großen Eheste das übrige Land mit übertragen müssen, paßt sie nicht, ja sie ist dem Principe dieser Anstalt, meiner Ueberzeugung nach, stracks entgegen. Ick mache übrigens noch aufmerksam auf die unendlichen Schwierigkeiten und auf den großen Aufwand, den die Einführung des Classisicationssystems für jede Staats anstalt nothwendig haben muß, und auf die vielseitigen Man gelhaftigkeiten, die bei Bestimmung der von einer so großen Menge von Nuancen abhängigen Feuergefährlichkeit der einzeln zu versichernden Gebäude, wie das Beispiel von Weimar ge zeigt hat, sich doch nicht ganz beseitigen lassen. Aus biesen Gründen werde ich für den Gesctzesvorschlag und für das Gut achten der Deputation stimmen. Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand weiter spricht, so kann ich wohl zu der Frage übergehen: ob man von Seiten der Kammer genehmigt, zur Zeit von weiteren desfallsigen An trägen abzustehen ? — Die Kammer tritt einstimmig der Deputation bei.— Referent Bürgermeister Wehner fährt in dem Deputa- tionsgutachten zu III fort: Was aber die Frage „über die Zulassung der Versicherung nach dem vollen Werthe der Gebäude" anlangt, so muß die Deputation darauf aufmerksam machen: „daß nach Z. 23 der General-Verordnung vom 14. Novem ber 1835 bei Feststellung des Werths der Gebäude die Grund mauern, Substructionen, so wie Keller, soweit solche im Grunde des Gebäudes und unter dem Erdhorizonte befind lich sind, nicht mit berücksichtiget werden dürfen." Bei Vergütung der Brandschäden wird daher alles das jenige, was unter dem Erdhorizonte an Bauwerken sich befindet, nicht mit in Anschlag gebracht, und es folgt daraus, „daß der durch Brand Beschädigte aus der Brandkasse die volle Vergütung des erlittenen Schadens, so lange als diese An ordnung in Kraft bleibt, niemals erlangen kann." Wenn ferner aber überhaupt, durch die strenge Durch führung der Katastrirung, Mißbräuchen, wie sie früher aus der alten Werthsermittelung hervorgegangen sind, wohl zur Gnüge gesteuert sein möchte, und die früher gestattete Ver sicherung in ausländischen Anstalten, die allerdings bedenklich war, und zu betrügerischen Handlungen Anlaß geben konnte, beseitigt worden ist, so findet, da zumal bereits die vorigen Stände den Wunsch:
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