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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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mer zu gelangen habe. Die jenseitige Deputation wird dann daraus Veranlassung nehmen, die irrtümliche Meinung des Herrn Grafen Schall-Riaucour zu berichtigen. Ich kann da her nur darauf antragen, daß die Eingabe brsvi m-mu an die zweite Kammer abgegeben werden möge. Präsident v. Gersdorf: Ich gestehe, nach dem Inhalte der Schrift möchte dies kaum nöthig sein; ich würde mich, der ich die Eingabe gelesen habe, mehr dafür entscheiden, daß unse rerseits ihre Abgabe an das Justizministerium resolvirt werde. Bürgermeister Gottschald: Es scheint darauf anzukom men, welche Adresse die Eingabe trägt, ob sie blos an diese Kam mer oder ob sie an die allgemeine Ständeversammlung gerich tet ist? Präsident v. Gersdorf: Die Aufschrift ist: „An die hohe Ständeversammlung." Bürgermeister Gotrfchald: Dann würde sie wenigstens noch an die zweite Kammer mit der ersten Eingabe des Herrn Grafen Schall gelangen müssen. Etwas Anderes wäre es, wenn die Eingabe lediglich an die erste Kammer adressirt wäre. v. Watzdorf: Ich trage darauf an, daß der Gegenstand vorgelesen werde. Präsident v. G ersdorf: Es sind drei verschiedene Mei nungen. Die erste geht dahin, die Eingabe an das Justizmini sterium abzugeben; die zweite spricht sich für Abgabe an die zweite Kammer aus und die dritte verlangt die Vorlesung der Petition. Ich glaube, es würden diese verschiedenen Anträge der Rekhefolge nach, wie sie gestellt worden sind, zur Unterstü tzung zu bringen sein, da die Sache in der Lhat zweifelhaft scheint. Prinz Johann: Da die Petition an die Ständever sammlung des Königreichs Sachsen gerichtet ist, so würde ihre Abgabe an die zweite Kammer allerdings erfolgen müssen; je doch können wir unsere Meinung dahin aussprechen, daß das Schreiben an das Justizministerium annoch abzugeben sei. Staatsminister v. Könneritz: Es scheint, nach den vor läufigen Bemerkungen, weder eine Petition, noch eine Be schwerde, sondern eine bloße Rechtfertigung einer Staatsbe hörde über Aeußerungen zu sein, die in der Ständeverfammlung geschehen sind. Sollten sich die Kammern darauf einlassen, solche Rechtfertigungen anzunehmen und zu discutiren, so würden sie dadurch eine Unmasse von Geschäften bekommen. Secretair Bürgermeister Ritterstäd t: Ich bin ganz ein verstanden damit, daß die Sache nicht anzunehmen sei, allein da sie an die Ständeverfammlung im Allgemeinen gerichtet ist, so muß ich auf den Vorschlag Sr. königl. Hoheit zurückkom men : man gebe sie zwar an die zweite Kammer ab, eröffne aber seine Meinung dahin, daß die Eingabe vor das Justizministe rium ihrer Natur nach gehöre. Graf Hohenthal (Püchau): So unbedeutend diese Sache an sich scheint, so dürfte doch hierbei ein wichtiges Prin- cip in Frage kommen, auf welchem das constitutionelle Staatsleben vorzugsweise beruht, nämlich die Verantwortlich keit der Minister; denn da wir verantwortliche Minister haben, die den Kammern gegenüber die untern Behörden vertreten, so haben sich Letztere an die Minister, nicht an uns zu wenden; wollen wir aber die Praxis einführen, daß jede Behörde wegen gefallener Aeußerungen in den Kammern geschriebene Recht fertigungen einreicht, und wollen wir diese hier vorlesen und dis cutiren, so würden wir dadurch von dem allerwichtigsten Con- stitutionsprincip abweichen und ich muß in dieser Frage mich mit dem Herrn Staatsminister einverstanden erklären und das Vorlesen depreciren; denn so viel Werth ich auch auf die ständi schen Rechte lege, so dürfen diese Rechte doch auch nicht zum Nachtheil der Staatsregierung überschritten werden. Prinz Johann: Ich bin ganz der Ansicht des letzten Sprechers, aber auch der des Herrn Secretair Ritterstädt. Eine Eingabe an die Ständeversammlung muß schlechterdings an die zweite Kammer abgegeben werden; aber ich bin auch der Ansicht, daß im Protokoll bemerkt werde, wie die diesseitige Kammer den Gegenstand zur Discussion nicht geeignet gefun den habe, sondern nur zur Abgabe an die zweite Kammer. Ein anderes Verfahren scheint bedenklich. Bürgermeister v. Groß: Es dürfte wohl zuvörderst die formelle Frage zu erörtern sein, ob überhaupt eine Staatsbe hörde außer den Ministerien das Recht habe, unmittelbar mit der Ständeversammlung in Verhandlung zu treten, und in die ser Beziehung kann ich nur den Aeußerungen des Hrn. Staats ministers und des Hrn. Grafen v. Hohenthal beistimmen, daß die Eingabe, wenn auch im Allgemeinen an die Ständever sammlung gerichtet, doch am schicklichsten als ungeeignet zu rückzugeben sei, denn sie rührt von keiner Behörde her, welche zur Communication mit der Ständeversammlung berechtigt ist. Graf Hohenthal (Püchau): Ich bemerke noch, daß die Abgabe dieser Schrift an die zweite Kammer mit dem darüber zu fassenden Beschlüsse der ersten nichts zu thun hat. Abgeben müssen wir sie dahin, denn sonst würden wir der zweiten Kam mer die Cognition über eine an die Ständeversammlung gerich tete Eingabe entziehen; nichts desto weniger können wir aber beschließen, daß die Eingabe von der ersten Kammer aä acta zu legen sei. Bürg ermstr. Hübler: Der Ansicht des Hrn. Bürgermstr.v. Groß kann ich nicht beitreten. Die zweite Kammer hat jedenfalls ein Anrecht darauf, daß die Vorstellung, da sie im Allgemeinen an die Ständeversammlung gerichtet ist, an sie gelange. Es kann allerdings die diesseitige Kammer bei Abgabe der Vorstel lung erklären, daß sie auf eine Discussion über dieselbe nicht ein gegangen sei, indem sie den Gegenstand nur zur Abgabe an die Staatsregierung geeignet halte; aber die Cognition der zweiten Kammer darf sie nicht ausschließen und darum auch die Ein gabe ihr nicht vorenthalten.
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