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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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einer Ergänzung, Modifikation oder Verschärfung, und es wird zweckmäßig sein, mit Ausscheidung dessen, was veraltet, durch neuere Gesetze schon abgeändert, nicht mehr als praktisch anzu sehen sein möchte, das noch Gültige und Anwendbare unterBe- nutzung der früher schon zum Theil mit höchster Genehmigung ausgearbeiteten, aber nicht zur Publikation gelangten Gesetz- Entwürfe, und unter Hinzufügung der etwa in Folge der jetzt geschehenen Anträge und Vorschläge im legislativen Wege noch aufzunehmenden neuen Bestimmungen, in der Form einer all gemeinen Armenordnung zusammenzustellen und im Verwaltungswege resp. von Neuem einzuscharfen und zu pu- bliciren. 2) Es ist weder nöthig, noch rathsam, das in der bishe rigen Gesetzgebung begründete, soweit-nöthig, durch das Hei- rnathsgesetz bereits modificirte Comm unalp rincip in der Armen versorg u ng und Armenpflege aufzuheben, oder durch Errichtung von Kreis - oder andern weiter ausgedehntem Ar menversorgungsbezirken zu alteriren. 3) Die wünschenswerthen Verbesserungen in der Verwal tung des Armenwesens, da, wo dasselbe mangelhaft ist, und die Unterdrückung der Bettelei in Gegenden, und Orten, wo die selbe vorherrscht, sind hauptsächlich und viel eher, als durch Ab änderungen in der Gesetzgebung, von der Thätigkeit der Orts behörden und dem Zusammenwirken der Gemeinden für Errich tung und Unterhaltung zweckmäßiger Anstalten zu nothdürftig lohnender Beschäftigung und folglich eigener Ernährung sol cher Armen, welche noch arbeitsfähig, aber entweder eigenen Bestrebens ohngeachtet arbeitslos, oder arbeitsscheu sind, und von der Anwendung durchgreifender repressiver Maßregeln ge gen solche Bettler abhängig, welche durch die blos örtliche Auf sicht nicht vom Vagabondiren und Bettelngehen abgehalten werden können, oder welche das Land von den äußern Grenzen her belästigen. 4) Wo für den erstem Zweck die isolirten Hülfsmittel einzelner Commune» und Heimathsbczirke nicht ausreichen, um zweckmäßige Ortsanstalten für sich allein zu begründen und zu unterhalten, wird theils die Beförderung freiwilliger Associa tionen benachbarter Ortschaften mit in ihrem Mittelpunkte ge legenen Städten oder größer» volkreichem Dörfern ein ange messenes und wirksames Mittel sein, um den gemeinschaftlichen Zweck der Sicherstellung gegen die Beunruhigung auslaufen der und herumstreifender Bettler zu erreichen, theils wiro der Staat sich nicht entbrechen mögen, dergleichen Unternehmun gen, wo es Noth thut, durch angemessene Beihülfen zu unter stützen ; der letztere Zweck dagegen fällt der executiven Gewalt des Staates selbst anheim, und bedarf, wo die gewöhnlichen Organe der Landespolizei nicht ausreichen, der Zuziehung der bewaffneten Macht. 5) Die Negierung bedarf endlich zu Ausführung dieser Zwangs- und resp. Unterstützungsmaßregeln pecuniairer Mit tel, deren Bedarf außer den Grenzen gewöhnlicher etatmäßiger Vorausberechnung liegend, nach dem jedesmaligen Gebot der Umstände und des nothwendig zu verfolgenden Zwecks zu be messen ist, zu deren Verwendung daher dem betreffenden Mi nisters die erforderliche Ermächtigung zu Erfüllung der an die thätige Fürsorge und Theilnahme der Verwaltung in allen ge dachten Beziehungen zu machenden Ansprüche unentbehrlich wird. Ich kann nunübergehenaufdenBen'chtihrerDeputa.tion. Um einem ständischen Anträge des letztvergangenen Land tags zu entsprechen, hat die Staatsregierung den dermaligen Zustand des Armen- und Bettelwesens in's Auge gefaßt, und auf den Grund der hierüber gemachten Wahrnehmungen das ck. 5. Decret vom 10. November mit der dazu gehörigen, die Revision der Gesetze über das Armen - und Bettelwesen betreffenden Bei« läge an die dermalige Ständeversammlung und zwar zunächst an deren erste Kammer gelangen lassen. Allein, wenn schon der Landtag 18HH die nächste Veran lassung dazu gab, auch diese Angelegenheit in den Kreis der der ständischen Berathung unterliegenden Gegenstände einzuführen, so war des Zustandes des Armen- und Bcttelwesens doch schon auf dem Landtage 18Z-», obschon ohne weitern Erfolg, in den Kammern Erwähnung geschehen. Um nämlich den in verschie denen Petitiönen laut gewordenen Klagen über das angebliche Umsichgreifen dieses Uebels zu begegnen, beschäftigte sich die vierte Deputation der zweiten Kammer mit Vorschlägen zu Ab hülfe desselben und erstattete (Landtags-Acten I8M. Beil, zur Ul. Abtheil. 2. Samml. S.'49) einen umfassenden Bericht, der jedoch damals das Schicksal mehrer anderer weniger dringli cher Gegenstände ckheilte und aus Rücksicht auf die sich nöthig machende Abkürzung des Landtags nicht zur Berathung kam. Jndeß ein wenigstens connerer Antrag der Stände war doch auch schon damals an die Staatsregierung gelangt. In der Schrift über das Heimathsgesetz vom 29. October 1834. (Land- tags-Acten 1. Abtheil. 4. Bd. S. 569) war nämlich gebeten Wörden, die Staatsregierung möge die bei Einrichtung der Ar menversorgung unterzulegenden Vorschriften aus der bisherigen Gesetzgebung zusammenfassen und mittelst Verordnung gleich zeitig mit dem Heimathsgesetze bekannt machen und einschärfen lassen; ein Antrag, der, wie jetzt aus den Mittheilungen der Sraatsregierung hervorgeht, zwar die Ausarbeitung eines Ent wurfs nicht aber dessen Erlassung zur Folge hatte. Auf dem letztverwichenen Landtage war es eine Petition des v. Springer, die, wurden auch die darin enthaltenen speciel- len Ansichten nicht getheilt, die Ständeversammlung vermochte auf das Armen - und Bettelwesen zurückzukommen. Die vierte Deputation der zweiten Kammer gab unter Benutzung des un erledigt gebliebenen früheren Berichts verschiedene Vorschläge zur Beschlußfassung anheim, und ob sich schon die Kammern abermals auf solche nicht speciell einließen, so vereinigten sie sich doch in dem allgemeinen Anträge: es möchten die bestehenden Gesetze über Armenvcrsor- gung und Abstellung des Bettelwesens einer Revision unterworfen und das Ergebniß, sowie die darnach bearbeiteten Gesetz-Entwürfe, der Ständever- r sammlung zur Erklärung vorgelegt werden. Die Antwort auf diesen Antrag war die ihm entsprechende Zusage im Landtags-Abschiede (Landtags-Acten I8HH- l. Abtheil. 3. Bd. S-644), und die Erfüllung dieser Zusage ist eben das gegenwärtige Decret mit einer Beilage, in welcher die Ergebnisse der angestellten statistischen Erörterungen, sowie die Ansichten der einzelnen Behörden über die Ursachen der Verarmung und Bettelei, und über die Mittel zu deren Abhülfe dargelegt werden, und endlich das Uckhcil der Staatsregierung eröffnet wird, wel ches in der Hauptsache darauf hinausläuft, daß es nöthig sei, nach Sichtung und Ergänzung der im Ganzen zweckmäßigen Bestimmungen der älteren Gesetzgebung eine neue Armenord nung ergehen zu lassen. Nun ist zwar aus den statistischen Erörterungen, wie sie sich S. 228 in der Kürze zusammengestellt finden, zu entneh men, daß sich das Armen - und Bettelwesen wenigstens im All- gem einen und im Vergleich mit manchen andern Staaten in keiner so beunruhigenden Lage befinde, als man vielleicht aus dem von den Ständen gestellten Anträge hätte folgern können, daß daher die Klagen über das Ueberhandnehmen dieses Uebels wohl nur, wie auch begreiflich ist, auf Wahrnehmungen beru- I*
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