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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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werden könnte, würde nach meiner Meinung sich darauf redu- ciren, daß der schwörende Jude durch den Anblick seiner Glau bensgenossen wirksamer, als sonst, von der Leistung eines Meineides abgehalten werden könnte. Mein auch diese Er wartung muß ich mehr für eine illusorische, als für eine wohl begründete ansehen. Denn einerseits ist schon durch die gesetz lich vorgeschriebene Anwesenheit eines Rabbiners oder jüdischen Gelehrten dafür gesorgt, daß der Jude nicht ohne Beisein eines Glaubensgenossen den Eid leiste; und der Rabbiner wird nach seiner Stellung, als Religionslehrer, doch muthmaßlich mehr Eindruck auf den Schwörenden machen, als von der Anwesen heit anderer, ihm vielleicht unbekannter Zeugen erwartet wer den kann. Andrerseits muß ich aber auch gar sehr fürchten, daß derjenige, welcher nicht durch sein Gewissen, durch die Ehr furcht vor Gott, durch den Gedanken an die Heiligkeit des Ei des sich vom Meineide abhalten läßt, auch durch Zeugen nicht werde von einer solchen Frevelthat abgeschreckt werden. — Gabe es nun gegen die Zuziehung von Schwurzeugen keine anderweiten Gründe, als die bisher angeführten, nun so könnte man sich allenfalls mit dem Satze beruhigen: Suxerllua. non vovent. Allein ich gehe noch weiter, und halte, wie ich schon bemerkt habe, die Zuziehung von Schwurzeugen bei dem Ju deneid auch sogar für nachtheilig, und zwar aus einem dreifa chen Grunde: erstens, weil dadurch eine Abweichung von der gewöhnlichen Form der Eidesleistungen herbeigeführt werden würde, welche Ausnahme für den redlich gesinnten und ehrlie- benden Juden insofern etwas Krankendes hat, als sie von Miß trauen zeugt ; zweitens, weil dadurch der Rechtsgang erschwert und kostspieliger gemacht werden würde, namentlich an solchen Orten, wo keine Juden ansässig sind, und die Zeugen also aus der Ferne herbeigerufen werden müssen; und drittens, weil es nicht immer möglich sein wird, solche Juden als Schwurzeugen zu erlangen - welche dem Schwörenden bekannt und von ihm geachtet sind, vielmehr sehr häufig der Fall eintreten wird, daß man Juden von nicderm Stande, die für ihr Zeugniß eine Ver gütung erwarten und verlangen, als Schwurzeugen wird zu ziehen müssen, besonders an Orten, wo keine Juden einheimisch sind. Denn einem angesehenen und vielbeschäftigten Juden wird man doch schwerlich zumuthen können, zum Behuf eines Schwurzeugnisses an einen weit entlegenen Ort sich zu bege ben. Daß aber durch die Gegenwart solcher Zeugen, wie ich angedeutet habe, die Heiligkeit der Handlung nicht gefördert, sondern eher gestört werde, scheint mir ganz klar und zweifellos zu sein. Aus diesen Gründen kann ich also nur für den Weg fall der Schwurzeugen stimmen. Bürgermeister Hübler: Bin ich auch im Allgemeinen mit der Bestimmung der 2.tz. des vorliegenden Gesetzentwurfes einverstanden, so muß ich doch ebenfalls im Sinne der Mino rität der Deputation der jenseitigen und diesseitigen Kammer wünschen, daß die Zuziehung der beiden jüdischen Schwur zeugen bei Abnahme des Eides jüdischer Glaubensgenossen in Wegfall komme. Aus Gründen der Theorie und der Praxis halte auch ich die Zuziehung derselben weder für nothwmdig l. 35. noch für räthlich. Die der Theorie entlehnten Gründe sind in dem Deputationsberichte der jenseitigen Kammer und so eben vom Hrn. Domherrn 9. Schilling bereits umständlich ent wickelt worden. Ich enthalte mich daher, in das Detail derselben nochmals einzugehen, bin aber meinerseits vollständig überzeugt, daß, da der eigentliche frühere Zweck, zu welchem jüdische Zeugen bei der Eidesleistung zugezogen werden mußten, nämlich das von ihnen auszusprechende Jdentitätszeugniß der Person des Schwörenden und die von ihnen zu bestätigende Aechtheit der zur Gerichtsstelle gebrachten Thora oder des Chummesch mit Aufhebung des Befehls vom 11. März 1800 sich erledigt, in Ermangelung jenes Zweckes die fernere Bei behaltung der Zeugen beim Judeneide, theils krankend, theils drückend erscheinen wird. Kränkend, weil diese Formalität bei keinem Eide anderer Glaubensgenossen vorgeschrieben ist; drückend, weil sie in der jüdischen Rechtslehre kein en-Stütz punkt findet, und in manchen Fällen zu unnöthigen und kost spieligen Weitläufigkeiten führen kann. Ich muß in dieser Hinsicht dem ganz beistimmen, was 0. Frankel in der den Kammern vorgelegenen Schrift über die Eidesleistung der Juden in Bezug auf die Entbehrlichkeit der jüdischen Zeugen bei Ei desleistungen bemerkt hat. „Glaubtman, sagt erS.93, daßder Jude vor dem' Juden sich eher schämen werde einen Meineid ab zulegen als vor Christen, so ist indirect der Argwohn ausge sprochen, der Jude leiste der christlichen Obrigkeit keinen wahr haften Eid; und dieser Verdacht muß im Interesse des Eides selbst verbannt werden, denn auf solche Weise wird, wie aus den Bemerkungen zur §.6 hervorgehen wird, Anlaß zu Meineid gegeben. Und warum beim Juden dieses fordern, da es weder in seiner, noch in der allgemeinen Rechtslehre begründet ist? Jede Ausnahme kränkt und zeigt auf ein feindliches Verhältniß hin." Und S.165 setzt er noch hinzu: „Jüdischer Zeugen bedarfes nicht nach der jüdischen Rechtslehre: wird von Juden verlangt, daß er zwei Glaubensgenossen mitbrknge, so zeigt sich hier, da eine solche Forderung in keinem protestantischen Lande an einen Katholiken, in keinem christlichen Staate an einen Ma- homedaner gemacht wird, eine kränkende Ausnahme vor dem Gesetze. Auch ist diese Forderung als Unwesentlichkeit, da sie in keiner Rechtslehre begründet ist, nicht zu billigen." Diese Ansicht ist auch die meinige. Dennoch würde ich mich von dem Gesetzentwürfe nicht getrennt haben, wenn die Frage der Nothwendigkeit oder Räthlichkeit der Zuziehung der gedachten Schwurzeugen durch praktische Gründe unterstützt würde. Als solche Gründe sind zu Folge des jenseitigen Deputationsberichtes von denHrn. königl.Commissarien angeführt worden: Es trage die Gegenwart der Schwurzeugen auf eine unschädliche Weise zur Erhöhung der Feier der Eidesleistung bei, sie entspreche der öffentlichen Meinung und habesich insofern nützlicherwiesen, als die Zeugen häufig die Sühne gefördert und den Vergleich zu Abwendung der Eidesleistung herbeigeführt hätten, auch sei die Gegenwart von Schwurzeugen nach den Gesetzgebungen der meisten deutschen Lander, wie in Preußen, Hannover, Braunschweig und Weimar noch immer erforderlich. Auf den 2*
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