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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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letztem Grund möchte ich kein Gewicht legen, da es nicht an andern deutschen Staaten fehlt, wo bei der Eidesleistung der Juden die Gegenwart von Schwurzeugen nicht verlangt wird, wie z. B. in Oesterreich, Baiern, Churhessen und Oldenburg. Den ersten Gründen aber habe ich die, von der hiesigen städti schen Justizbehörde gesammelten Erfahrungen entgegen zu stellen. Man muß Zeuge solcher Eidesleistungen gewesen sein, man muß die Schattengestalten gesehen haben, welche bei jü dischen Eidesleistungen als Zeugen zu siguriren pflegen, um die Ueberzeugung zu gewinnen, daß deren ganze Persönlichkeit nicht geeignet ist, weder die Feierlichkeit zu erheben, noch der Meinung der Christen — wenn überhaupt, was ich jedoch bestreite, eine solche noch bestehen sollte — irgend eine Garantie zu leisten. Wer, meine Herren, sind die Leute, die in der Regel zu dem Amte solcher Schwurzeugen sich herzugeben pflegen? Es sindJudender niedrigsten Volksclasse entnommen, meist Almosen-Percipienten, die mit einer Wenigkeit für die Dienstleistung honori.rt werden. Es sind Leute, geistig so tief gestellt, daß ihnen selbst die Fähigkeit mangelt, als Ver mittler bei dem Schwuracte aufzutreten, und die Sühne zu fördern, sei es im Gerichtssaale oder außerhalb der Gerichtsstube. Es sind aber auch Leute, denen, selbst wenn sie jene Fähigkeit besäßen, bei ihrer abhängigen drückenden Lage, den wohlhaben dem Juden gegenüber, schon die Schüchternheit den Mund ver schließenwürde. Ebendeshalb und weil eine langjährige praktische Erfahrung die Ueberflüssigkeit der Schwurzeugen nachgewiesen hat, werden häufig, selbst auf Instanz der Parteien die Vergleichs verhandlungen zu Abwendung der Eidesleistung ohne Zuziehung dieserZeugen vomGericht gepflogen und die letztern.trcten erst dann ein, wenn nach fruchtlos versuchter Güte zu dem Acte der Eidesleistung zu verschreiten ist. Werden daher Judeneide seltner geschworen und öfter durch Vergleich beseitigt, so hat, man das Verdienst nicht den Zeugen, sondern in der Regel der Dexterität des Gerichts und vor Allem der Gewissenhaftig keit der Juden selbst und ihrer Abgeneigtheit gegen die Schwur leistung zuzuschreiben. Die Erfahrung also, auf welche sich die königl. Commissarien und die Majorität der Deputation be rufen , die Erfahrung, wie ich sie lange Jahre in der Residenz zu machen Gelegenheit gehabt habe, diese ist es, welche mich nöthigt, abgesehen von dem theoretischen Bedenken, aus rein praktischen Gründen die Zuziehung der beiden Schwurzeugen neben dem Rabbiner mindestens für überflüssig zu erklären und schon deshalb im Interesse der Eideshandlung den Wunsch aus zusprechen, daß sie künftig wegfallen möge. Referent Prinz Johann: Da ich ein Amendement zu stellen beabsichtige, dürfte ich mir vielleicht erlauben, jetzt das Wort zu nehmen. Ich glaube aber die Gründe für mein Amen dement nicht gut entwickeln zu können, ohne auf die Frage über den Nutzen und die Nothwendigkeit der Schwurzeugen im All gemeinen einzugehen. Ich muß demnach bemerken, daß ich sie ebenfalls nicht in allen Fällen für nothwendig halte. Ich glaube aber, daß sie in vielen Fällen nützlich sind. Ich möchte mich dabei eines Theils auf die Erfahrung und andern Theils auf die Natur der Sache selbst berufen. Auf die Erfahrung kann ich wich insofern berufen, als mir ein Mann gesagt hat, der lange im Handelsgericht zu Leipzig gewesen ist, daß er die günstigsten Erfahrungen davon gemacht habe; und er mich ver sicherte, daß der Nutzen von solchen Schwurzeugen sehr groß ist; namentlich in Fällen, wo das Gericht berechtigt ist, die Schwurzeugett unter denjenigen Personen auszuwählen, die es am passendsten findet, wodurch manchem Eide vorgebeugt wird. Auch für Dresden muß ich mich wieder auf die Erfahrung eines Sachwalters berufen, der das Gegentheil von dem, was der Herr Bürgermeister aussprach, behauptete, und diese Erfah rungen sind nicht in der Gerichtsftube, sondern vor der Thüre der Gerichtsftube gesammelt worden, wo die Schwurzeugen denjenigen, der schwören sollte, oft zu bereden gesucht haben, von dem Eide abzustehen. Der Nutzen davon scheint also am Tage zu liegen. Der Nutzen liegt aber auch in der Natur der Sache selbst, und von einem Abgeordneten der jenseitigen Kammer wurde erwähnt, daß, wenn ein Christ in Gegen wart mehrer Christen einen Eid zu leisten hätte, er weniger ge neigt sein würde, dem Christen gegenüber, einen Meineid zu be gehen, als er dies in Gegenwart von Muhamedanern zu thun im Stande sein würde. Ich muß noch besonders auf das Hin weisen, was der Herr Oberhofprediger erwähnte, daß die Ju den sich für ein besonders geheiligtes Volk halten, daß mithin ein Schwur in Gegenwart ihrer Glaubensgenossen immer eine höhere Würde haben wird. Ich kann daher nur die Nützlich keit der Schwurzeugen, als in der Natur der Sache begründet, ansehen, und ich glaube, die Besorgniß des Herrn Bürger meister Hübler wird wegfallen, wenn dem Richter die Wahl der Schwurzeugen überlassen bleibt, und es auch nicht in die Willkühr des gewählten Zeugen gestellt wird, ob er diese Func tion übernehmen will oder nicht. Auch mich hat anfangs diese Ansicht bestimmt; bei genauer Betrachtung derselben habe ich aber doch geglaubt, daß man von diesepr Punkt absehen könne; denn ist einmal der Nutzen anerkannt , so kann man die eigene Empfindung nicht so streng in die Wagschale legen. Ich habe mir gedacht, wenn ich mich in einem ähnlichen Fall befände, wenn z. B. ein ähnliches Gesetz in Irland stattfände. Zwi schen den Protestanten und Katholiken ist bekanntlich dort die Spaltung größer, als in andern Ländern zwischen Christen und Juden. Bestünde nun dort ein solches Gesetz, und glaubte man, daß ohne eine solche Zuziehung von Schwurzeugen nicht mit Sicherheit aus die Gewissenhaftigkeit des Schwörenden zu rechnen sei; so gestehe ich, ich würde mich nicht verletzt fin den, wenn ich nach Irland käme und einen solchen Eid schwö ren müßte. Also glaube ich, in dieser Beziehung kann man ganz davon absehen, daß eine Verletzung stattsinden könnte. Was mich dagegen bestimmt hat, ist das, daß durch eine sol che Zuziehung bei dem Processe Schwierigkeiten und Kosten verursacht werden, und es unbillig scheint, wenn der Jude Kosten'aufwenden muß, die ihm keinen Nutzen bringen, und Vie er gar nicht verlangt hat. Man kann sich hier perschiedene Fälle denken: einmal, wenn der Christ, welcher klagt oder
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