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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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es bei abwesenden Parteien häufig geschieht, äufRequisition des Proceßgerichts die Eidesleistung an seinem Wohnorte stattsinden können, wodurch die erwähnte Schwierigkeit auch beseitigt sein würde. Königl. Commissar Hänel: Es ist vom Herrn Bürger meister Hübler gesagt worden, daß nach der Erfahrung die Ge genwart von Schwurzeugen von keinem Nutzen sei. Ich glaube jedoch, daß so ganz tief der praktische Nutzen nicht zu stellen sein möchte; wenigstens kann ich als vormaliges Mit glied eines bedeutenden Untergerichts, bei welchem jüdische Ei desleistungen öfters Vorkommen,- ebenfalls aus Erfahrung — allerdings nur aus einer nicht langen Erfahrung — die Ver sicherung geben, daß bei dergleichen Eidesleistungen sich mehr mals die Gegenwart der Zeugen nützlich erwiesen hat, indem die Zeugen ihrem Glaubensgenossen zusprachen, ihm vorstellig machten, wie er in der Achtung seiner Religionsverwandten ge winnen würde, wenn er den Eid nicht leistete, auf diese Weise die Bemühungen des Gerichts bei dem Sühneversuche wirksam unterstützten und in der Lhat zurZustandebringung eines gütli chen Vergleichs, wodurch die Eidesleistung vermieden wurde, bei trugen. Was nun die Personen betrifft, die als Zeugen zu er scheinen haben, und von denen erwähnt wurde, daß man sich nicht viel Wirkung von ihnen nach ihrer Persönlichkeit verspre chen dürfe, so habe ich allerdings angesehene Leute aus der jü dischen Gemeinde an Gerichtsstelle nicht als Zeugen hei Eides leistungen gesehen. Indessen ist hierüber doch eine Erläuterung zu geben. Man glaubte, ohne daß iü dem Befehl von 1800 sich bestimmte Gründe dafür finden, immer solche Leute dazu nehmen zu müssen, welche die nämliche Schule mit dem Schwö renden besuchen; und da diese das Gericht nicht allemal kennt, so konnte kein anderer Weg eingeschlagen werden, als derjenige, der eingeschlagen wurde, daß nämlich die Aeltesten der jüdischen Gemeinde aufgefordert wurden, die Personen zu benennen, die als Zeugen vorzuladen seien. Auf diese Weise ist es, sei es nun aus Zufall, oder sei es, daß die Aeltesten einem gewissen Grund sätze etwa folgten, freilich gekommen, daß es immer ärmere Juden waren, die als Schwurzeugen gewöhnlich austraten. Nach dem Gesetzentwürfe soll es anders sein. Das Gericht hat die Zeugen nach freier Wahl zu ernennen und es dürfte nun mehr blos darauf ankommen, sich eine hinlängliche Personal- kenntniß zu verschaffen, die auch bald zu erlangen sein dürfte, woraus dann zu erwarten steht, daß das Gericht blos Personen wählen werde, die es für angemessen halt. Ich glaube also, daß die von der Persönlichkeit der Zeugen entnommenen Beden ken nicht von dem Gewichte sein könnten, um den Vorschlag des Gesetzentwurfs in Bezug auf die Zuziehung von Schwur zeugen abzulehnen. Domherr 0. Schilling: Auf das, was der geehrte Hr. königl. Commissar bemerkte, daß nämlich die Zeugen bei der jüdischen Eidesleistung oft zur Sühne beigetragen hätten, habe ich zu erwiedern, daß dies wohl nur als etwas Zufälliges be trachtet werden kann, da wenigstens im Gesetzentwürfe keine Spur, daß hierin die Bestimmung der Schwurzeugen bestehe, sich findet und da ohnedies es schon in der Pflicht des Richters liegt, die Sühne, wo möglich, zu bewirken. Wiederholt aber mache ich auf die Schwierigkeiten aufmerksam, die eintreten werden, wenn an andern Orten, als in Dresden und Leipzig, Judeneide geleistet werden sollen, z. B. in dem Falle, wenn der Kläger ein Jude ist und der von ihm dem auswärts wohnenden Beklagten angetragene Eid ihm referirt oder auch vom Be klagten über eine Exception der Eid ihm deferirt wird. Dann müssen also aus der Ferne die Zeugen herbeigeholt werden. Wie kann man nun aber billigerweise einem angesehenen Ju den, der viel beschäftigt ist, zumuthen, eine vielleicht weite Reife blos zu diesem Behufe zu unternehmen ? Es würde dies ein Ansinnen sein, das sonst nirgends vorkommt und man würde in einem solchen Falle sich immer wieder genöthigt sehen, auf Juden von niederem Stande, die auf eine Vergütung An spruch machen, Rücksicht zu nehmen. Daß nun aber hierdurch die Feierlichkeit der Handlung nicht gefördert werde, muß ich wiederholt bemerken. Bürgermeister Hübler: Zur Entgegnung nur wenige Worte. Zuerst muß ich mich dagegen verwahren, daß ich die Zuziehung der jüdischen Schwurzeugen aus praktischen Grün den als nachteilig geschildert hätte. Das ist nicht der Fall ge wesen. Ich habe sie vielmehr als rein überflüssig bezeichnet. Dann muß ich bemerken, daß ich nur von der Erfahrung ge sprochen, die man voll Seiten der, städtischen Justizbehörde in Dresden zu machen Gelegenheit gehabt hat. Es ist wohl mög lich, daß in Leipzig in dieser Beziehung ein anderes Verhaltniß stattgefunden; hier aber sind in derRegel die Schwurzeugen von der Art gewesen, daß sie vermöge ihrer Persönlichkeit weder zur Erhöhung der Feierlichkeit des Schwuractes noch zur Förderung der Sühne irgend etwas beigetragen haben. Daß einzelne Fälle vorgekommen sein können, wo die Zeugen, wie versichert wor den, außerhalb des Gerichtssaales den Schwörenden von der Ableistung des Eides zurückgehalten, will ich nicht bestreiten; allein diese seltenen Fälle bleiben immer bloße Ausnahmen von der Regel und dürften daher keineswegs zur Annahme der im Gesetzentwürfe vorgeschriebenen Formalität berechtigen. Ferner ist erwähnt worden, daß künftig in Beziehung auf die Wahl und Persönlichkeit der Schwurzeugen ein anderes Verhaltniß eintreten werde, weil nach der Gesetzvorlage es lediglich in das Ermessen des Gerichts gestellt sei, die Wahl der Zeugen zu treffen. Nun gebe ich aber anheim, ob dieser Bestimmung unerachtet ein großer Unterschied zwischen jetzt und künftig sich Herausstellen werde, da, wie die Erfahrung bisher gelehrt hat, die jüdischen Glaubensgenossen eine entschiedene Abneigung gegen die Func tion dieser Schwurzeugen hegen. Darum dürfte wahrscheinlich auch künftig der Fall immer wieder eintreten, daß der gebilde tere Lheil der Juden sich dem Zeugenamte nach Kräften ent ziehe , die Behörden daher große Schwierigkeit zu Erlangung angemessener Schwurzeugen haben, und es am Ende darauf hinauskommen wird, daß wie bisher nur niedrig gestellte pnd
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