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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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für den Zweck völlig ungeeignete Juden sich zu dergleichen Zeu gen hergeben werden. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium legt auf die Zuziehung von zwei Zeugen bei den Eidesleistungen der Ju den zu viel Werth, als daß ich mich nicht bewogen finden sollte, das Wort zu ergreifen. Die Regierung hat sich zur Aufgabe gestellt, aus den bisherigen Vorschriften für die Eidesleistung der Juden alles das zu entfernen, was entweder den Juden selbst in ihrem sittlichen Gefühle drückend sein mußte, oder was dem Zwecke der Eidesleistung, die Wahrheit zu erforschen, entgegen steht. Eine völlige Gleichstellung mit den Christen hat die Re gierung nicht beabsichtigt und konnte sie nicht beabsichtigen; eine Verschiedenheit war schon nothwendig nach den Grund sätzen der beiderseitigen Religionen. Namentlich konnte die Regierung sich nicht veranlaßt finden, dasjenige aufzugeben, was in der zeitherkgen Gesetzgebung sich nicht nur als unnachtheilig, sondern in vielen Fallen sogar als nützlich bewiesen hat, und dies war die Zuziehung der Zeugen. Herr Domherr v. Schil ling hat sie aus zwei Gründen abgelehnt, einmal sei deren Zu ziehung unnöthkg, und dann sei sie sogar nachtheilig. Ich will zugeben — wiewohl ich die jüdischen Religions- und Rechtsleh rer in dieser Beziehung nicht genugsam kenne — daß zur Gül tigkeit des Eides, d. h., daß der Jude den von ihm abzu legenden Eid wirklich für einen Schwur erkenne, die Zu ziehung von Zeugen nicht nothwendig sei. Allein dies giebt noch keinen Maßstab, was der Gesetzgeber für nothwendig oder unnöthig zu halten habe. Wenn die Gesetzgebung vor dem Meineid bewahren soll, so kommt Alles darauf an, solche Feier lichkeiten vorzuschreiben, welche eine Garantie bieten, daß der Eid auch wahrhaft geschworen und kein Meineid geleistet werde. Was in dieser Beziehung nothwendig sei oder nicht, das ist aller dings schwer zu entwickeln, weil es hier auf das individuelle Gefühl des Schwörenden selbst ankommt. Wenn die Kam mergerichtsordnung die Zuziehung von Zeugen nicht vorge schrieben hat, so enthält sie dagegen eine solche Menge von Feier lichkeiten und Formalitäten, die auf der andern Seite wieder eine Garantie zu gewähren schienen, daß der Jude die Wahr heit sagen werde. Wenn sich ferner darauf bezogen worden ist, daß der Gesetzentwurf selbst bei tz. 9 die Zuziehung von Zeugen nicht für nothwendig halte, so gebe ich das zu; der Gesetzentwurf hat sie in den dort benannten Fällen für über flüssig erachtet, weil sie bisher nicht erfordert wurde. Wie schon erwähnt, ist die Aufgabe der Gesetzgebung, daß, je größer die Gefahr eines Meineides ist, desto mehr Feierlichkeiten ver langt werden müssen. Auf diesem Grundsätze beruht der Un terschied bei den Z. 9 bezeichneten Eiden. Bei diesen hat der Schwörende entweder gar kein unmittelbares Interesse, oder doch kein sehr großes. Daher konnte man dort von diesen Feierlichkeiten füglich abstrahiren. Es hat ferner Herr v. Schilling bemerkt, man könne nicht sagen, daß die Zuziehung von Zeugen zur Feierlichkeit des Eides beitrage, vielmehr sei, je einfacher der Eid, desto eher zu erwarten, daß die Wahrheit erlangt werde. Ich will dahingestellt sein lassen, ob man sagen kann, daß die Zuziehung von Zeugen auf die Einfach heit der Eidesleistung Einfluß habe; die Eidesformel bleibt dieselbe, und was der Schwörende zu thun hat, bleibt auch in jedem Falle dasselbe; daß aber die Zuziehung von Zeugen gewiß von Werth ist, das, glaube ich, wird Jeder schon nach seinem Gefühl bestätigen können. Ich bin überzeugt, die Feierlichkeit werde sehr gehoben und Meineiden am sicher sten vorgebeugt werden, wenn der Schwörende den Eid vor dem versammelten Volke auf öffentlichem Platze ableisten müßte. Aber auch kn besonderer Beziehung auf die Juden halte ich die Zuziehung von Zeugen nicht für unnöthig, son dern für zweckmäßig. Aus dem, was vom Hrn. v. v.Ammott erwähnt worden ist, dürfte zur Gnüge folgen, daß die Gesetz gebung vorsichtig sein müsse, die Zeugen abzuschaffen. Die Juden halten sich für das auserwählte Volk Gottes. Ich will hieraus durchaus nicht folgern, daß sie glaubten, sie seien dem Christen keine Wahrheit, der christlichen Obrigkeit keinen Ge horsam schuldig; ich glaube dies nicht;'allein so viel ist wohl gewiß, daß es bei jener Ansicht gewiß zu Erhöhung der Feier lichkeit beitragt, und einen größeren Eindruck auf sie machen muß, wenn sie vor Genossen ihres Volkes schwören. Hierzu kommt noch, daß die Zuziehung von Zeugen seines Stammes dem Juden selbst angenehm sein muß, um vor seinen Glau bensgenossen sich zu rechtfertigen, daß er den Eid mit wohlbedach- tigem Sinne und nach reiflicher Ueberlegung geschworen habe. Es hat Herr 0. Schilling sodann noch bemerkt, es sei die Zeugenzuziehung eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, und insofern nicht angemessen und für den Schwörenden krän kend. Ich habe hierauf zu wiederholen, daß die Zu ziehung von Zeugen nur eine Erhöhung der Feierlichkeit bezwecke, eine Feierlichkeit, die an und fürsich nichts Kränkendes hat, und im vorliegenden Falle nichts Krankendes haben kann. Es schwört der Christ vor besetzter Gerichtsbank, in Anwesenheit des Ge richtspersonals; warum soll der Jude nicht vor zwei Zeugen seines Stammes den Eid leisten? Gleichstellung ist, wie schon erwähnt, auch übrigens nicht Zweck des Gesetzentwurfes. Wollte man Gleichstellung, so würde auch die Zuziehung des Rabbiners unterbleiben müssen. Wenn ferner erwähnt wor den ist, daß der Rechtsgang dadurch erschwert werde, so mache ich darauf aufmerksam, daß die Fälle, wo bei auswärtigen Ge richten ein Eid zu leisten ist, an und für sich nur sehr selten vor kommen werden, da die Juden nur in Dresden und Leipzig ein heimisch sind, weshalb die Eidesleistung der «Juden in der Re gel auch nur auf diese beiden Städte sich beschränken wird. Es ist wahr, daß der Fall vorkommen kann, daß ein Jude einen Dritten bei einer auswärtigen Gerichtsbehörde verklagt, und als Kläger dann vielleicht einen Eid zu leisten hat. Muß dann aber einmal der Rabbiner requirirt werden, so dürfte es unbedenklich sein, auch noch zwei Zeugen zu requiriren. Uebri- gens fand dies auch bisher schon statt und hat keine Schwierig keit verursacht, abgesehen davon, daß durch Requisition die Ei desleistung in Dresden oder Leipzig bewirkt werden könne. Als ein besonderes Bedenken gegen die Zuziehung der Zeugen wurde
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