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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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hen mochten, die von den einzelnen Petenten in ihrem nur be schrankten Beobachtüngskreise gemacht wurden; wenn aber gleichwohl, Inhalts der Regierungsvorlage, die Verarmung und als Folge davon die Bettelei wenigstens in einigen kleineren Städten des Vaterlandes im Fortschreiten begriffen ist; wenn einem solchen Zustande, da er weiter vorgeschritten, sich schwer bekämpfen laßt, in Zeiten begegnet werden muß; wenn die be treffende Gesetzgebung, obschon in ihren Grundzügen noch im mer lobenswert!), einer durch Zeit und Verhältnisse gebotenen Revision bedarf, und wenn endlich soviel wenigstens gewiß ist, daß die Ausführung und Beobachtung der bestehenden Gesetz gebung erlahmte; so konnte die Deputation darüber nicht lange zweifelhaft sein, daß der nun einmal von den Ständen angeregte und jetzt von der Staatsregierung selbst als einer Umarbeitung bedürftig bezeichnete Gegenstand nicht auf sich beruhen könne, daß ihm vielmehr weitere Folge zu geben sei. Eben so schnell vermochte man sich in der Ansicht zu verei nigen, daß bei der Armenversorgung und der Armenpflege das der zeitherrgen Gesetzgebung eigenthümliche, und gegen einen im Jahre 1801 entworfenen, auf mehre Centralisirung hinar beitenden, Gesetzvorschlag durch königliche Resolution in Schutz genommene,Fundamental-Princip, wornach zu nächstjeder Ort für seine eignen Armen zu sorgen hat (das Com- munal-Princip), das allein praktische und anwendbare sei. Auch in dieser Beziehung pflichtete man daher der Blatt 261 unter 2. ausgesprochenen Meinung der Staatöregierung vollständig bei, und hätte nunmehr zur Prüfung der verschiedenen einzel nen Vorschläge übergehen können, hätte sich nicht zuvor die Frage aufgedrängt, ob es zweck mäßig, ja ob es selbst zu lässig sei, wenn sich die Ständeversammiung nur über die Grundzüge der künftigen Armen-Gesetzgebung ausspreche und nicht vielmehr eine vollständig ausgearbeuete, in Abschnitte und Paragraphen gefaßte, Vorlage verlange; eine Frage, die wie derum mit einer zweiten genau zusammenhängt, ob es sich hier von einem Gesetzgebungsgegenstande, zu dem die Zu stimmung der Stände erforderlich ist, handle, oder ob blos von einer Verwaltungsmaßregel, die höchstens der Be gutachtung der Ständeversammlung unterliegen kann, die Rede sei. Von welcher Ansicht die Staatsregierung hierbei ausgegangen sei, und welchen Geschäftsgang sie den Ständen hierbei vorgezeichnet habe, dieß glaubte man aus dem Decrete selbst und einigen Stellen in der Beilage entnehmen zu können. Nach ersterem wird über die Resultate der angestellten Erörte rungen der Erklärung, und in Bezug auf die in Frage kommenden, jedoch mit den Gesetzgebungspunkcen im genauesten Zusammenhänge stehenden Verwaltungsmaßregeln dem Gut achten der Sande entgegcngesehen, wahrend Seite 232 das Mandat von 1772 mit Ausnahme weniger Bestimmungen eine administrative Instruction genannt wird, und man sich endlich am Schluffe der Beilage Seite 260 der Worte be dient, es werde zweckmäßig sein, das in der alten Gesetzgebung noch Giltige und Anwendbare unter Benutzung früher bereits ausgearbeiteter Gesetz-Entwürfe und unter Hinzufügung der etwa in Folge der jetzt geschehenen Anträge und Vorschläge im legislativen Wege noch aufzunehmenden neuen Bestim mungen in der Form einer allgemeinen Armenordnung zu sammen zu stellen und im Verwaltungswege resp. von Neuem einzuschärfen und zu publjciren. Die Staatsregierung hat daher—wieauchderzugezogene Königl. Commissar bestätigt hat — die Ansicht dargelegc, daß es sich hier rheils um Bestimmungen rein gesetzgeberischer Natur, theils um Fragen, die nur der Verwaltung ange hören, handle; hat weiter Seite 287 alle geschehene Vorschläge, je nach dieser ihrer verschiedenen Gattung in zwei Classen ge- theilt und erwartet nun, daß sich die Ständeversammlung zwar über beide ausspreche, ihr aber die Fassung auch der der Gesetz gebung anheimfallenden Punkte allein und ohne weiteres Zuthun der Stände überlasse. Je weniger indeß ein solches Verfahren dem zeither beo bachteten entspricht, je mehr fühlte sichdieDeputatian veranlaßt, dessen Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit einer genauen Prüfung zu unterwerfen, Man mußte hier der Staatsregierung darin zuvörderst vollkommen beipflichten, daß der vorliegende Berathungsge- genstand theilsderGesetzgebung,theilsderVerwal- tung anheimfalle, daher eine zu erlassende Armenordnung eben so sehr die Natur eines Gesetzes als einer Verordnung an sich trage. Ebensowenig konnte man sich verhehlen, daß die Scheidung der einer jedem dieser beiden Kategorien angehö rigen Bestimmungen und die Verweisung der der ersteren eigen tümlichen in das Gesetz, derber anderen in die Verordn u ng hier vielleicht mehr als irgendwo Schwierigkeiten darbkete; gleichwohl konnte man sich für den von der Staatsregierung vorgeschlagenen Ausweg nicht erklären. Zuvörderst weicht er nämlich von dem zeitherbeobachteten, mit den Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde in Einklang stehenden Verfahren wesentlich ab. Denn wo nur zeither die Ständeversammlung über Gesetzgebungsgegenstände gehört wurde, legte man ihr völlig ausgearbeitete' Entwürfe, ja selbst dann noch vor, wenn man wie z. B. beim Heimathsgesetze ihre Erklärung über das Fundamental-Princip eines Gesetzes bereits eingeholt hatte. Daß aber bei den das Armen- und Bettelwe sen betreffende^ Maßregeln die ältere Gesetzgebung nur vielleicht um wenig Zusatze bereichert wird, kann, steht einmal der Grund satz fest, daß auch die Fassung einer gesetzlichen Bestimmung der ständischen Berathung und Zustimmung bedürfe, in der Sache natürlich nichts andern. Dann läßt sich aber auch die Zweck mäßigkeit der von der Staatsregierung gefaßten Ansicht be zweifeln. Denn gewiß ist es ein Anderes, blose Grundzüge ei ner Gesetzgebung mit wenigen in einem Collegio vereinigten Männern begutachten, und ein Anderes, sie in einer so zahl reichen, in zwei verschiedene Abtheilungen gespaltenen, und in mannigfache ihr gegebene Regeln und Formen bei der Bera thung eingegrenzte Versammlung, wie die der Stände, be- rathen. Leicht könnte es sich nämlich im letzteren Falle zutragen, daß, hätte man selbst die Schwierigkeiten der Debatte und der Fragstellung überwunden, über die Zustimmung einer Kam mer oder die Ucbereinstimm ung beider rücksichtlich eines oder des andern Punktes sich bei der letzten, von der Regierung vorzunehmenden Dmchgehung und Fassung noch ein Zweifel vorsände; und daß dieser einen Mangel abgäbe, der entweder nach immittelst entlassener Ständeversammlung schwer zu heben wäre, oder wenn die Staatsregierung auf ihre Verantwortlich keit hin den Zweifel löst, sie wenigstens Vorwürfen aussetzen könnte. War hiernach die Deputation mit der Staatsregierung über diese, obschon nur der Form angehörige dennoch wichtige, .Vorfrage nicht einverstanden; so glaubte sie sich auch zur Zeit auf Anempfehlung des Communal-Primips beschränken und sich des weitern Eingehens in den ihr vorliegenden Beralhungs- gegenstand enthalten zu können, indem sie der Meinung ist, daß sich dieses ihr Verfahren durch die Rücksicht auf Beschleu nigung und Vereinfachung des Gegenstandes rechtfertige. Wohl aoer mußte sie am Schluffe ihres Berichts die Frage noch auf-
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