Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-03-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
(s. Nr. 47 der Verhandlungen der zweiten Kammer, S. 823). Die Deputation hat dabei nichts zu bemerken gehabt. Präsident v. Gersdorf: Es scheint nicht, als wenn über die tz. Jemand sprechen wolle; ich werde also die Frage an die Kammer richten: ob sie tz. 3 annimmt? — Wird ein stimmig angenommen. — Referent Prinz Johann tragt §. 4 des Gesetzentwurfs nebst Motiven vor (s. Nr. 47 der Verhandlungen der zweiten Kammer, S. 823). Hierzu ist von keiner Seite etwas be merkt worden. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob die Kammer §. 4 annimmt? — Einstimmig Ja. — Referent Prinz Johann geht zu h. 5 nebst Motiven über (s. Nr. 47 der Verhandlungen der zweiten Kammer, S. 823). Die Deputation bemerkt: Zu §. 5 hat die zweite Kammer beschlossen, vor dem Worte: „Gedanken" die Worte: „etwaigen anderen" einzuschalten, damit der Richter nicht auf den Gedanken gelei tet werden möge, die unbedingte Voraussetzung einer Mental reservation bei seiner Verwarnung auszusprechen. Die Deputation empfiehlt aus gleichen Gründen den Beitritt. Domherr v. Schilling: Außer der von der Deputation bereits empfohlenen Aenderüng erlaube ich mir, noch eine kleine auf die letzten Worte der tz. 5 bezügliche Aenderüng zu beantra gen. Mir scheint nämlich, daß die letzten Worte: „sondern nach dem Sinne der Obrigkeit, die den Eid auferlegt, denselben leisten müsse", nicht auf alle Fälle passen. Denn nicht immer, wird ein Eid von der Obrigkeit auferlegt, sondern es giebt auch Eide, welche nachgelassen werden, wie z. B. wenn der Beklagte verurtheilt wird, jedoch mit dem Vorbehalt der Eides- elistung: „er könnte und wollte denn schwören" u. s. w., eben so, wenn in einer Untersuchungssache der Angeschuldigte verur theilt, aber ihm der Reinigungseid nachgelassen wird. Hier nun kann man nicht sagen, daß die Obrigkeit den Eid aufer lege. Es würde mir daher zweckmäßig erscheinen, am Ende dieser statt der Worte: „nach dem Sinne der Obrigkeit, die den Eid auferlegt, denselben leisten müsse", zu setzen: „nach dem Sinne, welchen das Gericht mit den Worten verbindenden Eid leisten müsse." Präsident v. Gersdorf: Ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag unterstützt?— Er wird hinreichend unter stützt. — Referent Prinz Johann: Ich halte zwar den Antrag für ganz unschädlich, aber auch für überflüssig. Die 4, 5 und 6 sind Instructionen für den Richter, der Richter braucht sich gar nicht an die Worte zu binden, die hier in der enthal ten sind; also kommt es auf die Worte hier gar nicht so viel an; ich sehe daher den Nutzen dieses Antrags nicht ein. König!. Commissar Hänel: Daß Jemand bei den Wor- I. 35. ten des Gesetzentwurfs „nach dem Sinne der Obrigkeit, die den Eid auferlegt" sollte glauben können, es wäre da nur von dem auferlegten Eide im Sinne des Civilproceffes, wonach ein nach gelassener Eid von dem auferlegten Eid unterschieden wird, die Rede und die Bestimmung auf einen nachgelassenen Eid nicht zu beziehen, das ist wohl nicht wahrscheinlich. Wenn derjenige, dem der Eid nachgelassen ist, sich erklärt, daß er den Eid leisten wolle, so beraumt die Obrigkeit den Termin an und ladet ihn vor, und so ist von demjenigen, der den Eid schwören soll, auch zu sagen, daß die Obrigkeit ihn dazu verlangt, ihm den Eid auferlegt habe. Domherr 0. Schilling: Ich gebe zu, daß die beantragte Aenderüng nicht von großer Wichtigkeit ist; allein es scheint mir doch zweckmäßig, in einem Gesetze die Worte so zu wählen, daß sie auf alle dabei in Betracht kommende Fälle passen, und das scheint mir bei den im Gesetzentwurf gebrauchten Worten nicht der Fall zu sein, wohl aber bei den, die ich dafür substituirt zu sehen wünsche. Staatsminister v. Könneritz: Ich mache nur aufmerk sam, daß über die Fassung sonach eine Differenz mit der zweiten Kammer entstehen würde. Der Sinn selbst kann nicht zweifelhaft sein. Hier ist von einer Urthelsform die Rede. Präsident v. Gersdorf: Die Deputation hat uns bei §.5 angerathen, der zweiten Kammer darin beizustimmen, daß vor dem Worte: „Gedanken" die Worte: „etwaigen anderen" eingeschaltet werden möchten; und ich frage die Kammer, ob sie darin übereinstimmt^ <— Einstim mig Ja. — Präsident v. Gersdorf: Nun würde ich auf das Amendement des Domherrn D. Schilling zurückkommen, und ich frage die Kammer, ob sie dasselbe anzunehmen geneigt sei? — Wird gegen 2 Stimmen abgelehnt.— Präsident v. Gersdorf: Ich würde nun die Frage auf die §. 5 selbst stellen, ob sie mit den Veränderungen, die die zweite Kammer ebenfalls gewünscht hat, von der Kammer angenommen wird? — Einstimmig Ja.— Zu h. 6 (s. Nr. 47 d. Verhandl. der zweiten Kammer S. 823) sagt die Deputation Folgendes: Zu Z. 6 hat die zweite Kammer folgenden Antrag in die ständische Schrift aufzunehmen beschlossen: „daß die hohe Staatsregierung in die dem Gesetze beizuge bende Ausführungsverordnung diejenigen Bestimmungen aufnehmen möge, welche in Bezug auf den Gebrauch der deutschen Sprache und resp. die Zuziehung vereideter Doll- metscher auch bei Eidesleistungen der Juden erforderlich sein möchten." Sie will sich dadurch vergewissern, daß die Bestimmung des Befehls vom 11. März 1800, worna.ch die Admom'tion des Rabbiners in der Sprache des Juden — also hebräisch — erfolgen sollte, in Wegfall komme und der Gebrauch der deut schen Sprache, mindestens als Regel, festgestellt werden möge. Da jedoch dieser Punkt an sich mehr Gegenstand der Instruc tion für den Richter ist und in Bezug auf die Eidesleistung ausländischer Juden manche specielleBestimmungen erforderlich 3
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder