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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Präsident v. Gersdorf: Der Bericht dürfte vielleicht ungedruckt auf eine der nächsten Tagesordnungen gebracht wer den können. 26) Des s praxi suspendirten Advocaten Rumpelt noch malige Widerlegung der für seine Abweisung von der vierten Deputation in ihrem Berichte angeführten Gründe betreffend. Präsident v. Gersdorf: Dieser Gegenstand ist bei einer früheren Nr. erledigt worden. — Es werden Ihnen, meineHer- ren, vor Kurzem in der Session einige Exemplare der Einla dung zur Prüfung in der Leipziger Handelslehranstalt vertheilt worden sein. Sie sind von dem Vorstande derselben, Herrn Christian August Lorenz und den übrigen Herren Vorstehern, mit der Bemerkung eingesendet worden, das Institut Ihnen zur fernerweiten geneigten Protection zu empfehlen. Ich würde nun den Hrn. Bürgermeister Schill ersuchen, die ständische Schrift: die Ausübung des landesherrlichen S a l z v e r k a u fs r e ch t s betreffend, vorzutragen. Bürgermeister Schill trägt die Schrift nebst Beilage vor und äußert: Ich kann versichern, daß ich die Schrift mit den Protokollen genau verglichen, und mit den Beschlüssen der Kammer übereinstimmend gefunden hübe. Wiccpräsident v. Carlowitz: Wider die Schrift habe ich nichts einzuwenden. Ich werde sie genehmigen, muß mir aber eine nachträgliche Erklärung zum Gesetzentwürfe selbst erlau ben, eine nachträgliche, aus Gründen, welche ich spater der geehr ten Kammer darlegen werde. Das Haus Schönburg rück sichtlich seines receßherrschaftlichen Verhältnisses findet sich in seinen Rechten durch den in der Kammer berathenen Gesetzent wurf beeinträchtigt. Und dies — wie ich kürzlich erwähnen will — aus folgenden Gründen: Das Haus Schönbwg war mit seinen Receßherrschaften niemals dem Salzregale Sachsens unterworfen. Dieses erkannte auch die sächsische Gesetzgebung bis in die neueste Zeit an. Selbst ein Gesetz vom Jahre 1822 gestattete noch den Receßherrschaften ihren Salzbedarf außer halb Landes zu erholen. Später, irre ich nicht, im Jahre 1829, wurde zwar dieses Befugniß des Hauses Schönburg Seiten der Staatsregicrung angefochten, allein da, wie vorauszusehen war, Widerspruch erfolgte, so vereinigte man sich schlüßlich zu einem provisorischen Abkommen dahin, daß zwar das Haus Schönburg sich verbindlich erklärte, sein Salz und zwar in einer Quote von 6000 Scheffeln im Jnlande zu entnehmen, daß ihm aber dage gen ein bedeutender Erlaß an dem Preise zugestanden wurde, so viel ich weiß, ein Erlaß von nicht weniger als 1 Lhlr. pro Scheffel. Der spätere Erläuterungsreceß erwähnt dieses Ver- hältniß durchaus nicht. In einer §. dieses Erläuterungsrecefses ist zwar festgesetzt, daß die später namhaft gemachten allgemei nen Landesabgaben, oder diejenigen, welche künftig noch einge führt werden würden, ebenfalls in dem Schönburgschen Lan- desthcile Platz greifen sollten; allein weder unter die eine noch unter die andere Kategorie läßt sich die in Frage befangene Ab gabe subsumiren. Das Haus Schönburg mußte also allerdings annehmen und nimmt noch an, daß jenes provisorische Abkom men noch heute besteht; allein vergleicht man damit den vorlie genden Gesetzentwurf, so wird man in derThat zweifelhaft dar über, ob die Staatsregierüng bei dessen Abfassung an dieses ei- genthümliche Werhaltniß gedacht habe; ja es ist die letzte die 29., wenn ich nicht irre, sehr verfänglich, indem es darin heißt: „daß alle früheren Bestimmungen, Observanzen und Begünsti gungen aufgehoben sein sollen." Unter diesen Umständen blieb demnach dem Hause Schönburg nichts weiter übrig, als durch die Gesammtkanzlei sich mit einer Eingabe an die Staatsregie rung, und zwar an das Finanzministerium zu wenden und um Berücksichtigung dieses eigenthümlkchen Verhältnisses zu bitten. Ich habe dieses in derKammer ei klären zu müssen geglaubt, weil allerdings, falls die Staatsregierung auf diese EingabeNücksicht nehmen sollte, die Bestimmungen des Gesetzentwurfs in der einen oder andern Beziehung vielleicht etwas alterirt werden würden. Ich bin dagegen weit entfernt davon, auf meine Bemerkung einen Antrag zu gründen, oder auch nur die Kammer auffordern zu wollen, meiner Ansicht ohne Weiteres sofort beizutreten. Nur dem etwaigen Mißverständniß habe ich vorzubeugen, als ob ich, wenn ich am Schluß der Berathung über den Gesetz entwurf, weil ich ihn sonst für sehr zweckmäßig erkannte, für denselben stimmte, auch in meiner Stellung als Abg. der Schön burgschen Receßherrschaften damit einverstanden gewesen sei. Es ist dies vielmehr keineswegs der Fall, und ich hoffe, daß die Staatsregierung die Eingabe der Gesammtcanzlei gefälligst beachten und auf die darin gestellten Anträge Rücksicht nehmen p>erde. Noch habe ich der Kammer mit wenig Worten darzu legen, weshalb ich diese Erklärung erst jetzt d. h. im letzten Stadio abzugeben mir erlauben mußte. Als der Gegenstand das erste Mal zur Berathung in der Kammer gelangte, da war der Herr Finanzminister nicht selbst anwesend. Nun gestehe ich offen, daß ich mit Erklärungen dieser Art nicht gern hervor trete, wenn nicht der Chef des betreffenden Departements selbst zugegen ist, denn ein bloßer Commissar in seiner doch mehr un tergeordneten Stellung wird selten im Standesein, eine bündige und bestimmte Antwort zu ertheilen. Ich behielt mir also da mals vor, meine Bemerkung zu machen, wenn der Gegenstand zum zweiten Male aufdie Tagesordnung gebracht würde. Dies ist aber so gut als gar nicht geschehen. Die zweite Kammer ist nämlich sofort der ersten fast in allen Punkten bcigetreten. An dem Tage aber, wo der einzige und letzte unbedeutende Dif- ferenzpunkc hier ausgeglichen wurde, bin ich aus der Kammer wohlbekannten Gründen abgehalten gewesen, in der Sitzung zu erscheinen. Es blieb mir also nichts weiter übrig, als noch heut beim Vortrag der Schrift diese Erklärung abzugeben, und so glaube ich, wird deren Verspäligung in den Augen der Kammer entschuldigt, wo nicht selbst gerechtfertigt sein. Staatsminister v. Zeschau: Die Regierung ist allerdings der Meinung, daß ihr die Ausübung der Salzregalität auch in den Schönburgschen Receßherrschaften fortwährend zustehe, und daß daraus, da sie dieses Recht längere Zeit nicht ausge übt hat, ein Aüfgeben desselben nicht gefolgert werden könne.
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