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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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. dem Staaten, Nichtärzte vorsinden, die man durch zweckmäßige Belehrung zur Uebernahme einer solchen Function befähigen könnte. Auf den Einwand endlich zu 6, als würden die Kosten der Todtenschau für die Betheiligten sehr drückend werden, dürfte aber hier, wo es sich um Abwendung einer schmählichen Todes art handelt, überhaupt kaum einige Rücksicht zu nehmen sein, und zwar um so weniger, da, nach den Vorlagen der Negierung, diese Kosten 1 Lhlr. — — nicht übersteigen sollen, solche aber auch mit dem bei Beerdigungen vielfach unnöthigen aber oft sehr bedeutendem Aufwand in keinem ungünstigen Verhältnisse stehen. Kann nun aber sonach die Deputation denen dem Beschlüsse der zweiten Kammer untergelegten Gründen ein zu längliches Gewicht nicht zugestehen; muß sie vielmehr die Gründe, welche in den Motiven des Gesetzentwurfs, in dem frühem Berichte der Deputation und in den Verhandlungen der ersten Kammer, zu Gunsten der Einführung einer Todtenschau ausgesprochen worden sind, für überwiegend erachten, so .findet sie sich aber auch nunmehro bewogen, der ersten Kammer an- zurathen: „dem Beschlüsse der zweiten Kammer, welcher die Ausfüh rung des vorgelegten Gesetzes, iüKezug auf die Todtenschau, unmöglich machen würde, nicht beizutreten, sondern viel mehr bei ihrem früheren auf Annahme §. 1 des Gesetzent wurfs gerichteten Beschlüsse zu beharren." Referent Bürgermeister Wehner: Ich erlaube mir hier noch Einiges hinzuzufügen. Zuvörderst dürfte wohl noch ein mal das in Erinnerung zu bringen sein, was früher bei dem vorigen Landtage beschlossen worden ist. Daraus geht schon so viel hervor, daß die Regierung durch die Stände ermächtigt gewesen wäre, auch ohne ein Gesetz die Todtenschau einzufüh- ren. Da nun übrigens die Gründe, die setzt in der zweiten Kammer angeführt worden und die im Deputatkonsberichte auseinander gesetzt, nicht von der Art sind, um von dem früher» Beschlüsse abzugehen, ohne sich einer.Inkonsequenz schuldig zu machen, welche durch nichts begründet wird, so hat die Depu tation in der Meinung gestanden, daß sie der Kammer nicht anders rathen könnte, als bei ihrem frühem Beschlüsse zu be harren. Ich bemerke noch Einiges in dieser Beziehung. Man hat es in Zweifel ziehen wollen, ob überhaupt die Befürchtung wegen des Scheintodes ynd des Lebendigbegrabenwerdens so groß sei, um Vorsichtsmaßregeln zu rechtfertigen. In Sach sen hat man freilich Erfahrungen in dieser Beziehung nicht ma chen können, insofern nämlich als wir zeither nicht die Mittel gehabt haben,.Scheintodte aufzusinden und wieder zum Leben zu bringen. Dahingegen haben sich in andern Ländern Erfah rungen herausgestellt, welche darüber keinen Zweifel übrig las sen können. Ich will nur dasjenige erwähnen, was in dieser Beziehung durch öffentliche Mittheilungen bekannt worden ist. In England hat sich herausgestellt, daß im Laufe von 22 Jah ren über 2000 Scheintodte zum Leben gebracht worden sind; in Amsterdam in einem Zeiträume von 25 Jahren 995 und in Hamburg in einem Zeiträume von 5 Jahren 507; also darüber, daß es Scheintodte giebt und daß solche zum Leben gebracht werden können, kann kein Zweifel mehr obwalten, und daraus r. 37. . kann man wohl auch den Schluß folgern, daß mancher Schein todte unter die Erde kommt, wenn nicht vor der Beerdigung die größte Aufmerksamkeit auf die Leichname verwendet wird. Was nun endlich ein Hauptgrund gewesen ist, der zu dem un günstigen Beschlüsse der zweiten Kammer Veranlassung gege ben hat, so scheint solcher in dem Kostenpunkte zu liegen. Ich gestehe aber aufrichtig, daß das ein Punkt ist, der bei einer so wichtigen Sache nicht in Zurechnung gebracht werden kann. Dazu kommt noch, daß die Kosten, wie auch die Deputation im Berichte bemerkt hat, wirklich so gering sind, daß solche in der That einer großen Berücksichtigung nicht werth sind, be sonders wenn man die Kosten in Anschlag bringt, welche unnv- thigerweise bei Leichenbegängnissen verwendet werden. Sie wissen selbst, meine Herren, bei Leichenbegängnissen, selbst bei denen der Unbemittelten, wird keine Leiche zur Erde gebracht, wo man nicht der Leichenbegleitung Ergötzlichkeiten darreicht, und solche mitBranntwein, Semmel, Citronen und mehr unnö- thiger Weise regalirt, und zwar, wie ich erlebt habe, so, daß die Leichen mit dem Sarge umgeworfen wurden. Wenn wir ein Gesetz beantragten (ich gestehe zwar aufrichtig, daß ich bei diesem Landtage ganz scheu geworden bin Anträge zu stellen), ich sage daher nur, wenn man einen Antrag stellen wollte, so würde keiner vernünftiger sein, als zu untersagen, daß man irgend etwas mehr, als nothwendig ist, bei Leichenbegängnissen aufwenden dürfe. Ich glaube, dieser Antrag würde die Kosten mehr als nöthig ausgleichen, welche durch den Gesetzentwurf veranlaßt werden. So viel habe ich nur noch bemerken wollen. Es wird Nunmehr von der Kammer selbst abhängig sein, in wieweit sie das Deputationsgutachten anzunehmen gemeint ist oder nicht. Staatsminister Nostitz u. Janckendorf: Es kann nach Lage der Sache nicht meine Absicht sein, den Gesetzent wurf nochmals umständlich zu rechtfertigen. Es ist dies ge schehen, wo sich dazu geeignete Veranlassung darbot. Er hat auch in der That, sowohl in dieser geehrten Kammer, als in der jenseitigen sehr beredte Vertheidiger gefunden. Was im mer das endliche Ergebniß der Berathungen über diese Angele genheit sein mag, die Regierung kann auf ihr Verhalten in dieser Angelegenheit mit Beruhigung Hinblicken. Die vorige Ständeversammlung beantragte einstimmig ein Gesetz. Die Regierung Prüft, erörtert sorgfältig und legt der gegenwärtigen Ständeversammlung ein Gesetz im Sinne dieses Antrages vor. Die Deputation dieser geehrten Kammer begutachtet beifällig, die geehrte Kammer selbst tritt diesem Gutachten in den we sentlichsten Beziehungen bei und nimmt den Gesetzentwurf in seinem wichtigsten Theile an. Die Deputation der jenseitigen Kammer berichtete ebenfalls beifällig. Das Ergebniß der all gemeinen Berathung in der jenseitigen Kammer gab keinen Grund zu der Vermuthung, daß bei der darauf folgenden speciellen Berathung die I. tz. des Gesetzentwurfs und mit die ser das ganze Gesetz fallen würde. Jndeß, es ist so ge schehen. Die Staatsregierung ist indeß noch immer der Ueber- zeugung, daß das Gesetz einem anerkannten Bedürfniß ent- r*
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