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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Zufälle in Verbindung mit seiner im Militärdienste über kommenen Invalidität gestanden hätten, so würde dies eine Präsumtion' sein, die sich durch ausreichende Gründe nicht rechtfertigen ließe. Dies sei denn auch namentlich mit eine Ursache gewesen, weshalb das Kriegsministerium den Pen sionsgesuchen Schreibers nicht zu entsprechen vermocht habe. Denn wenn das Ministerium auf die bloße Vermu- thunghin, daß die später eingetretene Erwerbs unfähigkeit eines als Halbinvalid entlassenen Sol daten unmittelbare Folge dieses geringern Grades von In validität sei, Pensionen bewilligen wollte, so würde eine sehr bedeutende Anzahl verabschiedeter, der frühem Kriegsperivde angehörenden Soldaten sich in gleichen oder ähnlichen Ver hältnissen des Bittstellers befinden, der Pensionsfonds aber auf eine unberechenbare Art belastet werden. Das Kriegs ministerium müsse sich daher in dergleichen mehr oder weniger zweifelhaften Fällen darauf beschränken, solchen entlas senen Soldaten von Zeit zu Zeit verhältnißmaßige Unter stützungen zufließen zu lassen. Dies sei auch bei dem in Frage stehenden Petenten ge schehen, indem demselben nach und nach 24 Lhlr. bewilligt worden seien- Obschon nun zwar die Deputation die drückende Lage des Petenten nicht verkennen mag, so sieht sic sich dennoch, nach vorstehender, von dem hohen Kriegsministerium erlangten Mit theilung außer Stande, das vorliegende Pensionsgesuch zu be- vyrworten. Denn hat Petent einerseits in Gemäßheit derbei seiner Entlassung im Jahre 1816 bestehenden gesetzlichen Be stimmungen als Halbinvalid, da er zur Sicherung seines Unterhalts im bürgerlichen Leben als Gewerbtreibender für annoch fähig zu betrachten war, keinen rechtlich begründeten Anspruch auf eine Pension, so können andererseits auch gegen wärtig Rücksichten der Billigkeit und Milde hier um so weniger Platz ergreifen, als dies zu unabsehbaren Consequenzen führen und Opfer Seiten der Staatskasse erheischen würde, zu deren Deckung der Staatsregierung endlich die Mittel fehlen möchten. Die Deputation kann daher ihr Gutachten nicht anders als dahin abgeben, das vorliegende Gesuch als zur ständischen Bevorwortung nicht geeignet zurückzuweisen, solches jedoch, da die Eingabe an die Ständeversammlung im Allgemeinen gerichtet ist, an noch an die zweite 'Kammer gelangen zu lassen. Präsident v. Gersdorf: Die Kammer hat das Gut achten vernommen, das dahin ging, diese Petition als ungeeig net zurückzuweisen, aber sie noch an die zweite Kammer gelan gen zu lassen. Ich frage also die Kammer, ob sie dem bei tritt? — Einstimmig Ja.— Präsident v. Gersdorf: Würde es nun Sr. königl. Hoheit gefällig sein, den mündlichen Vortrag Seiten der ersten Deputation über einen Differenzpunkt zwischen beiden Kam mern beim Gesetzentwurf, die Erläuterung einiger Artikel des Criminalgesetzbuchs betreffend, der Kammer zu geben? Prinz Johann: Der Gegenstand, welchen ich heute vorzutragen habe, betrifft den Differenzpunkt wegen der Er läuterung des Criminalgesetzbuchs. Ich muß mir indeß zu vörderst eine kleine Bemerkung erlauben. Es war die Fassung der Erläuterung zu Art. 20 und 21 von der zweiten Kammer folgendermaßen beliebt worden: „In allen Fällen, woneben der Geldstrafe auch Gefängniß- oder Handarbeitsstrafe zulässig ist, aber allein auf Geldstrafe erkannt wird, hat der erken nende Richter in den Entscheidungsgründen das Maß der Gefängniß- oder Handarbeitsstrafe, statt deren die Geldstrafe eintritt, auszudrücken, und es ist bei einer nach Artikel 21 stattsindenden Verwandlung der Geldstrafe auf dieses Maß zu rückzugehen." In die, in unfern Bericht aufgenommene und in der Kammer angenommene Fassung sind erst einige Schreib fehler eingeschlichen, und dann einige Worte weggeblieben. Das Wort „wird" ist ausgelassen. Ferner hatten wir die Worte „oder Handarbeitsstrafen" weggelassen. Die Worte dürften zu restituiren sein. Es kommt auf die Worte nichts an, es wird der Sinn dadurch nicht geändert; aber bei einer Dif ferenz würde es gut sein, wenn Beschluß darüber gefaßt würde. Präsident v. Gersdorf: Ich würde fragen: ob die Kam mer nach der Relation des hochgestellten Referenten die Worte aufnehmen wolle? — Einstimmig Ja. — Prinz Johann: Die einzige wirkliche Differenz besieht bei der Erläuterung zu Artikel 230. Es lautet derselbe: „Die im Artikel 230 bestimmte Strafe für Diebstähle, welche durch nächtliches Einsteigen in die Gebäude, oder dadurch ausgeführt worden sind, daß dH Dieb, um zur Nachtzeit zu stehlen, sich in bewohnte Gebäude eingeschlichen hatte, oder einschließen lassen, tritt nur dann ein, wenn der Dieb in Gebäude zu der Zeit der gewöhnlichen Rühe eingestiegen ist, oder sich in bewohnte Ge bäude eingeschlichen hatte, oder hatte einschließen lassen, um während dieser Zeit zu stehlen."' Die zweite Kammer hat bei der ersten Berathung diesen Artikel folgendermaßen gefaßt: „Unter dem Ausdrucke Nachtzeit und nächtliche Ruhe, ist die Zeit der nächtlichen Dunkelheit zu verstehen, und zwar von Ablauf einer Stunde nach Sonnenuntergang bis zu Sonnen aufgang." Bei der zweiten Berathung in der diesseitigen Kammer wurde, ungeachtet die Majorität der Deputation sich für die Fassung der zweiten Kammer erklärte, zu dem Gesetz entwurf zurückgekehrt. In der Vereinigungsdeputation kam der Gegenstand abermals zur Sprache. Die Deputation der jenseitigen Kammer erklärte sich dafür, in der Haupt sache materiell der ersten Kammer beizutreten, wünschte jedoch in ihrer Majorität die Fassung ausgenommen zu se hen: „unter dem Ausdrucke Nachtzeit und nächtlich im Artikel 230 ist die Zeit der gewöhnlichen nächtlichen Ruhe zu verstehen." Mit dieser Fassung war auch die Deputation der ersten Kammer in der Vereinigungsdeputation einverstanden. In der jenseitigen Kammer wurde das Gutachten der Majori tät nicht angenommen. Es wurde dasselbe vielmehr mit 39 gegen 22 Stimmen, also nicht mit einer Majorität von H ver worfen. Dagegen wurde das Gutachten der Minorität, wel ches darauf ging: „zur Zeit der nächtlichen Dunkelheit" an zunehmen, mit 38 gegen 23 Stimmen, und der Zusatz: „ Und zwar von Ablauf einer Stunde nach Sonnenuntergang bis zu Sonnenaufgang," mit 42 gegen 19 Stimmen angenommen. Demnach war die erste Veränderung nicht mit einer Mehrheit
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