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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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von ß, der letztere Zusatz aber mit mehr als I angenommen worden. Die Deputation selbst hat die Sache nochmals be- rathen. Es steht nun die Sache so, daß es die erste Kammer durchaus in der Hand hat, was zum ständischen Beschlüsse er hoben werden soll. Tritt die erste Kammer der zweiten bei, so wird der Antrag "der zweiten Kammer zum ständischen Be schlüsse erhoben; bleibt aber die erste Kammer bei dem Gesetz entwürfe stehen, so ist ebenfalls anzunehmen, daß der ständische Beschluß für den Gesetzentwurf gefaßt werden wird, weil der Beschluß der zweiten Kammer, welche den Gesetzentwurf abge lehnt hat, nicht mit einer Mehrheit von Z gefaßt worden ist. Auch kommt die bekannte Frage nicht in Anregung, ob diese Bestimmung auf die einzelnen Punkte des Gesetzentwurfes an zuwenden sei, da die Erläuterungen für einzelne Gesetze anzu sehen sind. Es ist beschlossen worden, daß auch ohne die Er läuterung zu Artikel 230 der Gesetzentwurf erscheinens könne, weil man anerkannt hat, daß alle Erläuterungen einzelne Ge sche sind. Die Deputation war nun getheilter Meinung, was sie der Kammer anzurathen hatte. Die Majorität der Deputation hat sich für die Ansicht der jenseitigen Kammer er klärt, und zwar aus den Gründen, welche in der vorigen Sitzung entwickelt. worden sind, daß man die Bestim mung für schärfer halte und weil man den praktischen Gründen, welche jenseits angeführt wurden, größeres Ge wicht geben wollte. Die Minorität der Deputation dagegeü ist der Ansicht, daß man zwar der Fassung der jenseitigen Kam mer, abev materiell bei dem Gesetzentwürfe stehen bleiben möchte, wonach die Zeit der eingetretenen nächtlichen Ruhe unter den Worten: „nächtliche Dunkelheit und Nachtzeit" verstanden werden möchte. Ich selbst habe mich früher für die Ansicht der zweiten Kammer, jedoch mit Weglassung des oben erwähnten Zusatzes erklärt; da aber die zweite Kammer diesen Zusatz wieder ausgenommen hat, so könnte ich der jenseitigen Ansicht nicht beitreten. Für diese meine Ansicht, welcher auch die Kammer und die Staatsregierung beigetreten sind, sind mannichfache Gründe früher von mir und noch mehr von dem Herrn Stgatsminister angeführt worden. Es geht daraus her vor, daß blos das Einsteigen in bewohnte Gebäude unter den Artikel fällt. Wenn man dies aber aus bewohnte Gebäude beschränkt hat, so har .man mehr die Sicherheit der Personen, als die Sicherheit des Eigenthums im Auge gehabt, und die Bestimmung „Nachtzeit" nur wegen der Gefahr für die Per sonen ausgenommen. Daß aber Gefahr für Personen nur eintritt, wenn die Ruhe im Hause eingetreten ist, habe ich schon bei der frühem Berathung entwickelt. Zn der Hauptsache selbst erkläre ich mich für den Negierungsentwurf und dafür, daß unter „nächtlich" und „Nachtzeit" der Eintritt der nächt lichen Ruhe verstanden werde, denn es ist unbedenklich, die Fassung der zweiten Kammer anzunehmen. Staatsminister v. Könneritz: Was das Formelle, die Fassung, anlangt, so kann das Ministerium die Fassung, die vorgeschlagen wird, -daß man blos die Worte „nächtlich und Nachtzeit" desimrt, um so mehr zu der seinigen machen, als sie von mir selbst in der jenseitigen Deputation vorgeschlagen wor den ist. Was das Materielle anlangt , so kann ich nur wün schen, daß die Kammer bei ihrem frühem Beschlüsse beharre, und bei dem Entwürfe der Regierung, dem sie schon zweimal zugestimmt hat, stehen'bleibe. Außerdem, was früher in die ser Beziehung zur Vertheidigung des Entwurfs angeführt wor den ist, erlaube ich mir. nur noch Folgendes kürzlich zu erwäh nen: Es kommt nicht darauf an, eine neue Bestimmung zu treffen, es kommt also auch nicht darauf an, welche Meinung die härtere, oder welche die gelindere sei, sondern es kommt nur darauf an, den Zweifel zu lösen, um die verschiedene Auslegung der verschiedenen Appellationsgerichte zu beseitigen, und mit hin den Sinn des Criminalgesetzbuchs zu finden. Es handelt sich hierbei hauptsächlich um die Frage: Hat man die Bestim mung im Artikel, wonach der Diebstahl, der durch nächtliches Einsteigen, oder durch Einschleichen in bewohnte Gebäude, um zur Nachtzeit zu stehlen, verübt wird, als ausgezeichneter Dieb stahl zu bestrafen ist, deshalb ausgenommen, weil das Eigen- thum während der Dunkelheit nicht so leicht bewacht werden kann, mithin um das Eigenthum besser zu sichern, oder hat man es um deshalb' gethan, weil diese Art der Diebstähle für die Personen der Bestohlenen gefährlicher ist? Die Negierung ist der letztem Ansicht. Bei der letzten Discüssion in der zweiten Kammer habe ich dafür einige neue Gründe aufgefunden, wel che ich mich gedrungen fühle, hier zu wiederholen. Während der Dunkelheit ist zwar das Eigenthum nicht so sicher und ganz be sonders des Schutzes der Gesetzgebung bedürftig. Allein, daß dies nicht der Grund jener Disposition gewesen sei, geht aus dem Bergleiche einiger andern Vorschriften hervor. Es ist nämlich auf Antrag der Stände ein besonderer Artikel in das Criminalgesetzbuch zum Schutz des Eigenthums, welches der öffentlichen Sicherheit anvertraut werden muß, vorgeschlagen und angenommen worden, dies ist jedoch der 226., wonach Diebstähle an Bieh, Ackergeräthe, Bienenstöcken und über haupt an solchen Gegenständen, welche ohne besondere Verwah rung der öffentlichen Sicherheit anvertraut werden müssen, ver übt, hierbei bestraft werden sollen; allein man hat sie nicht als eine besondere Gattung von Diebstählen bezeichnet , sondern es sollen diese Arten nur einen Erschwerungsgrund innerhalb des Strafmaßes abgeben. Hätte man nun die Bestimmung, welche jetzt in Frage ist, Artikel230 vorgeschlagen, um das Eigenthum mehr zu sichern, so würde man jedenfalls diese Bestimmung mit jener verbunden, nicht aber ein besonderes Verbrechen dar aus gemacht haben. Die zweite Quelle der Entscheidung siegt in den Worten des betreffenden Artikels selbst. Es heißt darin nicht etwa, daß der nächtliche Diebstahl überhaupt härter be straft werde, sondern nur der Diebstahl, der durch nächtliches Einsteigen in Gebäude oder Einschleichen in bewohnte Ge bäude, um zur Nachtzeit zu stehlen, verübt worden ist. Sie werden selbst fühlen, meine Herren, daß, wenn diese Bestimmung blos zum Schutz des Eigenthums getroffen worden wäre, nichts darauf ankommen könnte, ob der Dieb in ein Gebäude ein gestiegen, sich inbewohnte Gebäude eingeschlichen habe, da
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