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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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die aus der Dunkelheit entstehende Gefahr für das Eigenthum dieselbe ja noch viel größer ist, wenn die Gegenstände sich nicht in Gebäuden befinden, sondern daß diese Bestimmung nur we gen des Schutzes für die Personen vorgeschlagen worden ist, weil diese Diebstähle für die Personen insofern gefährlicher sind, als die Diebe, wenn die Bewohner erwachen, leicht zu Gewalt- thätigkeiten veranlaßt werden können. Bürgermeister v. Groß: Die Gründe, welche für die von der Kammer in der letzten Sitzung angenommene Meinung sprechen, sind von dem erlauchten Referenten und dem Herrn Staatsmimster so ausführlich wiederholt und bei der frühem Berathüng so vielfältig besprochen worden, daß es überflüssig sein würde, dieselben nochmals zusammenzustellen. Ich er laube mir daher nur auf die ungemeine Schwierigkeit aufmerk sam zu machen, die jeder praktische Criminalist erkennen wird, wenn man die Fassung der zweiten Kammer annehmen wollte, indem dann in jedem solchen Falle mit juristischer Gewißheit festgestellt werden müßte, ob der Diebstahl gerade eine Stunde nach Sonnenuntergang oder vor Sonnenaufgang verübt wor den sei. v. Watzdorf: Ich gehöre der Majorität der Deputation an und bin der Ansicht, daß die Fassung der ersten Kammer Vorzüge bietet. Es kommt darauf an, durch die Auslegung alle künftigen Meinungsverschiedenheiten über die betreffende tz. zu beseitigen. Nach der Ansicht der hohen Staatsrcgierung selbst ist der Begriff „nächtliche Ruhe" ein relativer, der sich nach den verschiedenen Oertlichkeiten modisicirt. Man nimmt an, daß die nächtliche Ruhe auf dem Lande zeitiger eintritt, als in den Städten, und in den kleinen Städten wieder zeitiger zu Bette gegangen wird, als in den großem. Es ließen sich viel leicht noch anderweite Nüancen aufsinden. Nun' sagt man aber auch, jeder solcher Diebstahl sei nachdem concreten Falle zu beurtheilen, und es käme auf die Untersuchung an, ob in dem bewohnten Gebäude bereits die Zeit der nächtlichen Ruhe eingetreten sei; ob sämmtliche Bewohner bereits zur Ruhe ge gangen seien oder nicht. Auch in-dieser Beziehung wird sich eine Verschiedenheit Herausstellen. Ich bin daher der Meinung, daß durch die Auslegung der zweiten Kammer, welche den Be griff auf eine feste Grenze reducirt, eine sicherere Basis für die Auslegung der Z. gefunden wird, als durch den frühem Be schluß der ersten Kammer, und werde deshalb für die Ansicht der zweiten Kammer stimmen. Staatsminister v. Könneritz: Dieselbe Schwierigkeit und eine noch viel größere wird eintreten/wenn man Alles auf die Stunde setzt, wie schon von HerrnBürgerm.V. Groß bemerkt worden ist. Ich mache noch darauf aufmerksam, daß darauf, ob in dem Gebäude alle Bewohner zur Ruhe gegangen sind, nichts ankommen wird. Dagegen würde nach der Ansicht des geehr ten Abgeordneten z. B. genau ermittelt werden.müssen, ob, wenn der Diebstahl gegen 5 Uhr begangen wäre, es schon 5 Uhr geschlagen hatte oder nicht. Es wird sehr schwer sein, die Untersuchung darauf zu richten. Dagegen läßt sich viel leich ter ermitteln, ob der Diebstahl zur Zeit der nächtlichen Ruhe' verübt worden sei. Domherr v. Schilling: Da ich zur Minorität der De putation gehöre, so finde ich mich durch den Einwand, der vor hin der Meinung der Minorität entgegengesetzt wurde, veran laßt, zur Beseitigung derselben etwas zu sagen, obschon von dem Herrn Staatsminister die Hauptsache bereits berührt wor den ist. Es wurde bemerkt, der Begriff der gewöhnlichen nächtlichen Ruhe sei ein relativer, er gestalte sich anders auf dem Lande, anders in den Städten. Das kann zugegeben werden; allein Jedermann und insbesondere jeder Untersuchungs richter weiß, ob an dem Orte, wo ein Diebstahl vorgefallen ist, die Zeit, zu welcher er geschehen, zur Zeit der gewöhnlichen nächtlichen Ruhe gehöre oder nicht. Wenn die Zeit der gewöhn lichen nächtlichen Ruhe z. B. auf dem Lande um 9, und in den Städten um 10 Uhr eintritt, so ist die Präsumtion dafür, daß ein Diebstahl, welcher auf dem Lande nach 9 und in einer Stadt nach 10 Uhr begangen Mrd, ein nächtlicher sei. Soll ten in einem einzelnen Falle die Umstände von der Art sein, daß zu der Nachtzeit, wo ein Diebstahl verübt wurde, im ganzen Hause noch Leben und Lhätigkeit geherrscht hat, z. B. wenn in einem Hause, wo ein Ball gehalten wird, ein Diebstahl vor fällt , so ist das ein besonderer Fall, dessen Umstände dann von dem Untersuchungsrichter in den Acten bemerkt werden müssen. Die Präsumtion streitet aber nicht für dergleichen Ausnahmen, sondern für die Regel, und die besonder» Umstände müssen je desmal vom Untersuchungsrichter ermittelt werden, damit der entscheidende Richter sie zu berücksichtigen im Stande sei. Ue- berhaupt mache ich noch auf den allgemeinen Grundsatz auf merksam, daß kein Verbrechen dem andern, wenn auch beide zu demselben Gattungsbegriff gehören, ganz gleich ist, und durch aus mit ihm übereinftimmt, sondern daß vielmehr jedes Ver brechen seine eigenthümliche Beschaffenheit hat und nach den besonder» Umständen beurtheilt werden muß. Es scheint also die Zeit der gewöhnlichen nächtlichen Ruhe wenigstens imPrin- cip nicht zweifelhaft zu sein, und nur in den einzelnen Fällen wird es darauf ankommen, ob die Regel zu befolgen, oder die Umstände von der Art seien, daß sie eine Ausnahme bilden. Ziegler und Klipphausen: Ich glaube, daß der Begriff „nächtliche Ruhe" sich schon polizeilich darstellt; sie tritt nämlich um 10 Uhr ein. Auch der Nachtwächter tritt um 10 Uhr an und verläßt sein Amt im Sommer um 4, im Win ter um 5 Uhr. Das sind die Stunden, wo eine größere Si cherheit für die Person zu garantiren ist, auch der Zeitpunkt, wo Verbrechen gegen das Individuum härter bestraft werden müssen. Früher als vor lOUhr und später als vor 4 und 5 Uhr kann man sie nicht anneymen. Das würde zu einer Menge Auseinandersetzungen führen. Es richtet sich diese Bestim mung nach polizeilichen Verordnungen und danach, daß der Nachtwächter um 10 Uhr antritt, und im Sommer um 4, im Winter um 5 Uhr wieder abgeht, also polizeimäßig als Ruhe zeit stattsindet.
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