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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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v. Polenz: Ich habe das vorige Mal nicht geglaubt, über diesen Gegenstand ein Wort sagen zu dürfen, weil ich hoffte, es würde gegen die Ansicht der zweiten Kammer, welche eine so bestimmte Auslegung wünscht, was auch nur der Zweck der Decision sein kann, nicht abgestimmt werden. Ich habe auch gesehen, daß die Majorität für die Erklärung „nächtliche Ruhe" nicht sehr bedeutend war. Es liegen von Haus aus zwei Fragen vor: 1) Warum Mrd der Diebstahl bei Nacht härter bestraft, und 2) warum ist noch eine Erklärung des Wortes „nächtlich" nothwendkg? Für die härtere Bestrafung giebt es keinen andern Grund, als weil der Dieb sich leichter verführen läßt, bei Nacht ein Verbrechen zu begehen, und weil dies für denjenigen, welcher beraubt wird, gefährlicher ist. In dessen wird beides nicht durch die Ruhe, sondern durch die Finsterniß herbeigeführt. .Die andere Frage: wie man dem Richter einen Anhalt geben könne, daß er nicht schwanke, ob eine härtere Strafe eknrreten solle oder nicht, scheint, wenn er an eine Stunde gebunden ist, so treffend gelöst zu sein, daß keine andere Bestimmung dieselbe ersetzt, denn wenn man auch nächtliche Ruhe annimmt, so muß der Richter ebenfalls wie der auf die Stunde zurückkommen; er muß einen Begriff ha ben,-wann die nächtliche Ruhe eintritt, es mag nun an dem Drte», b, e, ä die oder jene Stunde sein. Setzen wir diese Stunde nicht fest, so setzt sie jeder Richter in seinem Gewissen, also wahrscheinlich verschieden fest, wodurch auch das Resultat der Untersuchung verschieden, also willkührlich ausfällt. Dar um eben finde ich mich bewogen, mich für eine bestimmte Stunde auszusprechen und eine solche hat die zweite Kammer angenom men. Lb man nun sagen will, ein, zwei, drei Stunden nach Sonnenuntergang, um 9 oder 10 Uhr, ist mir einerlei. Ich bin blos dafür, daß wir eine feste Stunde an nehmen , nach welcher der Richter nicht zweifeln kann, ob die nächtliche Ruhe eingetreten ist oder nicht. Selbst aus Rück sicht auf den Dieb erscheint eine solche Bestimmung nothwen dig, damit er wisse, wenn br harter bestraft werden wird. Es wäre Grausamkeit, wenn man Jemand härter bestrafen wollte, der das Strafmaß nicht voraus wissen kann. Staatsminister v. Könneritz: -Wenn der Abgeordnete vorzüglich die Ansicht der Majorität vertheidigt, weil man eine bestimmte Stunde bekommen, so ist allerdings nicht zu leugnen, daß der Nechtssatz sehr bestimmt sein würde, wie er von der Majorität vorgeschlagen wird; allein' in der Anwendung des Gesetzes auf den einzelnen Fall würde unendliche Schwierigkeit entstehen, weil man erst ermitteln müßte, zu welcher Stunde der Diebstahl begangen sei, ob die Uhr ausgeschlagen habe oder nicht. Das Bedenken erledigt sich jedoch dadurch, daß derAbg. selbst sagt: Der Richter würde fürdiegewöhnliche nächt liche Ruhe eine Stunde annehmen. Ich gebe das zu; allein, wie viel leichter ist es erkennbar, ob der Dieb eingestiegen ist, wäh rend die Bewohner schon schliefen, oder ob es früher, aber während der Dunkelheit, und zu welcher Stunde es ge schehen ist. Db die Bewohner schliefen, ob die Lichter im I. 38. Hause erloschen waren, wird sowohl der Dieb selbst als der Bestohlene angeben können. v. Polenz: Als Erwiederung gegen das, was Sr. Ex- cellenz so eben sagte, will ich nur noch eine Frage stellen. Man beabsichtigt also, dann keine härtere Strafe eintreten zu lassen, wenn in dem Hause Licht gewesen ist, und in den andern Nach barhäusern keines?. -Man wird also auch dann, wenn in dem Hause, wo ein Diebstahl verübt wurde, kein Licht war, in der Nachbarschaft.jedoch Leben stattfattd, härter bestrafen müs sen. Das schein: nicht gerecht. Ich wünschte lieber, daßman ein positives Gesetz hätte, als daß matt Alles d:r Willkühr des Richters überließe. Da ist es leicht, eine Erläuterung zu ge ben, wenn man sagt: er mag mit sich einig werden, was er davon hält, ob Nachtruhe da war oder nicht. Vicepräsident v. Carlowitz: Ich gehöre der Majorität an; muß aber gerecht sein, und an die Spitze meiner Bemer kungen das Bekenntniß stellen, wie ich glaube, daß, wenn man die ursprüngliche Absicht der vorigen Ständeversammlung auf fassen wollte, wie sie wenigstens vorhanden war, als man das Criminalgcsetzbuch berieth, man sich eher bewogen finden könnte, heute der Ansicht der Staatsregierung beizutreten, nicht aber der Ansicht der zweiten Kammer, welche die Mehrheit der De putation anempfiehlt. Es ist dies aber nicht die einzige Rücksicht; es ist dies vielmehr nur eine untergeordnete. Höher steht mir wenigstens die Rücksicht auf Klarheit, und Jedem wohl sollte sie höher stehen, der in Erwägung zieht, daß es sich heute eben nur darum handelt, eine nicht klar befundene Bestimmung des Ge setzentwurfs zu einer klaren zu machen. Vor dieser muß jede andere Rücksicht in den Hintergrund treten, als die, daß, wenn man der Ansicht der Staatsregierung beipflichtet, der Diebstahl weniger hart bestraft werden wird, und daß, wenn man der Ansicht der Regierung beitritt, man sich der Absicht der Kammern aufdem frühem Landtage mehr nähert. Allein, wenn man Klarheit vorzugsweise will, so unterliegt es keinem Zweifel, daß man der Fassung der zweiten Kammer den Vorzug geben muß. Der Entwurf will nur, daß es heißen soll: „ Zur Zeit der gewöhn lichen nächtlichen Ruhe." Die zweite Kammer aber verlangt sogar eine bestimmte Stunde. Nun sagt man zwar: Es sei in Bezug auf praktische Anwendung im Gegensatz zum Grund sätze selbst ebenfalls für den Zweck der Klarheit durch die An sicht der Majorität nichts gewonnen. Gesetzt aber auch, ich könnte dies zugeben, und in einer Beziehung gebe ich es zu, so wird doch auf der andern Seite der Fassung der Staatsregie rung sich einhalten lassen, daß sie nicht nur im Principe, im Rechtssä tze, wie es der Hr. Staatsminister nennt, sondern auch nebenher in der Nutzanwendung, also doppelt unklar ist, so daß, während auf der einen Seite die Ausführung zu einer verschiedenen Auslegung führen kann, auf der andern Seite auch das Princip selbst zu Zweifeln Anlaß geben kann. Ueber- haupt scheint es mir, als ob die Staatsregierung noch nicht ganz mit sich selbst im Klaren darüber sei, wie sie die betreffenden Worte: „gewöhnliche nächtliche Ruhe" in praktische Anwcn- 2
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