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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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düng bringen wolle. Einmal wird erinnert, man müsse — Und es würde sich das, sagt man, leicht machen — für Land und Stadt besonders eine b estimmte Stunde annehmen, es würden sich z. B. alle Behörden dahin vereinige», daß der Be> ginn der nächtlichen Ruhe auf dem Lände mit 9, in den Städten mit 10 Uhr anzunehmen sei; auf der andern Seite ward aber auch wieder das Gegentheil behauptet, und gesagt, man könne auf einebestimmte Stundenicht hiuauskommen, man habe viel mehr darauf Rücksicht zu nehmen, ob die Bewohner auch wirk lich schon zur Ruhe gegangen seien, also immer auf den concre- ten Fall zurückzukommen. Mag man nun das Eine oder das Andere wollen, so wird man immer wieder in Zweifel gerathen. Nimmt man eine gewisse Stunde an, so wird, wie bereits Hr. v. Potenz sehr richtig bemerkt hat, gegen den Vorschlag der zweiten Kammer wenig oder nichts geändert, ja der Vorschlag der zweiten Kammer wird nur um so annehmbarer, weil hier durch die Staatsregierung und die Ständeversammlung gemeinschaft lich, d. i. auf dem Gesetzeswege eine gewisse Stunde festgesetzt wird, nach welcher die Behörden sich richten müssen, während nach dem Regierungsvorschlage die Wahl der Stunde den ein zelnen Appellationsgerichten anheimgegeben würde, woraus eine Verschiedenheit entstehen könnte. Wollte man dagegen von einer Zeitbestimmung absehen, und nur darauf etwas geben, ob in dem betreffenden Gebäude die Einwohner sich bereits wirklich zur nächtlichen Ruhe begeben haben oder nicht, ob noch Licht gebrannt habe oder nicht, so wird die Ermittelung dieses Um« standes unendlich schwer sein, ja im concreten Falle weit schwerer als die Ermittelung der Frage, ob zur Zeit des Einsteigens die bewußte Stunde auf dem Lhurme geschlagen habe. Unter diesen Umständen muß ich offen bekennen, daß, und zwar hauptsäch lich aus Rücksicht auf die Klarheit, mir der Vorschlag der zwei ten Kammer annehmbar erscheint. Zum Schluß erlaube ich mir aber auch noch auf einen Umstand aufmerksam zu machen. Es wurde von dem hochgestellten Herrn Referenten bemerkt: die zweite Kammer würde sich dem Beschlüsse der Regierung und der ersten Kammer zu unterwerfen haben, weil ihr Be schluß nicht mit einer Stimmenmehrheit von A gefaßt worden wäre. Das leidet aber nur auf einige Fragesätze Anwendung. Eine Frage, die letzte, die das Amendement des Abg. Schmidt in der zweiten Kammer betraf, wurde allerdings mit mehr als I der Stimmen mit Ja angenommen. Ich gebe zu, daß dieses Amendement für sich allein und ohne Verbindung mit den übri gen Fragen zu nichts führen könnte; allein, es könnte doch in der zweiten Kammer die Frage aufgeworfen werden, ob man sich nicht aufden Grund dieses Stimmenergebniffes gegen die An sicht der ersten Kammer und der Staatsregierung noch ferner mit Erfolg auflehnen könne. Der heutige Berathungsgegen- stand ist aber nicht von dem Belange, als daß man es darauf ankommen lassen sollte, in der andern Kammer eine so wichtige und aufhältliche Verfassungsfrage, wie wir sie auf dem vo rigen Landtage erlebt haben, hervorzurufen. Schon aus die sem Grunde scheint es angemessen, der zweiten Kammer bei zutreten. Prinz Johann: Zunächst wende ich mich zu der berühr ten Verfassungsfrage. Es kommt nicht darauf an, ob das Amendement des Abg. Schmidt mit mehr als K angenommen worden ist. Die Verfassungsurkunde sagt, daß der Negierungs- Vorschlag mit mehr als A abgelehnt worden sein muß. Das ist nicht geschehen. Das Majoritätsgutachten ist nicht mit A ab gelehnt worden. Nimmt es die erste Kammer an, so bleibt eS stehen, darüber ist kein Zweifel. Was die Sache selbst anbetrifft, so erlaube ich mir auf die Bemerkungen, welche von mehren Seiten gemacht worden' sind, Folgendes zu entgegnen. Man hat hauptsächlich der zweiten Kammer beigestimmt, theils wegen der Klarheit im Princip, theils wegen der leichten Anwendung in den concreten Fällen. Ueber das erstere kann man streiten; ich glaube aber nicht, daß die Erläuterung der Staatsregierung einem Zweifel unterliegen kann. Es heißt in derselben: „Zur Zeit dergewöhnlichen nächtlichen Ruhe", wasich so verstehe, daß nächtliche Ruhe angenommen wird, wenn an einem Orte die Polizeistunde eingetreten ist. Daß einzelne Fälle eintreten kön nen, wo das Gegentheil aus speciellen Umständen sich ergiebt, glaube ich auch, nicht nur, wenn noch Licht brennt, sondern auch im ganzen Hause noch Leben war. Was aber die Leichtigkeit der Anwendung io voncrelo betrifft, so muß ich diese durchaus leugnen Man hat zu erwägen, daß die zweite Kammer nicht von Glvckenstunden, sondern von astronomischen Stunden spricht, von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang. Hätten wir die italienische Uhr, so würde ich das zugeben. Es kann aber auf eine Minute, auf eine Secunde, die astronomisch zu ermitteln ist, ankommen. Dies ist aber um schwerer, da man, wenn gestohlen wird, nicht gerade auf die Uhr sieht. Noch muß ich bemerken, daß eine solche Bestimmung dem System des Criminalgesetzbuches direct entgegensteht. In andern Fällen sind bei so scharf geschiedenen Kennzeichen übergreifende Stra fen bestimmt, so daß der Richter in den Fallen, wo die Sache an den Grenzen der einen oder der andern sich bewegt, die pas sende auswählen kann. Hier aber ist die Sache nicht so. Wenn die Nachtzeit nicht eingetreten ist, wird der kleine Dieb stahl mit 6 Wochen Gefängniß und der große mit 2 Monate Arbeitshaus bestraft. Es handelt sich also von einer ganz ver schiedenen Strafart und würde zu einer großen Ungleichheit führen. Fällt aber diese Bestimmung zusammen, so fällt der ganze Nutzen der Ansicht der jenseitigen Kammdr hinweg. Staatsminister v. Könneritz: Der Herr Vicepräsident stellt an die Spitze, daß die Ansicht der Staatsregierung mehr für sich habe, wenn man darauf zurückgehe, was die Stanbe am vorigen Landtage mit dieser Bestimmung gewollt hätten. Dies, meine Herren, muß nothwendig der Bestimmungsgrund für Sie sein, um die Decision so anzunehmen, wie sie die Negierung vorgeschlagen hat. Es kann unmöglich Ihre Absicht sein, eine Bestimmung, welche Sie am vorigen Landtage haben treffen wollen, jetzt wieder aufzugeben. Der Herr Vicepräsident gab die größere Klarheit als hauptsächlichen Grund an, warum er der Ansicht der zweiten Kammer beitrete. Ich will zugeben, daß der Rechtssatz klarer dastehen wird. Aber, meine Herren,
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