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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 38. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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warum will man Klarheit im Gesetz? Damit Lei der Anwen dung der einzelne Fall der Absicht des Gesetzes gemäßgetroffen werde. Hierzu muß nothwendig auch der Fall in Klarheit ge setzt werden. Ich zweifle aber, daß man bei der Untersuchung zur Gewißheit gelangen wird, zu welcher Stunde gestohlen wor den ist, ob die Stunde schon geschlagen hatte oder nicht. — Wenn der Herr Vicepräsident ferner sagte, es scheine die Regie rung selbst über die Auslegung mit sich noch nicht einig zu sein, indem früher erklärt worden wäre, daß die Urthelsverfasser auch für die nächtliche Ruhe eine bestimmte Stunde angenommen und ich erwähnt hätte, es wäre leicht zu ermitteln, ob Jemand schon zur Ruhe gegangen wäre oder nicht, und daraus zu folgen scheine, daß, wenn im concreten Falle Jemand noch nicht zur Ruhe gegangen, die Bestimmung nicht angewendet werden könne, so ist das nicht meine Absicht gewesen. Es heißt: „Zur Zeit der gewöhnlichen nächtlichen Ruhe", folglich kommt auf den concreten Fall nichts an, ob zufällig ein Kranker nicht geschlafen, ein Nachtlicht gebrannt hat, es bleibt immer die Zeit der gewöhnlichen nächtlichen Ruhe. Nur in sofern ist dies von mir angeführt worden, als die Untersuchung es in den meisten Fällen Herausstellen werde, ob die Leute zur Zeit des Einsteigens zur Ruhe gegangen waren? Wie leicht kann der Bestohlne nicht im Falle sein zu sagen: es muß geschehen sein, während ich ge schlafen habe, denn kurz vorher habe ich noch die Sache liegen gesehen, oder wenn z. B. in seiner Wohnstube eingestiegen worden ist,die er nurzum Schlafengehen verlassen hat. — Den Zweifel des Herrn Vicepräsidenten über die Abstimmung der jenseitigen Kammer, hat bereits der hochgestellte Herr Referent widerlegt. Ich möchte aber auch noch das anführen, daß natürlich, wenn einmal die Ansicht der zweiten Kammer mit der Majorität an genommen war, man dem Amendement einstimmig beitreten konnte, weil es nur eventuell gestellt war, wenn nächtliche Dun kelheit angenommen werden sollte, fällt die Hauptbestimmung, so fällt auch das eventuell gestellte Amendement. Bürgermeister Bernhardt: Es ist mir der Zweifel beigegangen, ob die Rücksicht auf die Gefahr.für die Personen oder die Bewohner der Häuser, in welchen der Diebstahl durch Einsteigen, Einschleichen oder Einschließenlassen verübt wird, bei dem Gesetzentwürfe so allgemein vorgeherrscht hat, oder vorherrschen soll, da in dem Gesetzentwurf blos in An sehung des zweiten Falles von bewohnten Gebäuden die Rede ist. Es heißt dort: „die Strafe für Diebstähle, welche durch nächtliches Einsteigen in Gebäude ausgeführt worden sind," und „wenn der Dieb in Gebäude zu der Zeit der gewöhnlichen nächtlichen Ruhe eingestiegen istrc." und von bewohnten Gebäuden ist also hier nicht, sondern nur in dem Zusammenhänge die Rede, als sich der Dieb in dergleichen eingeschlichen oder hat einschließen lassen. Es scheint daher ein Unterschied zwi schen den Gebäuden, in welche der Dieb eingestiegen ist, und zwischen den bewohnten Gebäuden, in welche er sich hat einschließen lassen, oder in welche er sich eingeschlichen hat. Dies Bedenken wird sich vielleicht beseitigen lassen; übrigens aber muß ich bemerken, daß ich wohl einsehe, daß sich gewich- I. 38. tige Gründe für die Meinung und Fassung der zweiten Kam mer, und eben so gewichtige für die Fassung des Gesetzent wurfs aufstellen lassen, die früherhin vollständig dargestellt worden sind, sowie auch heute, und daß ich daher, da ich mich zur Ansicht der zweiten Kammer bekenne, nicht vermag, den Gründen für diese Ansicht etwas beizufügen. Es scheint mir aber die von der zweiten Kammer beschlossene Fassung die überwiegenden Gründe für sich zu haben, ich kann mich daher von meiner Ansicht nicht trennen, und werde für den'Beitritt zur zweiten Kammer stimmen. v. Watzdorf: Nur eine kurze Bemerkung will ich mir erlauben. Ich habe den Begriff der nächtlichen' Ruhe als vag und unbestimmt bezeichnet, und es ist darauf vom Herrn Staatsminister entgegnet worden, daß es allerdings hier nicht auf den concreten Fall ankomme, sondern daß der Begriff der gewöhnlichen nächtlichen Ruhe bei den Entscheidungen zu Grunde zu legen sei. Die Vertheidiger der nächtlichen Ruhe in diesem Saale scheinen aber selbst darüber verschiedener Ansicht zu sein, denn Hr. Domherr 0. Schilling hat bemerkt, daß auch besondere Umstände in Betracht zu ziehen seien, und daß, wenn in einem Gebäude die nächtliche Ruhe noch nicht eingetreten sei, nachher hierauf im concreten Falle zu recurriren sei. Also ver schiedene Ansichten über den Begriff der nächtlichen Ruhe scheinen immer noch selbst in diesem Saale stattzufinden und Vas wird mich um so mehr bestimmen, für die Ansicht der zweiten Kammer zu stimmen. Staatsminister v. Könneritz: Dieser Zweifel wird auch nicht durch den Vorschlag der Majorität gehoben. Wird in einem erleuchteten Ballsaale gestohlen, so war eben so wenig nächtliche Dunkelheit vorhanden Bürgermeister Wehner: Ich bekenne mich zur Ansicht der Majorität der Deputation, es kommt hier hauptsächlich, was auch der Herr Vicepräsident bemerkt bat, darauf an, daß man dem Richter einen festen Anhalt giebt, um in Zukunft den betreffenden Artikel des Criminalgesetzbuchs gehörig auszu legen. Nun kann ich mir allerdings nicht denken, daß diese Auslegung ganz ins Klare kommen könnte, so lange man nur von nächtlicher Ruhe spricht, wie der Vorschlag von der Staatsregierung ausgeht. Wenn es auch heißt: „gewöhn liche nächtliche Ruhe," so kann man doch keinen richtigen Be griff sich davon machen; denn gewöhnliche nächtliche Ruhe ist vorhanden in einem Hause, in einer ganzen Stadt, in einem Dorfe und auch im ganzen Lande, jedoch wird der Begriff in jedem einzelnen Fall ein anderer sein. Was ist sie? Es giebt Häuser und Gassen, wo gar keine Ruhe ist. Oder ist sie vom ganzen Lande anzunehmen? Wenn das letztere der Fall wäre, so würde ich mich damit einverstehen, daß nach dem Beschlüsse der zweiten Kammer eine bestimmte Stunde gesetzt werde, z.B. 1Ü Uhr Abends. Das ist aber der Fall nicht nach der Vorla ge, sondern es soll der Begriff der nächtlichen Ruhe ohne nä here Bestimmung, was darunter zu verstehen ist, angenommen 2*
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