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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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zu welchen namentlich die höchsten Landesbehörden auf diesem Wege gelangt sind, allgemein bekannt gemacht zu sehen. Denn die Betheiligten werden dadurch in Stand gesetzt, zu übersehen, welches Schicksal ihre Angelegenheiten in letzter Instanz zu er warten haben; und auf diese Weise wird so manche vergebliche Weitläuftigkeit und Streitigkeit vermieden, und jenen selbst so wohl, als den Behörden, unnöthiger Zeit- und Kostenauf wand erspart werden. Dies fand Anerkenntniß in Bezug auf reine Justizsachen, als man durch das Gesetz, die höhern Justizbehörden und den Jnstanzenzug in Justizsachen betreffend, vom 28. Januar 1835 §.9 bestimmte, daß das Ober-Appellationsgericht befugt sein solle, die von ihm seinen Entscheidungen untergelegten Rechts sätze, mit Genehmigung des Justizministeriums in das Gesetz - und Verordnungsblatt aufnehmen zu lassen, um auf ofsiciellem Wege seine Meinung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Allein der Deputation scheint es keinem Zweifel zu unter liegen, daß Gleiches auch von den höchsten Verwaltungsbehör den, in Bezug auf die zu'ihrem Geschäftskreise gehörigen An gelegenheiten , zu wünschen sei. In dem jenseitigen Deputationsberichte, und bei der Be- rathung in der zweiten Kammer von Seiten des Herrn Staats ministers des Innern, ist zwar darauf aufmerksam gemacht worden, daß und warum die Veröffentlichung der Entschei dungsgrundsatze in Verwaltungssachen größeren Schwierigkei ten unterliege, als in reinen bürgerlichen Rechtssachen; allein die Möglichkeit derselben ist doch von keiner Seite in Abrede ge stellt worden: und es muß daher in dieser Beziehung der vor liegende Antrag in der beschränkteren Fassung, welche ihm durch die jenseitig: Deputation gegeben, und in welcher derselbe von der zweiten Kammer angenommen worden ist, wohl für unbedenklich erachtet werden. Aus diesen Gründen nimmt denn die Deputation kei nen Anstand, ihrer Kammer den Beitritt zu dem im Eingänge dieses Berichts erwähnten, von der zweiten Kammer beschlossenen Anträge hiermit zu empfehlen. Bürgermeister v. Groß: Der Antrag, welchen die zweite Kammer zu stellen beabsichtigt, und den unsere geehrte Depu tation anzunehmen uns anräth, dürfte zwar insoweit unver fänglich sein, als dadurch lediglich in die Hand der Staatsre gierung gelegt werden würde, solche Entscheidungen bekannt zu machen, oder diese Bekanntmachung zu unterlassen, je nach dem es ihrer Convenienz zweckmäßig erscheint; aber es geherr mir doch mehre Bedenken bei, ob es zweckmäßig sei, überhaupt einen solchen Antrag an die Staatsregierung zu bringen. Bei Berathung dieses Gegenstandes in der zweiten Kammer hat schon der Herr Staatsminister darauf aufmerksam gemacht, daß Entscheidungen in solchen Verwaltungsangelegenheiten in der Regel durch eigenthümliche locale und temporäre Verhältnisse bedingt werden, und selten ein so abstrakter Nechtssatz daraus hergeleitet werden kann, wie dies in eigentlichen Justizsachen bei Entscheidungen des Oberappellationsgerichts stattfindet, welchem dabei die Anwendung zweifelhafter allgemeiner gesetz lichen Bestimmungen auf den concreten Fall obliegt. Solche Aus legungen werden in künftigen Fällen immer ohne alles Bedenken angcwendet werden können, wie aus den Rechtssätzen, welche I. 39. seit Erlassung des Gesetzes vom Jahre 1835 von dem Oberap- pellationsgericht bekannt gemacht worden sind, wohl unstreitig hervorgeht. Es ist aber wohl noch ein anderer Umstand hierbei zu berücksichtigen. Die Entscheidungen des Oberappellations gerichtes gehen nicht von dem Justizministerium aus; es sind Entscheidungen der obersten richterlichen Behörde, welche zur doctrinellen Auslegung der Gesetze in den zu ihrer Entschei dung gelangenden Rechtssachen befugt und verpflichtet ist, und es bedarf nur der Genehmigung des Justizministerium zu deren Bekanntmachung. Ganz anders verhält es sich mit den Ent scheidungen in höchster Instanz in Verwaltungsangelegenhei ten. Diese Entscheidungen gehen von dem Minister selbst aus, und es geht mir schon ein Zweifel in Bezug auf die Form der Bekanntmachung bei. Soll die Bekanntmachung in Form einer Verordnung erfolgen, so wären, nach meiner Ansicht, die untern Behörden unbedingt verbunden, diese-in allen vorkom menden Fällen zu befolgen, und es wäre sonach eine authenti sche Interpretation gegeben. Soll aber das Ministerium keine Verordnung, sondern überhaupt nur eine allgemeine Bekannt machung der gegebenen Entscheidung erlassen, so scheint mir das nicht ganz für das Verhältniß der Ministerien geeignet zu sein. Ueberdem ist es auch möglich, daß solche Entscheidungen gegen das Princip ausfallen, welches von dem Ministerium in andern Fällen, wo eine rechtliche Entscheidung in Parteisachen nicht erfolgt, beobachtet wird. Bei dem Ministerien haben die beigegebenen Räthe nur eine berathende, nicht eine entscheidende Stimme, und es ist dies verfassungsmäßig, da nur der Vor stand des Ministerium für die Entscheidung verantwortlich ist. Anders ist es, wenn in Admim'strativjustizsachen Entscheidungen in letzter Instanz von dem Ministerium, zu geben find. In ei nem Administrativjustizproceß, den ich übrigens eben nicht für einen großen Vorzug unsrer Organisation erachten kann, wird im Ministerium eine richterliche Behörde gebildet, welche zu folge 18 des Gesetzes vom 30. Januar 1835 aus dem Vor stande des betreffenden Ministerium zwei Ministerialräthen und zwei Näthen aus den obern Justizbehörden besteht. In dieser Zusammensetzung müssen die Ministerialräthe ebenfalls eine entscheidende Stimme haben, und es ist also die Möglich keit vorhanden, daß durch die Majorität dieser Behörde die Meinung, welche von dem Vorstande des Verwaltungsmini sterium in andern Fällen befolgt wird, abgeworfen und eine an dere angenomen wird. Aus diesen Gründen gestehe ich, daß es mir bedenklich ist, auch nur den beabsichtigten Antrag zu stel len, und ich werde um so mehr dagegen stimmen, als ich über zeugt bin, daß der Antrag nur in höchst seltenen Fällen einigen Erfolg haben würde. Prinz Johann: Ich habe in dieser Hinsicht gewisserma ßen dieselbe Ansicht, wie der Sprecher vor mir. Ich glaube, daß der Antrag einer gewissen Beschränkung unterliegen müsse, und sich nur auf Administrativjustizsachen beschränken möge. In reinen Administrativsachen kann man den Behörden das Recht nicht abschneiden, Verordnungen nach dem Verhältniß der Sache zu geben; aber in Administrativjustizsachen ist das 1*
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