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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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kann, ob bei dem oder jenem Gesetze die doctrinelle Auslegung ausreicht, oder ob das Gesetz einer authentischen Interpretation bedürfe. Wenn ich diese Idee einige Augenblicke noch weiter verfolgen darf, so bemerke ich, daß mehr und weniger selbst die Bestimmungen, welche in dem unlängst berathenen Erläute- rungsgesetz das Heimathsgesetz wesentlich geändert haben, ihren Ursprung den Entscheidungen zu danken haben, welche in des halb angeregten Differenzen ertheilt worden sind. Ich bin aber überzeugt, daß, wenn die betreffenden Entscheidungen alsbald nach ihrer Ertheilung zur öffentlichen Kenntniß gebracht wor den wären, eine große Menge solcher Differenzen, deren Zahl Legion gewesen sein dürfte, nicht entstanden sein würde. Aehn- liche Differenzen sind aber vorgekommen, und werden noch vor kommen auch in Ablösungs-, Polizei-, Gemeinde-, Steuer- und Abgabesachen, ferner über die Auslegung einzelner Stellen der Städte - und Landgemeindeordnung, ingleichen in Communal- garden-Angelegenheiten und bei Regulirung von Quotalver- hältnifsen unter Gemeinden, und gewiß kann es nur erwünscht sein, öffentlich von der Ansicht der betreffenden Ministerien Kenntniß zu haben, selbst um ein verschiedenartiges Verfahren bei den Entscheidungen der mittler» Verwaltungsbehörden — wie es hier und da der Fall gewesen ist — zu verhindern. Daß solche ungleichmäßige Entscheidungen vorgekommen sind, be weist die Erfahrung. Nur eines einzigen Umstandes, in Be zug auf das Heimathsgesetz gedenke ich. Es ist noch gegen wärtig, wenigstens nicht durch positive Bestimmung festgestellt, ob die Heimath eines unehelichen, später aber per snbsegrwQs inLinmouiuin legitimirten Kindes nach der Heimath der Mut ter oder darnach zu beurtheilen sei, wo der Vater zur Zeit der Geburt des Kindes seinen wesentlichen Wohnsitz hatte, und nur ein Gerichtsbrauch unter den königl. Kreisdkrectioyen, vielleicht auf hohe Ministerialvorschrift gestützt, hat darüber neuerdings eine feste Basis herbeigeführt, während vorher hier über verschiedenartig in mittler Instanz entschieden ward. Soll aber der Antrag der geehrten Deputation den gehofften Nutzen haben, so darf meines Bedünkens die Grenzlinie für die Er mächtigung der hohen Staatsregierung nicht so eng gezogen werden, als es in dem Anträge geschehen ist; ich glaube vielmehr, daß diese Ermächtigung möglichst ausgedehnt zu ertheilen sei, und der hohen Staatsregierung nachgelassen bleiben müsse, auch in bloßen Administrativsachen, selbst wenn dadurch locale oder bloß temporelle Verhältnisse berührt werden, zu einer Bekannt machung von Entscheidungen zu verschreiten, sobald durch die Entscheidung ein wirklicher Zweifel gelöst oder der Doctrin selbst nur die Beleuchtung eines bestimmten Satzes von mehren Seiten abgewonnen worden ist. Da ich aber zur Zeit noch nicht wissen kann, wohin sich die Ansicht der hohen Kammer überhaupt wenden dürfte, so reservire ich mir für den Fall, daß man im Allgemeinen der Deputation bcistimmte, annoch einen besondern Antrag zu stellen. v. Zedtwitz: Die Ansicht des letzten geehrten Sprechers könnte ich nicht theilen. Mir erscheint der Wunsch, der nach dem Vorschläge unserer geehrten Deputation an die hohe Staats regierung gebracht werden soll, allerdings bedenklich. Zwar wird dabei auf die Bestimmung des Gesetzes vom 28. Januar 1835 §. 9 hingewiesen, nach welcher das Oberappellationsge richt befugt ist, die bei seinen Entscheidungen befolgten Rechts sätze mit Genehmigung des Justizministeriums in das Gesetz- und Verordnungsblatt aufnehmen zu lassen. Allein in dieser gesetzlichen Bestimmung ist von Rechtssätzen die Rede, bei deren Feststellung, wie wohl Jedermann erkennen wird, weit weniger Schwierigkeiten stattsinden, als bei Feststellung von Grund sätzen in Verwaltungsangelegenheiten, die ihrer Natur nach jedesmal verschieden sind, und darum auch jedesmal eine andere Beurtheilung erheischen. Denn höchst selten wird wohl ein sol cher Fall dem andern so ganz ähnlich sehen, daß hieraus ein fester Grundsatz für die Entscheidung anderer Fälle gebildet werden könnte. Ist das aber nicht der Fall, oder ist die Sache nicht gerade bis an die höchste Behörde gelangt, so wird auch mit der Bekanntmachung der bei der Entscheidung befolgten Grundsätze meiner Ansicht nach wohl nicht viel gewonnen werden. Es werden ohne Zweifel auch dann noch die Grundsätze bei den Unterbehörden nach wie vor variiren, wenn jene auch schon durch das Gesetzblatt bekannt gemacht worden sind, zumal da eine Verbindlichkeit, sie zu befolgen, damit nicht ausgesprochen ist. Dieses Verhältniß findet ja selbst bei der Justiz statt, wenn die Sache nicht bis zur höchsten Instanz gekommen ist, und ge setzt auch, sie wäre es, so bindet das doch noch immer nicht die Unterbehörden, eine andere Ansicht zu fassen, so lange ein der gleichen Grundsatz nicht Gesetzeskraft erlangt hat. Dazu kommt ferner noch, daß ein dringendes Bedürfniß dieser Bekanntma chungen überhauptgar Nichtvorliegen dürfte, weil das, was hierdurch erlangt werden soll, schon auf anderm Wege erreicht ist. Wir haben nämlich eine Zeitschrift, die Zeitschrift für Rechts pflege und Verwaltung, die in Leipzig bei dem Buchhändler Hrn. Lauchnitz erscheint, und welche Entscheidungen dieser Art unter der Rubrik: Präjudicien, schon öfterer bekannt gemacht hat, wovon bereits 3 Bättde erschienen sind. Durch sie wird also dem Bedürfnisse, so weit ein solches vorhanden ist, schon vollständig abgeholfen, und es ist nicht nöthig, ihm noch weiter zu begegnen. Uebrigens sind aber auch die Schwierigkeiten, auf die Hr. Bürgerin, v. Groß aufmerksam gemacht hat, gewiß alle von der Art, daß sich nicht wünschenlaßt, einen dergleichen Antrag der Stände an die Regierung zu bringen. Ich würde ihm daher, so sehr auch die Deputation denselben bevorwortet hat, doch nicht beitreten können. Endlich heißt es in diesem Anträge aus drücklich: „Grundsätze, welche auf Erledigung wirklich begrün deter Zweifel in verwaltungs gesetzlich en Bestimmungen gerichtet sind." Solche Zweifel über verwaltungsgesetzliche Bestimmungen würden aber meines Bedünkens kaum auf diese Weise, ohne daß die Ständeversammlung dabei gehört würde, zur Erledigung gebracht werden können. Denn die Stände versammlung hat bis jetzt darauf festgehalten, daß vorerst ihre Zustimmung, wenn es sich um die authentische Auslegung eines Gesetzes handelt, erlangt werde. Wäre also eine solche authentische Erklärung esnes Gesetzes, wie die sein würde, wo-
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