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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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von im Anträge gesprochen wird, in Frage, also davon die Rede, Lch sollte daher meinen, daß der Antrag, wie die Deputation daß ein Zweifel einer verwaltungsgesctzlichen Bestimmung durch ihn gestellt hat, annehmbar wäre. andere als doctrinelle Auslegung gehoben werden sollte, so glaube ich, würde auch dazu die Zustimmung der Stande schlechter dings nöthig sein. Ich könnte mich also dem Anträge in keiner lei Beziehung anschließen. Bürgermeister Wehner: Ich für meine Person würde mich für den Antrag erklären, sowie er im Deputatiönsberichte enthalten ist. Ich kann nämlich die Gründe, die dagegen auf gestellt worden sind, nicht für hinreichend befinden, um mich dagegen zu erklären. Es ist angeführt worden, der Antrag würde nicht zweckmäßig sein, weil dergleichen Entscheidungen sich gewöhnlich auf locale und temporäre Verhältnisse bezögen; allein der Antrag selbst enthält etwas ganz Anderes, er will nämlich, wie im Berichte ausdrücklich steht, daß die Bekannt machung nur da erfolge, wo wirklich begründete Zweifel in ver waltungsgesetzlichen Bestimmungen erledigt werden und wo die dabei befolgten Grundsätze so abstrakt und allgemein sind, daß sie unabhängig von concreten Verhältnissen Anwendung leiden können. Solche Bestimmungen also sind es, die nicht auf con- crete Falle, sondern auf das Allgemeine Anwendung zu leiden haben, welche bekannt gemacht und auf diesem Wege den Un terbehörden mitgetheilt werden sollen. Ein zweiter Grund, warum man nicht glaubt, daß es zweckmäßig sei, den Antrag zu stellen, war der, daß es schwer sein werde, einen Weg zu finden, unter welchem Namen diese Bekanntmachungen erlassen werden sollen. Das kann ich mir aber nicht schwierig vorstel len. Wenn das Ministerium bekannt macht, aus den und den Gründen ist im vorliegenden Falle so und so entschieden worden, so glaube ich, dürste das künftig völlig hinreichen und ein be sonderer Eingang deshalb nicht nöthig sein. Se. königl. Ho heit haben gewünscht, daß der Antrag nur auf Administrativ justizsachen beschränkt werden möchte. Dem könnte ich nicht beipflichten, weil ich glaube, daß Entscheidungen in andern Administrationsfällen eben so nothwendig zur öffentlichen Wis senschaft zu bringen sind, als in Administrativjustizsachen. Auch muß ich erwähnen, was auch schon der Sprecher vor mir ange führt hat, nämlich das Heimathsgesetz, wo allerdings allge meine Grundsätze zum Lheil noch fehlen und aufgestellt werden können. Ferner gehören dahin die mangelnden allgemeinen Bestimmungen, wo es auf die Verpflichtung zum Straßenbau und der Mitlcidenheit zu Parochiallasten ankommt, da lassen sich allerdings noch manche allgemeine Grundsätze denken, die erst aus der Erfahrung hervorgehen, und die das Ministerium sehr wohl bekannt machen kann. Uebrigens kann ich dem nicht beitreten, daß solche Bekanntmachungen einer ständischen Zu stimmung bedürfen, weil sie als Gesetze angesehen werden. Das sind sie aber nicht, und ich kann nicht begreifen, wie solche Bekanntmachungen bei Verwaltungsangelegenyeiten einen an dern Grund haben sollten, als die in Justizsachen, sie würden als Norm angesehen werden für diejenigen, welche in solche Sachen verwickelt werden, und gewiß von großem Nutzen sein. Prinz Johann: Mein Antrag ist noch nicht zur Unter stützung gebracht worden. Der Antrag ist allerdings in Form zu bringen; mein Vorschlag nämlich geht dahin, daß in dem Anträge der zweiten Kammer nach den Worten: „Verwal tungsbehörde eingeführt wird" hinzugefügt werde: „in Admi nistrativjustizsachen zu befolgenden Grundsätze." Präsident v. Gersdorf: Die Kammer hat den Antrag vernommen, und ich frage : ob sie denselben unterstützt? — Wird nicht hinlänglich unterstützt. — Prinz Johann: Ich hatte ihn gleich Anfangs vorgebracht, aber der-Herr Präsident hat ihn nicht unterstützen lassen. Ich muß noch bemerken, daß ich nicht zuerst gesprochen habe, es hat vor mir Herr Bürgermeister v. Groß gesprochen. Bürgermeister Hübler: Ich bin zwar ebenfalls der An sicht, daß der Antrag, wie er von der zweiten Kammer gefaßt und von unsrer Deputation zur Annahme uns empfohlen wor den ist, nur geringe praktische Folgen haben wird, weil es in der Natur der verwaltungsgesetzlichen Bestimmungen liegt, daß ihre Anwendung meist durch die Eigenthümlichkeit der concreten Fälle bedingt wird und selten sich dazu eignet, um als allgemeine Norm für alle übrige, oft nur scheinbar ähnliche Fälle zu gelten. Dennoch halte ich den Antrag an und für sich nicht nur für unbedenklich, sondern auch für nützlich und wünschenswerth. Für unbedenklich halte ich ihn, weil hier überhaupt nicht von einer authentischen, sondern von einer doctrinellen Interpretation verwaltungsgesetzlicher Bestim mungen die Rede ist, und weil nach dem Anträge es ganz in das Ermessen der Staatsregierung gelegt werden soll, in wie weit sie von der ihr ertbeilten Ermächtigung Gebrauch machen, ob sie die bezüglichen Bekanntmachungen auf Administrativ- Justizsachen beschränken, oder was ich allerdings wünschen muß, in geeignetem Falle dieselben zu Beseitigung von Zweifeln über die Auslegung auch weiter ausdehnen und namentlich auf reine Bestimmungen der Verwaltung erstrecken will. Für nützlich und wünschenswerth aber halte ich den Antrag, nach den Erfahrungen, welche in dieser Beziehung bisher gemacht worden sind. Ich muß vollständig dem beitreten, was von zwei Sprechern vor mir hinsichtlich der jahrelang bestandenen Zweifel über die Auslegung des Heimathsgesetzes angeführt wor den ist. Es würde von dem größten Nutzen gewesen sein, wenn die Ansichten der höchsten Verwaltungsbehörde zu Beseitigung der Zweifel in jenem Gesetze sich gleichzeitig festgestellt hatten und durch Bekanntmachung zur öffentlichen Kenntniß gelangt wären. Es würde dadurch einer unsäglichen Masse völlig nutzloser Streitigkeiten nicht nur zum Frommen der niedern und Mittel behörden und der Betheiligten selbst, sondern auch vorzugsweise zum Frommen der höchsten Verwaltungsinstanz vorgebeugt worden sein. Kann ich aber in dem Anträge etwas Bedenk liches nicht finden, läßt sich der Nutzen, den sein Erfolg,
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