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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-04-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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wenn auch vielleicht in nur beschränkter Maße verspricht, nicht verkennen, so muß ich für den Antrag unserer Deputation stimmen. Domherr 0. Schilling: Auch ich kann die von mehren Seiten gegen den Antrag der Deputation aufgestellten Beden ken nicht theilen. Die hauptsächlichsten derselben sind schon vom Hm. Bürgermeister Wehner berührt worden, und ich habe nur noch Weniges zu bemerken. Wenn das Bedenken aufgestellt worden ist, daß die meisten Entscheidungen der Verwaltungsbehörden von localer und individueller Natur seien, so kann dies zwar zugegeben werden; allein es kom men gewiß auch solche vor, die allgemeine Grundsätze enthal ten und allgemeine Anwendbarkeit haben, und nur auf diese beschränkt sich der Antrag unserer Deputation. Es sind in der zweiten Kammer bei der diesfallsigen Berathung mehre Bei spiele angeführt worden. Eins hat vorhin der Hr. Bürger meister Starke wiederholt, und dies scheint mir ein sehr richtiges Beispiel zu sein, bei welchem Erledigung der Zweifel durch die Bekanntmachung der von der höchsten Behörde darüber gefaß ten Ansicht sehr wünschenswerth ist. Ein anderes Beispiel, das ebenfalls in der jenseitigen Kammer angeführt worden ist, betrifft die Frage, ob den Innungen, als solchen-, einVer- bietungsrecht gegen Handelsleute, die nicht gelernte Kaufleute find, zukomme, mit Arbeiten der Innungen zu handeln? Ebenso ist es, wie ich aus einer Privatmittheilung weiß, eine bestrittene Frage der hierher gehörigen Art: ob mit der Ver leihung der Schankgerechtigkeit auch das Recht, Musik und Lanz zu halten, verbunden sei? Es sind verschiedene Ent scheidungen über diese Frage erfolgt, und es sind dadurch Weiterungen und Kosten veranlaßt worden, die hätten ver mieden werden können, wenn die Ansicht der höchsten Ver waltungsbehörde vorher bekannt gewesen wäre. — Wenn fer ner hinsichtlich der Form ein Bedenken erhoben worden ist, ob nämlich eine solche Bekanntmachung in der Form einer Ver ordnung, oder einer bloßen Bekanntmachung erlassen werden solle? so glaube ich, daß der Zweck derselben für das letztere entscheidet, und es scheint mir auch der Umstand keinen wesent lichen Unterschied zu machen, daß die Bekanntmachung vom Ministerio selbst ausgeht. Denn das Ministerium tritt hier nicht als verordnende Behörde auf, sondern beabsichtigt nur, Grundsätze zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, um etwaigen Zweifeln, Streitigkeiten und Weiterungen in Zeiten vorzubeugen. Die Form der bloßen Bekanntmachung scheint also ganz geeignet. Willman aber die Unterbehörden, und überhaupt diejenigen, welche ein Interesse dabei haben, Kennt niß von dergleichen Entscheidungen zu erhalten, auf Journale verweisen, in denen oft Präjudicien der Art vorzukommen pflegen, so ist schon in der zweiten Kammer, wie ich glaube, mit Recht erinnert worden, einmal, daß diese Präjudicien nicht immer von den höchsten Behörden herrühren, sondern oft auch von Mittclinstanzen, die noch nicht die letzte Entschei dung in der Sache abgeben, und dann, daß dergleichen Jour nale nicht in -en Händen aller sind und sein können', welche ein Interesse an der Kenntnißnahme jener Entscheidungen ha ben, z. B. Gemeinderäthe, Gemeindevorstände und dergleichen mehr. Mir scheint daher der Antrag der Deputation zweck mäßig, und ich werde ihm bekstimmen. Bürgermeister ü. Groß: Ich bin mit mehren Sprechern, welche sich für den Antrag erklärt haben, darin einverstanden, daß es in vielen Fällen wünschenswerth sein würde, dergleichen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden in reinen Admini strativsachen sowohl, als in Administrativjustizsachen zur öf fentlichen Kenntniß zu bringen. Allein mit der Bekannt machung solcher Entscheidungen durch das Gesetz- und Ver ordnungsblatt kann ich mich nicht einverstehen. Wenn das Oberappellationsgericht als oberster Gerichtshof allgemeine von ihm befolgte Rechtssätze bekannt macht, so geschieht es, weil es zur doctrinellen Auslegung zweifelhafter Gesetze in einzelnen Fällen verpflichtet ist. Es ist aber keine Unterbehörde verbun den, die ausgesprochenen Ansichten anzuerkennen, und zu befolgen. Werden aber Entscheidungen, die vom Ministe rium gegeben sind, von demselben auch öffentlich bekannt ge macht, so komme ich auf die Frage zurück, in welcher Fornr dieses geschehen soll; geschieht es in Form der Verordnung, so erscheint die Verordnung als eine authentische Interpreta tion des Gesetzes, welche die untern Verwaltungsbehörden zur Befolgung verpflichten würde. Eine andere Form scheint mir aber nicht angemessen, und ich glaube, es werden immer auf andere Weise Mittel und Wege für diejenigen, welche bei . einer solchen Frage interessirt sind, gering vorhanden sein, sich von der Ansicht der höchsten Behörde darüber und den gefällten Entscheidungen in Kenntniß zu setzen. Vicepräsi'oent v. Carlo witz: Wer gleich mir den Gang der Debatte aufmerksam beobachtet hat, der wird ebenfalls wahr genommen haben, daß diejenigenMitgliederderKammer, welche der Justiz angehören, sich gegen den Antrag der Deputation, die jenigen aber, welche ihre Zeit der Verwaltung zuwendcn, für den Antrag der Deputation sich erklärt haben. Es möge mir nämlich der Herr Bürgermeister v. Groß gestatten, seiner erfolgten Ein weisung als Bürgermeister ungeachtet, ihn zur Zeit noch der Justiz zuzuzählen. Ich muß aber bemerken, daß ich auf das Urtheil der Verwaltungsmanner hier vorzugsweise Gewicht lege, und zwar deshalb, weil es hier von einer Frage handelt, die dem Reffort der Verwaltung angehört. Die Herren, die für das Deputationsgutachtensprachen, müssen Erfahrungen gemacht haben, die dem Deputationsgutachten das Wort reden, und, was mich selbst betrifft, der ich früher einer Kreisdirection ange hörte, so kann auch ich aus Erfahrung nur für das Deputations gutachten und zwar in seiner vollen Ausdehnung sprechen. Es sind Beispiele von mehren Seiten angeführt worden, welche das Deputationsgutachten zu unterstützen geeignet sind. Ich erlaube mir noch Eins und das Andere hinzuzufügen, weil hier, soll die Sache klar vor Augen gestellt werden, auf Beispiele Et was ankommen dürfte. So weiß ich, daß das Gewerbewesen auf dem Lande zu verschiedenen Observanzen in den Kreisdi--
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